Mit einem Fall aus der Praxis starte ich diese Artikelreihe zum Thema “Verdeckte Gewinnausschüttung“, die für Kapitalgesellschaften ernormes Risikopotenzial bereit hält. Die meisten der dargestellten Rechtsprobleme sind durch eine vorausschauende Analyse oder Beratung jedoch vermeidbar.

1. Fall aus der Praxis zum Thema “Verdeckte Gewinnausschüttung”

In diesem Fall aus der Praxis zum Thema “verdeckte Gewinnausschüttung” geht es um eine GmbH, die ich zu diesem Zweck “Haupt GmbH” nenne. Gesellschafter der seit 25 Jahren bestehenden Haupt GmbH sind zu 95% und 5% Vater und Sohn Mustermann. Vater Mustermann ist Geschäftsführer und erhält ein stattliches Geschäftsführergehalt. Sohn Mustermann beginnt zunächst ein Studium der Betriebswirtschaft, gründet aber schon während des Studiums ein Einzelunternehmen in der gleichen Branche. In der Anfangszeit arbeitet Sohn Mustermann vorwiegend als Subunternehmer für die Haupt GmbH und stellt dieser ordnungsgemäße Rechnungen für erbrachte Leistungen. Schriftliche Verträge werden jedoch nicht abgeschlossen, alles läuft mündlich, sozusagen auf Zuruf. Das Einzelunternehmen generiert zunehmend eigene Kunden und wächst und wächst. Der Gewinn der Haupt GmbH wird im wesentlichen durch das Geschäftsführergehalt und durch die Zahlungen an das familiär verbundene Einzelunternehmen abgeschöpft. Alles wird ordnungsgemäß versteuert. Nach etwa 10 Jahren steht die Steuerfahndung vor der Türe und beschlagnahmt sämtliche Geschäftsunterlagen beider Firmen. Vorwurf: Steuerhinterziehung mittels Scheinrechnungen.

2. Verdeckte Gewinnausschüttung

Das zuständige Finanzamt behauptet im weiteren Verlauf der streitigen Auseinandersetzung, dass Sohn Mustermann als Student zeitlich nicht in der Lage gewesen wäre, die abgerechneten Leistungen zu erbringen. Alle Rechnungen des Einzelunternehmens gegenüber der Haupt GmbH werden als Scheinrechnungen behandelt und die entsprechenden Zahlungen der GmbH nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Vielmehr behandelt das Finanzamt diese als verdeckte Gewinnausschüttung, d.h. die Zahlungen werden für einen Zeitraum von 5 Jahren den steuerpflichtigen Gewinnen der Haupt GmbH hinzugerechnet, wodurch sich die Bemessungsgrundlage sowohl für die Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer erhöht. Ferner werden die Zahlungen dem Vater Mustermann als ausgeschüttete Gewinne hinzugerechnet, mit der Folge, dass dieser die Zahlungen an den Sohn Mustermann im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern hat. Dem noch nicht genug. Zusätzlich fordert das Finanzamt die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von der Haupt GmbH zurück, weil insoweit der Vorsteuerabzug bei der Haupt GmbH ausgeschlossen sei. Nach entsprechender Änderung der Steuerbescheide forderte das Finanzamt folgende Beträge:

a) von der Haupt GmbH:

  • Körperschaftsteuer: EUR 97.500,00
  • Zinsen zur Körperschaftsteuer: EUR 61.500,00
  • SolZ zur Körperschaftsteuer: EUR 5.362,50
  • Umsatzsteuer: EUR 56.000,00
  • Zinsen zur Umsatzsteuer: EUR 19.500,00

b) von Vater Mustermann

  • Einkommensteuer: EUR 117.000,00
  • Zinsen zur Einkommensteuer: EUR 38.500,00
  • SolZ zur Einkommensteuer: 7.500,00

Ferner führt die verdeckte Gewinnausschüttung dazu, dass auch die Gemeinde wegen der nachträglichen Erhöhung der gewerbesteuerpflichtigen Erträge eine Neuberechnung der Gewerbesteuer durchführte und von der Haupt GmbH forderte.

3. Entscheidung des Finanzgerichts

Die Haupt GmbH und Vater Mustermann haben nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen alle geänderten Steuerbescheide Klage erhoben und diese im wesentlichen damit begründet, dass die von Sohn Mustermann abgerechneten Leistungen vollständig erbracht wurden. Auf diese Frage kam es jedoch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens garnicht mehr an.

Das Finanzgericht hat vielmehr allein aus formalen Gründen entschieden, dass die Annahme der verdeckten Gewinnausschüttung an Vater Mustermann gem. § 8 Abs. 3 KStG rechtmäßig sei.

“Eine verdeckte Gewinnausschüttung (“vGA”) im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist eine Vermögensminderung, die sich auf das Einkommen der Gesellschaft auswirkt, nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder zumindest mitveranlasst ist. Nach überwiegender Rechtsprechung des BFH wird die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.

Schließlich kann die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch darin begründet sein, dass das zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vereinbarte Rechtsgeschäft zwar von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter abgeschlossen worden wäre, dass es jedoch aus anderen Gründen des Fremdvergleichs als von Anfang an nicht ernstlich gewollt anzusehen ist.

Der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter steht die Zuwendung an einen Dritten gleich, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Falls der Dritte eine einem Gesellschafter nahestehende Person ist, wertet die Rechtsprechung dies als Indiz für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Da das Nahestehen lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist, reicht zur Begründung des Nahestehens jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. “

Kurzum: Die Haupt GmbH war vor dem Finanzgericht nicht in der Lage, einen schriftlichen Vertrag vorzulegen bzw. darzulegen, inwieweit eine mündliche Vereinbarung durchgängig auch so durchgeführt wurde, dass sie einem Fremdvergleich standhält. Im Ergebnis kam es nicht mehr im geringsten darauf an, ob es sich um Scheinrechnungen handelte oder nicht, weil die Beteiligten die formalen Anforderungen an eine derartige familiäre Geschäftsbeziehung zwischen der GmbH des Vaters und dem Einzelunternehmen des Sohns nicht kannten.

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