Die GmbH-Reform kommt in 2008 soll nun auch Existenzgründern mit wenig Kapital die Möglichkeit zum Einstieg in die deutsche GmbH geben. Darüber hinaus sollen große Teile des GmbH-Rechts modernisiert und für den deutschen Mittelstand attraktiver gestaltet werden.

Inhalt:

  1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
  2. Wesentliche Ziele der GmbH- Reform
  3. Notwendigkeit einer GmbH-Reform
  4. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs
  5. GmbH-Gründung ohne notarielle Beurkundung
  6. Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (= 1 Euro GmbH)
  7. Fazit zur GmbH-Reform 2008

1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (= MoMiG) vom 29.05.2006 wurde am 23.05.2007 vom Bundeskabinett beschlossen. Es folgte eine Überweisung des Gesetzentwurfs an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie. Am 23.01.2008 fand dort eine öffentliche Anhörung der Sachverständigen zur Reform des GmbH-Gesetzes statt. Anschließend ist noch die abschließende Beratung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages, die 2. und 3. Lesung im Bundestag und der „2. Durchgang“ im Bundesrat durchzuführen. Wegen des späten Anhörungstermins ist ein Inkrafttreten der GmbH-Reform erst zu Beginn des 3. Quartals 2008 zu erwarten.

2. Wesentliche Ziele der GmbH- Reform

Zu den wesentliche Zielen der GmbH-Reform 2008 gehören

  • die Erhöhung der Attraktivität der GmbH für Existenzgründer und den deutschen Mittelstand sowie
  • die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.

Dies soll insbesondere erreicht werden durch die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Ferner ist ein Bündel von Maßnahmen zur Entbürokratisierung geplant, um bestehende Nachteile im Wettbewerb zu anderen ausländischen Rechtsformen zu beseitigen. Schließlich sollen die Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH bekämpft werden.

3. Notwendigkeit einer GmbH-Reform

Die Gesetzesinitiative zur GmbH-Reform beinhaltet eine umfassende und in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Gesetzes. Es ist die erste umfassende Modernisierung des GmbH-Rechts seit 1980. Auf der einen Seite stehen Flexibilisierung und Deregulierung, auf der anderen Bekämpfung der Missbrauchsmöglichkeiten.

Der Reformbedarf ergab sich vor allem aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Inspire Art vom 30.09.2003 (Rs. C-167/01), das den Wettbewerb mit anderen ausländischen Rechtsformen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eröffnete, allen voran im Vergleich zur Rechtsform der Limited.

4. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs

a. Reduzierung des Mindest-Stammkapitals

Das Mindest-Stammkapital der GmbH soll von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt werden. Davon muss mindestens die Hälfte aufgebracht werden. Ferner ist vorgesehen, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 Euro lauten muss. Vorhandene Geschäftsanteile können also künftig leichter gestückelt werden.

b. Erleichterung der Übertragung von Geschäftsanteilen

Auch die Übertragung von Geschäftsanteilen soll flexibler gestaltet werden. Das Verbot der Übernahme mehrerer Geschäftsanteile bei der Errichtung der Gesellschaft soll wegfallen (bisher § 5 Abs. 2 GmbHG). Ebenso das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen (§ 17 GmbHG).

c. Beschleunigung der Unternehmensgründung

Die Eintragung der GmbH im Handelsregister wird zukünftig auch für Gesellschaften mit genehmigungspflichtigem Unternehmensgegenstand erleichtert, indem das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt wird. Bestes Beispiel ist die Gründung einer GmbH zum Betrieb einer Gaststätte, für die eine Gaststättenerlaubnis benötigt wird. So werden vor allem Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger besser gestellt. Zukünftig ist die Versicherung ausreichend, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Die tatsächliche Genehmigung kann nachgereicht werden. Die Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird vereinfacht, indem auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet wird.

d. Erhöhung der Attraktivität der GmbH

Durch die Aufhebung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll auch deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz außerhalb Deutschlands zu wählen, der nicht notwendigerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmt.

e. Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen

Zukünftig gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist, die bei Gründung der Gesellschaft zusammen mit den anderen Gründungsurkunden beim Registergericht einzureichen ist. So ist ein gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen möglich. Jeder soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter und Inhaber der bezeichneten Geschäftsanteile ist.

f. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts

Das gesamte Eigenkapitalersatzrecht (§§ 30 ff. GmbhG) wird erheblich vereinfacht. Rechtsprechung und gesetzliche Regelungen über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) in der Insolvenz werden neu geordnet. Die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG werden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.

g. Bekämpfung von Missbräuchen

Durch die verpflichtende Angabe einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift in das Handelsregister sollen Gläubiger einer GmbH zukünftig schneller ihre Ansprüche verfolgen können. Die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland wird leichter. Bei der zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH ohne faktischen Geschäftsführer werden zukünftig die Gesellschafter zu notwendigen Maßnahmen verpflichtet. Geschäftsführer werden bei Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter verstärkt in die Pflicht genommen. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG erweitert. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen der Straftatbestände der §§ 399 bis 401 Abs. 1 AktG und §§ 82, 84 Abs. 1 GmbHG erweitert. Zum Geschäftsführer einer Gesellschaft kann also zukünftig auch dann nicht mehr bestellt werden, wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, Kreditbetrug, Untreue oder Vorenthaltung von Arbeitsentgelt verurteilt ist.

5. GmbH-Gründung ohne notarielle Beurkundung

Für die einfache Gründung einer GmbH ist ein Muster-Gesellschaftsvertrag vorgesehen, der als Anlage 1 zum GmbH-Gesetz enthalten sein soll. Bei entsprechender Nutzung soll die notarielle Beurkundung wegfallen. Das gleiche ist für die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geplant. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag soll ausreichend sein.

6. Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (= 1 Euro GmbH)

Zukünftig bietet die sog. haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (= UG haftungsbeschränkt) eine “nahezu kapitallose” Einstiegsvariante in die GmbH. Die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt ist vor allem für Existenzgründer mit wenig Kapital geeignet, die bislang auf die britische Limited zurückgreifen. Eine Eintragung ins Handelsregister soll jedoch erst dann möglich sein, wenn das Mindeststammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Weiterhin ist eine Thesaurierungsverpflichtung für anfallende Gewinne geplant, bis das volle Stammkapital einer GmbH erreicht ist.

7. Fazit zur GmbH-Reform 2008

Die GmbH-Reform 2008 ist angesichts der zunehmenden Verbreitung der Limited sehr zu begrüßen, zumal die UG (haftungsbeschränkt) im Vergleich zur Limited deutlich besser abschneidet. Eine weitere Absenkung des Mindeststammkapitals wäre erfreulich gewesen, um Existenzgründern mit wenig Kapital von Anfang an den Einstieg in eine “echte GmbH” zu ermöglichen. Stattdessen muss sich nun die UG (haftungsbeschränkt) als neue Rechtsform in Deutschland etablieren. In der Praxis muss sie sich vor allem im Vergleich mit der Limited bewähren.

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