Häufiger als gedacht kommt es tatsächlich vor, dass ein Mitarbeiter der Clearingstellen beim Finanzamt einem neu gegründeten Unternehmen keine Steuernummer erteilen will. Anfangs dachte ich, es wäre ein schlechter Scherz eines Geschäftsführers, dass das Finanzamt München für Körperschaften keine Steuernummer für die neu gegründete GmbH erteilen will. Vorneweg, es war kein Scherz, sondern ein langwieriges Verfahren, das uns über die sog. Clearingstelle beim Finanzamt zur Rechtsbehelfsstelle und von dort nach Bestätigung der Ablehnung zum Finanzgericht München führte. Inzwischen hat das Finanzgericht München unserer Klage auf Erteilung einer Steuernummer stattgegeben.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Nach der Gründung einer GmbH versendet das örtlich zuständige Finanzamt regelmäßig einen sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer Körperschaft, wo u.a. folgende Informationen abgefragt werden:

  1. Bezeichnung der Kapitalgesellschaft
  2. Zweigniederlassung oder Betriebsstätten in anderen Gemeinden
  3. Art der Tätigkeit
  4. Gesetzlicher Vertreter
  5. Empfangsbevollmächtigter
  6. Steuerlicher Berater
  7. Bankverbindung
  8. Gesellschaftsvertrag und Eintragung im Handelsregister
  9. Beginn der Tätigkeit
  10. Wirtschaftsjahr
  11. Höhe des Stammkapitals
  12. Name und Anschrift der Anteilseigner
  13. Bar- oder Sachgründung
  14. Einzelheiten zur Bargründung
  15. Einzelheiten zur Sachgründung
  16. Gründung einer GmbH & Co. KG
  17. Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung
  18. Organträgerschaft
  19. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen
  20. Angaben zur Lohnabrechnung
  21. Angaben zur Umsatzsteuer
  22. Beantragung einer Freistellungsbescheinigung (“Bauabzugssteuer”)

Im vorliegenden Fall war die Beantwortung dieser Fragen jedoch nicht ausreichend. Vielmehr musste der Geschäftsführer der GmbH in Beantwortung eines formlosen Anschreibens zusätzlich die folgenden Fragen beantworten:

  1. Führt die Gesellschaft die Geschäfte eines anderen Unternehmens weiter?
  2. Ist die Gesellschaft als Subunternehmer tätig und gibt sie Verträge an Subunternehmer weiter (bitte Verträge vorlegen)?
  3. Vorlage des Mietvertrages der Firmenräume sowie Nachweis der Zahlung.
  4. Angabe des voraussichtlichen Jahresumsatzes und des zu erwartenden Gewinns/Verlusts.
  5. Glaubhaftmachung des Beginns der operativen Tätigkeit (Vorverträge, Angebote, Erwerb von Anlagevermögen, Einkauf von Waren etc.).
  6. Durch wen werden die Aufträge ausgeführt (Vorlage von Arbeitsverträgen)?

Weitere Fragen des Finanzamts

Zur Verdeutlichung des Problems und in Abweichung zum tatsächlichen Fall gebe ich hiermit folgende Antworten auf die gestellten Fragen des Finanzamts:

  1. Nein.
  2. Weitergabe von Aufträgen ist vorgesehen.
  3. Mietvertrag nicht vorhanden.
  4. Noch unbekannt.
  5. Operative Tätigkeit hat noch nicht begonnen, da diese ohne Erteilung der Steuernummer nicht möglich ist.
  6. vgl. Pos. 2.

Erteilung der Steuernummer wird abgelehnt

Das Finanzamt hat daraufhin die Vergabe der Steuernummer mit folgender Begründung abgelehnt:

“Voraussetzung für die Vergabe der Steuernummer ist Unternehmereigenschaft der GmbH gem. § 2 UStG. Die Unternehmereigenschaft beginnt erst mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (= Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubuhaft gemacht wird.”

Unter diese Allgemeinformel werden nun die verschiedensten Aspekte verpackt, die aus Sicht der Finanzämter zur Verweigerung der Steuernummer rechtfertigen. Dass dem jedoch auch im Jahr 2009 noch so ist, muss als äußerst kritisch eingestuft werden.

Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

Per Beschluß vom 26.02.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) auf Antrag eines Ungarn entschieden, dass auch mögliche Scheinfirmen mit Geschäftsführung in Ungarn einen Anspruch auf eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke haben.

Entscheidung des BFH

Im einzelnen führte der BFH zur Begründung seiner Entscheidung aus:

“Die Steuernummer dient danach nicht nur der verwaltungstechnischen Erfassung von Steuerpflichtigen und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Sie ist vielmehr regelmäßig Voraussetzung für ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden, soweit nicht ausnahmsweise ausschließlich Umsätze ausgeführt werden sollen, für die die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben ist. Der Verpflichtung des Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer steht demgemäß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Unternehmer auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber. Die Steuernummer ist zudem auch Voraussetzung für die Erteilung einer Umsatzsteuer- Identifikationsnummer nach § 27a UStG. In dem Antrag auf Erteilung einer solchen Nummer ist nämlich die Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben (§ 27a Abs. 1 Satz 6 UStG).”

Lehnt das Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer an eine GmbH ab, die zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtende Umsätze ausführen will, hat dies insoweit die Wirkung eines Tätigkeitsverbot und greift somit unmittelbar in den Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetz (GG) ein. Dieses Grundrecht steht nicht nur “allen Deutschen” als natürlichen Personen zu, sondern es ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen des Privatrecht anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002, Az. 1 BvR 558, 1428/91, BVerfGE 105, 252, 265). Das Grundrecht schützt sowohl das Recht, einen Beruf frei zu wählen, als auch die freie Berufsausübung. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, Az. 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, 300).

Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG). Zur Begründung der Unternehmereigenschaft ist die Aufnahme der tatsächlichen Umsatztätigkeit nicht erforderlich. Die Unternehmereigenschaft beginnt vielmehr bereits mit den ersten auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichteten, nach außen ersichtlichen Handlungen; dazu gehören auch Vorbereitungshandlungen wie etwa Investitionen in Räume oder Werbemaßnahmen. Entscheidend ist dabei die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben (BFH, Urteil vom 22. Februar 2001, Az. V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II 2003, 426; Urteil vom 17. Mai 2001, Az. V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434; BFH, Beschluss vom 23. Mai 2002, Az. V B 104/01, BFH/NV 2002, 1351; Beschluß vom 20. Dezember 2007 IX B 194/07).”

Geht es deutlicher? Ungeachtet dieser Entscheidung des BFH gibt es nach wie vor unzählige Fälle, in denen die sog. Clearingstellen in der Finanzverwaltung die Erteilung der Steuernummer mangels Nachweis der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen verweigern. Das ist rechtswidrig.

Nun stellen sich jedoch viele weitere Fragen, allen voran:

  1. Welchen Wert hat eine Steuernummer für ein neu gegründetes Unternehmen?
  2. Wer ersetzt dem Unternehmen den eingetretenen Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die GmbH ohne Steuernummer seriöserweise nicht am Markt auftreten kann?
  3. Wie kann dieser Schaden beziffert werden, da es sich ja um ein neu gegründetes Unternehmen handelt, das keine Erfahrungswerte vorweisen kann?

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