Dies ist der 1. Artikel aus der Artikelreihe zur GmbH & Co. KG.
Die GmbH & Co. KG vereint die haftungsrechtlichen Vorzüge der GmbH mit den gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorzügen der Personengesellschaft. Die GmbH & Co. KG ist neben der GmbH nach Anzahl und wirtschaftlichem Gewicht eine der bedeutendsten Unternehmensformen in Deutschland, und das zu Recht. Mit einer weiteren Ausweitung dieser Rechtsform ist zu rechnen.
Für die Geschäftsführung der KG ist (nur) der persönlich haftende Gesellschafter (= Komplementär) verantwortlich und das ist bei der GmbH & Co. KG die GmbH, die in der Regel alleine zur Geschäftsführung der KG berechtigt und verpflichtet wird. Die Haftung der GmbH & Co. KG ist beschränkt auf das vorhandene Vermögen und das Kapital der Komplementär- GmbH, § 171 HGB.
II. Begriff und Erscheinungsformen
1. Begriff
Die GmbH & Co. KG besteht aus zwei rechtlich selbständigen Unternehmen einer GmbH und einer KG. Insgesamt zählt das Gebilde zu den Personengesellschaften, da es sich um eine Kommanditgesellschaft gem. § 161 HGB handelt, mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter.
2. Erscheinungsformen
Echte GmbH & Co. KG: Die GmbH ist die einzige persönliche haftende Gesellschafterin der KG , wobei die GmbH am Vermögen der KG nicht beteiligt ist und lediglich das erforderliche Mindestkapital besitzt.
Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG: Die Gesellschafter der Kompementär- GmbH halten im gleichen Verhältnis auch Kommanditanteile an der KG.
Einheitsgesellschaft: Die KG ist alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär- GmbH, während die Komplementär- GmbH weder am Vermögen noch am Kapital der KG beteiligt ist.
Doppelstöckige GmbH & Co. KG: Komplementär ist selbst wieder eine GmbH & Co. KG.
Sternförmige GmbH & Co. KG: Die GmbH ist Komplementär verschiedener KG.
III. Gründung der GmbH & Co. KG
Zuerst wird die Komplementär- GmbH gegründet, regelmäßig mit dem erforderlichen Mindestkapital, derzeit EUR 25.000,00. Der Unternehmensgegenstand der Komplementär- GmbH wird beschränkt auf die Geschäftsführung und Haftungsübernahme in der KG und den Unternehmensgegenstand der KG.
Die GmbH & Co. KG entsteht im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Nach außen entsteht die GmbH & Co. KG erst durch Eintragung ins Handelsregister, § 123 Abs. 1 HGB. Bis dahin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, es sei denn, die KG beginnt ausnahmsweise schon vor Eintragung mit der gewerblichen Betätigung (Achtung: volle Haftung der Beteiligten).
Die Bezeichnung des Unternehmens kann unter Verwendung eines Personen-, Sach- oder Phantasienamen erfolgen, soweit dieser unterscheidungskräftig und nicht irreführend ist, § 18 und 19 HGB. Der Firmenname der GmbH & Co. KG muss auf die Haftungsbeschränkung hinweisen.
Die GmbH & Co. KG muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden, § 12 Abs. 1 HGB.
Alternativ ist eine Gründung der GmbH & Co. KG auch durch Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine GmbH & Co. KG oder durch Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG möglich
IV.Organisation der GmbH & Co. KG
1. Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG
Die Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG übernimmt die Komplementär- GmbH, wobei diese selbst durch ihren Geschäftsführer vertreten wird, §§ 6, 35 GmbHG.
Der Geschäftsführer der GmbH kann selbst Gesellschafter der GmbH oder/oder der KG oder vollständiger Fremdgeschäftsführer sein, also weder an der GmbH noch an der KG beteiligt. Dies ist für eine Personengesellschaft ungewöhnlich, weil hier normalerweise der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt.
Die Einflussmöglichkeiten der Kommanditisten auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG sind aufgrund der Abdingbarkeit des § 164 HGB mannigfaltig regelbar.
2. Vertretung der GmbH & Co.KG
Nach außen wird die GmbH & Co. KG ebenfalls allein durch die Komplementär- GmbH vertreten, während die Kommanditisten der KG von der Vertretung ausgeschlossen sind, § 170 HGB.
Eine Vertretung der GmbH & Co. KG durch die Kommanditisten ist nur auf Grundlage einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, insbesondere einer Generalvollmacht oder einer Prokura, möglich.
3. Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB
Grundsätzlich sind nach § 181 BGB solche Geschäfte unwirksam, die ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder in Vertretung eines Dritten mit sich selbst abschließt. Gerade im Bereich der GmbH & Co. KG sind jedoch vielfältige Rechtsgeschäfte denkbar, die solche Rechtsgeschäfte des Vertreters der GmbH & Co. KG mit sich selbst erforderlich machen. Da im Bereich der GmbH & Co. KG vielfältige Rechtsgeschäfte des Vertreters der GmbH & Co. KG mit sich selbst denkbar und in der Praxis auch erforderlich sind, ist bei der GmbH & Co. KG genau zu überlegen, ob und inwieweit der Geschäftsführer der Komplementär- GmbH von diesem Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit wird.
