Tantieme an Geschäftsführer

by Udo Schwerd on 04/08/2008

Die Tantieme ist eine erfolgsabhängige Vergütung, die der Geschäftsführer einer GmbH i.d.R. zusätzlich zum Grundgehalt prozentual auf Grundlage einer vorher vertraglich definierten Berechnungsgrundlage erhält (= Tantieme). In den meisten Fällen handelt es sich um eine jährliche Gewinnbeteiligung, die prozentual nach dem Gewinn der Gesellschaft im Wirtschaftsjahr ermittelt wird.

Ob der Geschäftsführer eine Tantieme erhält und wie hoch diese ausfällt, wird im Geschäftsführervertrag geregelt. Hinsichtlich der zweckmäßigen Gestaltung und der grundlegenden Anforderungen an die Vereinbarung zwischen GmbH und Geschäftsführer zum Geschäftsführer-Gehalt verweise ich auf den Beitrag zur steuerlichen Behandlung des Geschäftsführer-Gehalts. Zu den zusätzlichen Anforderungen an die Vereinbarung einer Tantieme zwischen der GmbH und einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verweise ich auf den gesonderten Beitrag zur Tantieme zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer.

 

1. Gewinnabhängige Tantieme und deren Berechnung

Üblicherweise beinhaltet die Vereinbarung einer Tantieme zwischen GmbH und Geschäftsführer eine gewinnabhängige Tantieme, die an den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft geknüpft ist und sozusagen eine Gewinnbeteiligung darstellt.

a) Begrenzung der Tantieme auf 50% des Gewinns

Eine erste wichtige Orientierung zur Begrenzung der gewinnabhängigen Tantieme ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH zur Obergrenze der Tantieme eines Geschäftsführers. Danach ist die Tantieme für einen GmbH-Geschäftsführer nicht mehr angemessen, wenn und soweit diese mehr als 50% des Gewinns der Gesellschaft abschöpft (BFH, 27.04.2000, I R 88/89; BMF vom 01.02.2002, IV A 2-S-2742-4/02, BStBl. I 2002, 219). Diese Obergrenze gilt sowohl für die Tantieme an einen Geschäftsführer als auch für die Tantiemen an mehrere Geschäftsführer. In der Summe sollten die Tantiemen also nicht mehr als 50% des Jahresgewinns betragen. Bei der Ermittlung des Jahresgewinns ist gem. BMF vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss der GmbH vor Abzug der Tantieme(n) sowie der Ertragsteuern auszugehen. Bei Überschreitung der 50%- Grenze werden Tantiemen nur in absoluten Ausnahmefällen als Betriebsausgaben anerkannt.

b) Begrenzung auf 25% der Gesamtausstattung

Eine weitere Orientierung zur Bemessung der Tantieme ergibt sich aus der 25%- Regel, die besagt, dass eine Tantieme in ihrer Höhe nicht mehr als 25% der Gesamtausstattung eines Geschäftsführers ausmachen sollte (BMF vom 01.02.2002, IV A 2-S-2742-4/02, BStBl. I 2002, 219). Solange die Tantieme im einzelnen nicht mehr als 25% der Gesamtausstattung beträgt, ist von deren Angemessenheit auszugehen.

Zur Ermittlung einer angemessenen Tantieme ist wie folgt vorzugehen:

  • Zunächst ist im Jahr der Vereinbarung der Tantieme ausgehend vom vereinbarten Festgehalt des Geschäftsführers auf Grundlage der 25%- Regel eine maximal zulässige Tantieme zu ermitteln. (Bsp. Festgehalt TEUR 100, max. zulässige Tantieme TEUR 25).
  • Sodann wird die maximal zulässige Tantieme ins Verhältnis gesetzt zum maßgeblichen Jahresüberschuss im Jahr der Vereinbarung der Tantieme (Bsp. Jahresüberschuss TEUR 250, 25/250 = 1/10).
  • Der angemessene Tantiemesatz beträgt im Beispielfalls also zunächst 10%.
  • Bei jeder Gehaltsanpassung ist auch der Tantiemesatz zu überprüfen. Ferner ist der Höchstsatz spätestens nach Ablauf von 3 Jahren auf Grundlage der aktuellen Jahreszahlen der Gesellschaft zu überprüfen.

2. Andere Tantiemen

a) Nur- Tantieme

Die rein erfolgsabhängige Vergütung eines Geschäftsführers mittels einer Nur- Tantieme wird grundsätzlich nicht anerkannt, da die oben erläuterte 25%- Regel nicht berücksichtigt wird. Eine steuerliche Anerkennung der Nur-Tantieme ist allenfalls in folgenden Ausnahmen möglich:

  • GmbH befindet sich in der Gründungsphase oder in einer vorübergehenden Krise.
  • GmbH agiert in einer stark risikobehafteten Branche.

In diesen Fällen muss die Vereinbarung einer Tantieme unbedingt zeitlich befristet werden. Die 50%- Regel ist ungeachtet dessen zu berücksichtigen.

b) Umsatz-Tantieme

Die Vereinbarung einer Umsatz-Tantieme ist ebenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, insbesondere in der Aufbauphase einer GmbH.

c) Rohgewinn-Tantieme

Auch bei der Rohgewinn-Tantieme gilt, dass die Vereinbarung nur in Ausnahmefällen steuerlich anerkannt wird.


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