Die Unternehmenssteuerreform 2008 hat auch bei der Gewerbesteuer erhebliche Veränderungen verursacht, die in erster Linie den Wegfall der Berücksichtigung der Gewerbesteuer im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs, die Erweiterung der Hinzurechnungen, den Wegfall des gestaffelten Tarifs und die Änderung der Gewerbesteuermesszahl betreffen.
3. Erweiterung der Hinzurechnungen
a) Alte Rechtslage
Bei der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrags waren dem Gewinn des Gewerbebetriebs nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG insbesondere
- die Hälfte der Dauerschuldzinsen, § 8 Nr. 1 GewStG,
- Renten und dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs oder eines Betriebsteils und
- die Gewinnanteile des echten stillen Gesellschafters
hinzuzurechnen.
b) Neue Rechtslage
Ab 2008 wird die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer gem. § 8 GewStG erweitert, indem nach § 8 Nr. 1a S. 1 GewStG sämtliche Finanzierungsaufwendungen zu 25 % dem Gewinn hinzugerechnet werden, soweit sie einen Freibetrag von 100.000,– EUR überschreiten. Auf die Laufzeit der Verbindlichkeit oder einen bestimmten Zusammenhang mit der Gründung des Betriebs kommt es nicht mehr an.
Kompliziert wird diese Vorschrift durch Satz 2, da jetzt bestimmte weitere Aufwendungen aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfasst werden, wie beispielsweise gewährte Skonti oder wirtschaftlich vergleichbare Vorteile im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit, § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 1. Alternative GewStG.
Des weiteren werden zukünftig auch Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- oder anderen Geldforderungen erfasst, § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 2. Alternative GewStG. Hier sind insbesondere Abschläge bei Forfaitierung und Factoring eingeschlossen.
Die Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten ist jetzt in § 8 Nr. 1b GewStG geregelt und setzt nicht mehr voraus, dass die Verpflichtung in Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs begründet wurde. Die Hinzurechnung wird auch nicht mehr dadurch ausgeschlossen, dass die Beträge beim Empfänger besteuert werden. Im Gegenzug werden Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbaren Versorgungszusage gem. § 8 Nr. 1b Satz 2 GewStG nicht hinzugerechnet. Ferner werden die Renten und dauernden Lasten nur zu 25 % hinzugerechnet, also in geringerer Höhe als bislang.
An stille Gesellschafter ausgezahlte Gewinnanteile werden auch zukünftig hinzugerechnet, § 8 Nr. 1c GewStG, unabhängig davon, ob sie beim begünstigten stillen Gesellschafter der Gewerbesteuer unterliegen. Im Gegenzug mindert sich der Hinzurechnungsfaktor von 100 % auf 25 %.
Künftig sind also folgende Finanzierungskosten oder ähnliche Aufwendungen dem Gewinn hinzu zu rechnen:
- Zinsen und ähnliche Aufwendunge;
- Renten und dauernde Lasten;
- Gewinnanteile des stillen Gesellschafters;
- 1/5 der Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten, die auf bewegliche Wirtschaftsgüter entfallen;
- 3/4 der Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten, die auf nicht bewegliche Wirtschaftsgüter entfallen;
- 1/4 der Aufwendungen für Konzessionen und Lizenzen.
4. Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
a) Alte Rechtslage
Nach § 8 Nr. 7 GewStG wurde bislang die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet. Die Hinzurechnung war gem. § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG jedoch ausgeschlossen, wenn die Miet- oder Pachtzinsen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen. Jetzt findet sich diese Regelung in § 8 Nr. 1d GewStG.
b) Neue Rechtslage
Zukünftig sind daneben auch Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, § 8 Nr. 1e GewStG.
Neu ist auch die Beschränkung der Hinzurechnung auf den sog. Finanzierungsanteil der Aufwendungen. Dieser wird bei beweglichen Wirtschaftsgütern auf 20 % und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern auf 75 % festgesetzt.
Die Hinzurechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Miet- und Pachtzinsen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen oder nicht.
6. Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
Die Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1f GewStG ist neu eingeführt worden. Hiervon werden insbesondere Konzessionen und Lizenzen erfasst, mit Ausnahme sog. Vertriebslizenzen und solcher Aufwendungen, die nach § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind.
Die Hinzurechnung dieser Aufwendungen ist auf den Finanzierungsanteil beschränkt, der vom Gesetzgeber auf 25 % festgelegt wurde.
7. Hinzurechnungsfreibetrag
Um kleine und mittlere Unternehmen von zusätzlichen Belastungen auszunehmen, ist gem. § 8 Nr. 1 GewStG ein Hinzurechnungsfreibetrag für Finanzierungsaufwendungen in Höhe von 100.000,– € eingeführt worden. Dieser Hinzurechnungsfreibetrag ist auf sämtliche Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG einmalig anwendbar
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