Ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH ist immer wieder Gegenstand intensiver und schwieriger Verhandlungen der GmbH mit dem Geschäftsführer, aber auch unter den Gesellschaftern. Die gesamte Materie “Wettbewerbsverbot” ist dabei nicht zu unterschätzen, da sie vom Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht gleichermaßen beeinflusst wird. Hinzukommt, dass zwischen einem Wettbewerbsverbot bei bestehendem Vertragsverhältnis und einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu unterscheiden ist.

1. Zweck eines Wettbewerbsverbots

In Kurzform verpflichtet ein Wettbewerbsverbot den Betroffenen, dem Vertragspartner räumlich, gegenständlich und zeitlich keine Konkurrenz zu machen und sich infolgedessen bestimmten Beteiligungen im Wirtschaftsleben zu enthalten. Ein Wettbewerbsverbot kann daher bei entsprechender zeitlicher und räumlicher Ausdehnung einem faktischem Berufsverbot gleichkommen.

2. Wettbewerbsverbot für Gesellschafter

Grundsätzlich gilt für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit, sei es eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft. Solange ein Gesellschafter also nicht gleichzeitig Geschäftsführer der Gesellschaft ist, darf er auch mit seiner Gesellschaft in Wettbewerb treten und dieser beispielsweise mit einem Einzelunternehmen Konkurrenz machen. Nach der Rechtsprechung kann sich jedoch ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft ergeben, insbesondere bei personalistisch strukturierten Gesellschaften. Hier – und nur hier – kann sich für

  • beherrschende Gesellschafter bzw.
  • Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss auf den oder die Geschäftsführer

während der Gesellschaftszugehörigkeit ein gesetzliches Wettbewerbsverbot – also auch ohne explizite Vereinbarung in der Satzung – ergeben.

Darüber hinaus kann ein Wettbewerbsverbot natürlich für alle Gesellschafter – mit oder ohne Mehrheit bzw. maßgeblichen Einfluss auf den oder die Geschäftsführer – in der Satzung vereinbart werden. Dies kann zeitlich auf die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, aber auch für die Zeit nach Ausscheiden aus der Gesellschaft vereinbart werden. Bei der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ist bei großen Gesellschaften jedoch das Kartellverbot gem. § 1 GWB zu beachten.

Vereinbarung eines nachvertraglichen Wetttbewerbsverbots

Bei Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots – über das Ausscheiden aus der Gesellschaft hinaus – ist darauf zu achten, dass das Wettbewerbsverbot nicht sittenwidrig sein darf. Sittenwidrig ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wenn es über das hinausgeht, was zur Abwehr nachteiliger Folgen für die Gesellschaft erforderlich ist. In diesem Sinne muss das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zeitlich, räumlich und sachlich auf das angemessene Maß beschränkt sein.

3. Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer

Den Geschäftsführer einer GmbH trifft schon aufgrund seiner organschaftlichen Stellung und dienstvertraglichen Bindung an die Gesellschaft eine umfassende Treuepflicht, die ihm zumindest bei bestehendem Dienstverhältnis jeglichen Wettbewerb mit der Gesellschaft verbietet. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, alle sich bietenden Geschäftschancen zugunsten der Gesellschaft zu nutzen und nicht für sich selbst oder für andere auszuüben. Einzig und allein der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist hiervon befreit, solange er nicht zum Schaden von Gläubigern handelt. In gegenständlicher Hinsicht endet das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers jedoch dort, wo es den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand der Gesellschaft nicht mehr betrifft.

Vertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer

Vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer zu Umfang und Dauer des Wettbewerbsverbots sind darüber hinaus immer empfehlenswert. So ist es zum einen möglich, das grundsätzlich bestehende Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers (teilweise) aufzuheben, aber auch gegenständlich und zeitlich zu erweitern und zu verschärfen.

Befreiung vom Wettbewerbsverbot

Eine – auch nur teilweise – Befreiung des Geschäftsführers vom Wettbewerbsverbot ist in dessen Geschäftsführervertrag zu regeln. Es ist jedoch empfehlenswert, dass dies in Übereinstimmung mit der Satzung der Gesellschaft erfolgt. Falls noch nicht vorhanden, sollte in der Satzung eine Öffnungsklausel vorsehen, dass einem oder mehreren Geschäftsfühern durch Gesellschafterbeschluss ermöglicht werden kann, anderweitigen Tätigkeiten in Konkurrenz zur GmbH nachzugehen.

Vertragliche Verschärfung des Wettbewerbsverbots

Demgegenüber kann das gesetzliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers auch durch vertragliche Vereinbarungen verschärft werden. Dies ist vor allem bei Gesellschaften im Konzern und bei der GmbH & Co. KG empfehlenswert. Ist der Geschäftsführer bei der Verwaltungs-GmbH angestellt, kann das Wettbewerbsverbot unproblematisch auf die Kommanditgesellschaft erweitert werden, da beide Gesellschaften denselben Zweck verfolgen. Deutlich problematischer ist das Wettbewerbsverbot bei Konzerngesellschaften, insbesondere das konzernweite Wettbewerbsverbot, das sich auf mehrere oder gar alle Gesellschaften im Konzern mit teilweise unterschiedlichem Unternehmensgegenstand erstreckt.

Kombination des Wettbewerbsverbots mit Vertragsstrafe

Regelmäßig wird ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot mit einer Vertragsstrafe kombiniert, welches jedoch nur dann wirksam vereinbart ist, wenn das Wettbewerbsverbot wirksam und ausreichend klar und transparent formuliert ist.

4. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot mehr.

a) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Gesellschafter

Soll das Wettbewerbsverbot auch beim ausscheidenden Gesellschafter weiterhin gelten, muss ein solches nachwirkendes Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag oder in einer sonstigen Ausscheidungsvereinbarung geregelt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass das Wettbewerbsverbot zeitlich, räumlich und gegenständlich angemessen ist und nur soweit geht, wie es zum Schutz der Gesellschaft unbedingt erforderlich ist.

b) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer ist vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des Gesellschafters strikt zu unterscheiden. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers aus der Treuepflicht zur Gesellschaft endet mit dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft. Soll der Geschäftsführer für eine bestimmte Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft an einer Konkurrenztätigkeit gehindert werden, muss dies zwingend in seinem Geschäftsführervertrag oder in einer Aufhebungsvereinbarung aufgenommen werden.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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