Geschäftsführer, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind (sog. Fremdgeschäftsführer), sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
1. Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführer
In seinem Urteil vom 22. August 1973 (Az. 12 RK 24/72 – USK 73122) hat sich das BSG ausführlich mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Fremdgeschäftsführer in einer GmbH auseinandergesetzt und ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt. Insbesondere hat das BSG dort ausgeführt,
“dass allein aus der weisungsfreien Ausführung einer fremdbestimmten Arbeit nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden kann, da der Fremdgeschäftsführer ansonsten in einer nicht von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebs eingegliedert ist und auch nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschafterbeschlüsse handeln darf, so dass er – selbst bei Belassung großer Freiheiten – der Überwachung durch die Gesellschafter unterliegt (vgl. § 46 Nr. 6 GmbHG).
Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die Weisungsgebundenheit des Fremdgeschäftsführers verfeinert sich dabei – wie bei Diensten höherer Art üblich – zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Dem steht nicht entgegen, dass Fremdgeschäftsführer – gegenüber den sonstigen Arbeitnehmern – Funktionen eines Arbeitgebers wahrnehmen. Auch wer selbst Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits – als leitender Angestellter – bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein.
Im Übrigen fehlt dem Fremdgeschäftsführer das die selbständige Tätigkeit kennzeichnende Unternehmerrisiko.”
2. Ausnahmen bei Fremdgeschäftsführer in Familien- GmbH
In seinem Urteil vom 24. Juni 1982 (Az. 12 RK 45/80 – USK 82160) hat das BSG in seiner Entscheidungsbegründung hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Fremdgeschäftsführern noch einmal bestätigt, dass diese grundsätzlich abhängig beschäftigt sind. Nur ausnahmsweise können bei einem Fremdgeschäftsführer in einer Familien- GmbH derart besondere Verhältnisse vorliegen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen ist.
So können in Fällen einer Familien-GmbH oder in Gesellschaften, in denen familiäre Bindungen zu Mehrheitsgesellschaftern bestehen, die Verhältnisse durchaus dafür sprechen, dass für einen Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (= Fremdgeschäftsführer) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wie dies auch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt wurde:
“Bei der Mitarbeit eines Fremdgeschäftsführer in einer Familien- GmbH kann hiernach die Tätigkeit des Geschäftsführer mehr durch familienhafte Rücksichtnahmen und ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet sein. Die familiäre Verbundenheit kann hierbei ein Gefühl erhöhter Verantwortung füreinander schaffen und einen Einklang der Interessen bewirken. Insoweit kann es an der für eine Beschäftigung unabdingbaren Voraussetzung der persönlichen Abhängigkeit fehlen, so dass der Geschäftsführer nicht für ein fremdes Unternehmen, sondern im „eigenen“ Unternehmen weisungsfrei und somit selbständig tätig wird.”
3. Notwendige Gestaltungen in Verträgen
Gerade im Falle eines Fremdgeschäftsführer in einer Familien- GmbH muss der Geschäftsführervertrag sehr sorgfältig gestaltet werden, wenn eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung angestrebt wird. Hier bedarf es einer besonderen Fachkenntnis, um den Geschäftsführervertrag von schädlichen Formulierungen zu befreien und stattdessen “sozialversicherungsfrei” zu gestalten.
Das sind die Kriterien, auf die es bei einer Statusprüfung insbesondere ankommt und die im Rahmen einer Vorbereitung der notwendigen Vertragsunterlagen als Checkliste unbedingt zu berücksichtigen sind:
- Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB,
- freie Gestaltung der Tätigkeit und Einteilung der Arbeitszeiten,
- Weisungsfreiheit,
- Branchenkenntnisse,
- Recht zur Einstellung und Entlassung von Personal,
- Probezeit,
- Urlaubsregelung,
- Weihnachts- und Urlaubsgeld,
- Kündigungsfristen,
- Vergütungsform,
- Vergütung im Krankheitsfall.
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