Statusprüfung für Gesellschafter- Geschäftsführer

by Udo Schwerd on 07/11/2008

Die Statusprüfung des Gesellschafter- Geschäftsführer erfolgt nach der Regelung in § 7a SGB IV. Seit 01.01.2005 muss die zuständige Krankenkasse des Gesellschafter- Geschäftsführer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung eines Gesellschafter Geschäftsführers einer GmbH anmeldet. Die Anmeldung eines Gesellschafter- Geschäftsführer ist daher gesondert zu kennzeichnen (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV). Die obligatorische Statusprüfung des Gesellschafter- Geschäftsführer wird somit in der Regel durch die Anmeldung des Gesellschafter- Geschäftsführer durch die GmbH automatisch ausgelöst. Es ist jedoch sehr zu empfehlen, sich mit den entsprechenden Fragen und Rechtsfolgen einer solchen Statusprüfung im Vorfeld zu beschäftigen.

Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 336 SGB III an die Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden. Dies gilt jedoch nur für Statusentscheidungen im Rahmen einer Statusprüfung, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.

Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung die Schriftform vorgeschrieben. Grundlage der Statusprüfung des Gesellschafter- Geschäftsführer gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ein bestimmter Antrag in Verbindung mit einem ausgefüllten Fragebogen. Die Verwendung des Antrags und des ausgefüllten Fragebogen ist vor allem bei Gesellschafter- Geschäftsfühern mit weniger als 50% Beteiligunganteils notwendig und geboten, damit das Gesamtbild der Tätigkeit ermittelt werden kann und weitgehend sichergestellt ist, dass alle für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien berücksichtigt werden.

Der Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführer (Fragebogen für Statusprüfung) ist unter dem Link als Formular-Download erhältlich.


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Steuer Abenteuer November 12, 2008 um 21:58

Hallo, ich war letzte Woche auf einem Seminar der deutschen Rentenversicherung. In diesem wurde ein Fall durchgesprochen, wo ein Steuerberater eine SV-Statusfeststellung beurteilt hatte. Der Clou dabei war, das Landessozialgericht Baden-Württemberg kam zu dem Entschluss, das ein Steuerberater in Sozialversicherungsfragen nicht entscheiden darf. Diese Entscheidungen obliegen lediglich der Clearingstelle in Berlin und den Betriebsprüfern der deutschen Rentenversicherung.
Grundsätzlich kann man allen nur empfehlen, diese Stelle aufzusuchen, wenn es um eine Statusfeststelung geht.

Beste Grüße aus Karlsruhe

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Oliver Volk Dezember 28, 2008 um 16:41

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Überprüfung der Sozialversicherungspflicht obliegt der Einzugsstelle der Sozialversicherungsabgaben, i.d.R. also der letzten gesetztlichen Krankenversicherung. Die Krankenversicherung stimmt sich in Laufe des Verfahrens dann mit weiteren Trägern, der Deutschen Rentenvbersicherung Bund und der Agentur für Arbeit ab.

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund übernimmt proaktiv bestimme Überprüfungsverfahren für Betroffene, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 01.01.2005 oder nach dem 01.01.2008 eingerichtet wurde. Altfälle müssen weiterhin von der Krakenversicherung überprüft werden.

Mit besten Grüßen

Oliver Volk
http://www.partnerco.org

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