In der Regel erfolgt die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der GmbH gem. § § 49 Abs. 2 GmbHG durch einen Geschäftsführer, wenn dies im Interesse der GmbH erforderlich erscheint. Daneben ist auch ein Aufsichtsrat zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt und sogar dazu verpflichtet, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erforderlich macht. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter ist dagegen nur in Ausnahmefällen wirksam.

Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch einen der Geschäftsführer ist gem. § 49 Abs. 2 GmbHG immer dann erforderlich,  wenn die Gesellschafter eine Angelegenheit zu entscheiden haben, für die nach dem Gesetz oder der Satzung die Gesellschafterversammlung zuständig ist und ein Gesellschafterbeschluss im schriftlichen oder in einem anderen  Verfahren mangels Zustimmung aller Gesellschafter nicht möglich ist.

Darüber hinaus gibt es einige gesetzliche geregelte Sachverhalte, die eine Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen der Geschäftsführer vorsehen:

  • Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, wenn sich aus einer aufgestellten Bilanz ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, § 49 Abs. 3 GmbHG;
  • auf Verlangen einer Gesellschafterminderheit, die zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals hält, § 50 Abs. 1 GmbHG;
  • im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), gem. § 5a Abs. 4 GmbHG;
  • bei außergewöhnlichen Geschäften, die einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.

Die Einladung zur Gesellschafterversammlung

Für die Form der Einladung der Gesellschafter ist zunächst die Satzung der Gesellschaft maßgebend. Ergänzend sind die Bestimmungen der §§ 49 ff. GmbHG zu beachten. Hiernach ist die Einladung zur Gesellschafterversammlung meist per Einschreiben vorzunehmen, wobei in diesem Fall nach h.M. ein Übergabeeinschreiben zu verwenden ist. Anderenfalls sind die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anfechtbar. Die Adressaten der Einladung zur Gesellschafterversammlung ergeben sich gem. § 16 Abs. 1 GmbHG aus der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG. Zwischen Zugang der Einladung und Termin der Gesellschafterversammlung muss § 51 Abs. 1 GmbHG mindestens eine Woche liegen (= Einladungsfrist), wobei die Zustellungsfrist für Einschreiben im Inland zwei Tage, für Einschreiben im Ausland vier Tage beträgt.

Für die Praxis merkt man sich daher folgende Faustformel:

Zwischen Aufgabe des Einschreibens zur Post und dem Termin der Gesellschafterversammlung müssen mindestens 10 Tage liegen. In der Praxis achtet man darauf, dass zwischen Aufgabe des Einschreibens zur Post und Gesellschafterversammlung mindestens 14 Tage liegen.

Inhaltlich sollte in der Einladung der Ort, das Datum und die Uhrzeit der Gesellschafterversammlung sowie die Person des Einladenden und die Tagesordnung der Versammlung angegeben sein, so dass eine Vorbereitung auf die Versammlung und die Beschlussfassung möglich ist. Darüber hinaus es ratsam, entsprechende Beschlußunterlagen, z.B. den Jahresabschluss, der Einladung beizufügen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

formblitz-muster-vorlagen-pakete