4. Gesellschafterversammlung
In der Gesellschafterversammlung der KG werden vor allem die Grundlagengeschäfte der KG entschieden, insbesondere inhaltliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages der KG, Aufnahme oder Ausscheiden eines Gesellschafters, Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung von Privatentnahmen einzelner Gesellschafter.
Die Gesellschafterversammlung der Komplementär- GmbH ist neben der Geschäftsführung das zweite Organ der Komplementär- GmbH, deren Aufgaben in § 46 GmbHG geregelt sind. Wesentliche Aufgabe ist die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie der Abschluss entsprechender Anstellungsverträge.
5. Geschäftsführervertrag
Mit dem Geschäftsführervertrag werden die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der Komplementär- GmbH zur GmbH und/oder zur KG geregelt. Es handelt sich gem. § 611 ff BGB um einen Dienstvertrag, der entweder mit der Komplementär- GmbH und/oder unmittelbar mit der KG geschlossen werden kann.
Ist der Geschäftsführer zugleich beherrschender Gesellschafter der GmbH und/oder der KG, ist der Vertrag aus steuerlichen Gründen zwingend schriftlich abzuschließen, selbst wenn es sich um eine Einmann- GmbH & Co KG handelt. Wird der Geschäftsführervertrag mit der Komplementär- GmbH abgeschlossen, ist die Gesellschafterversammlung der GmbH hierfür zuständig, ebenso für nachträgliche Änderungen oder Aufhebung. Wird der Geschäftsführervertrag unmittelbar mit der KG geschlossen, kann der Geschäftsführer Abschluss und Änderungen in eigener Person ohne Mitwirkung der Gesellschafterversammlung vornehmen, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.
6. Aufsichtsrat
Sind bei einer GmbH unmittelbar mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, ist gem. § 77 BetrVG 1952 i.V.m. § 129 BetrVG 1972 ein Aufsichtsrat einzurichten. Daher wird eine reine Komplementär- GmbH mit reiner Geschäftsführungs- und Haftungsfunktion für die KG nicht der Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats unterliegen.
Die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats wird gem. §§ 1, 4 Mitbestimmunggesetz (= MitbestG) auf die GmbH & Co. KG erweitert, wenn
- die Komplementär- GmbH und die KG zusammen mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen;
- eine deutsche Kapitalgesellschaft einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG ist;
- die Mehrheit der Kommanditisten auch die Mehrheit in der GmbH innehat;
- die Komplementär- GmbH über keinen eigenen Geschäftsbetrieb oder einen Geschäftsbetrieb mit weniger als 500 Beschäftigten verfügt.
Die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats lässt sich somit vermeiden, wenn
- neben der Komplementär- GmbH eine natürliche Person Vollhafter der KG ist;
- die Mehrheit der Kommanditisten nicht auf die Mehrheit in der Komplementär- GmbH hält;
- indem eine Stiftung oder eine ausländische Kapitalgesellschaft Vollhafter der KG ist, z.B. Ltd. & Co. KG.
7. Finanzierung
Bei der Finanzierung der KG ist zu unterscheiden zwischen der Finanzierung im Innenverhältnis und im Außenverhältnis. Die Gesellschafter der KG vereinbaren im Gesellschaftsvertrag die Art und Höhe der Einlageverpflichtung der einzelnen Gesellschafter im Innenverhältnis. Diese wird als Pflichteinlage bezeichnet. Diese muss nicht identisch sein mit der Haftungssumme der Kommanditisten, die gem. §§ 171 ff HGB im Handelsregister eingetragen wird.
Die Beiträge der Kommanditisten können in verschiedenen Leistungsarten erbracht werden, wobei diese im wesentlichen bestehen aus:
- Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere, Maschinen, Gebäude oder Grundstücke;
- Sachgesamtheiten wie Erbschaften, Warenlager und Unternehmen oder Unternehmensteile;
- Rechte wie Forderungen, Patente, Marken, Musterrechte, Ansprüche auf Übereignung dinglicher Rechte an Grundstücken;
- Nutzungsrechte an Grundstücken, Gebäuden, Handelsgesellschaften oder Lizenzen;
- Dienstleistungen, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung;
- Sonstige Vermögenswerte wie Geschäftsgeheimnisse oder Kundenstamm;
- Unterlassung von Wettbewerb.
Hinsichtlich der Bewertung der Beiträge der einzelnen Gesellschafter besteht grundsätzlich Dispositionsfreiheit, insbesondere kann ein geringerer Wert als der Verkehrswert angesetzt werden.
Der Beitrag wird später fortgesetzt.
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Der Stoff ist sehr gut und im Rahmen der Kürze sehr informativ aufbereitet!
Danke