Eine etwaige Sozialversicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ist seit dem 01.01.2005 durch ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren zu prüfen. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Zu diesem Zweck muss die GmbH oder der beauftragte Steuerberater bei der Anmeldung zusätzlich angeben, dass es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter handelt. Die Krankenkasse leitet die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter, wo ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wird.

Inhalt:

  1. Sozialversicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter
  2. Statusfeststellungsverfahren
  3. Wesentliche Kriterien für oder gegen Sozialversicherungspflicht
  4. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
  5. Sonstige geschäftsführende Gesellschafter
  6. Regelungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag

1. Sozialversicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter

Die Frage der Sozialversicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter ist für die GmbH von hoher Bedeutung. Es geht um die enorm wichtige Entscheidung, ob die GmbH neben dem Geschäftsführergehalt auch die üblichen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erbringen muss oder nicht.

Für den geschäftsführenden Gesellschafter ist vor allem die Anwendbarkeit des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung davon abhängig.

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund soll für alle Beteiligten die notwendige Rechtssicherheit schaffen, die vor allem im Sozialversicherungsrecht dringend notwendig ist. Nachfolgend zeige ich auf, welche Kriterien bei der Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter entscheidend sind.

2. Statusfeststellungsverfahren der DRV

Seit dem 01.01.2005 ist eine etwaige Sozialversicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH durch ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren zu prüfen. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin.

Zu diesem Zweck muss die GmbH oder der beauftragte Steuerberater bei der Anmeldung des Geschäftsführers mittels einer besonderen “Kennziffer” zusätzlich angeben, dass es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter handelt (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e SGB IV). Die Krankenkasse leitet die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter, wo ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet und durchgeführt wird.

Die abschließende Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem sog. Statusfeststellungsbescheid. Dieser entfaltet gegenüber allen anderen Trägern der Sozialversicherung Bindungswirkung, insbesondere auch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit (§ 336 SGB III).

3. Wesentliche Kriterien für oder gegen Sozialversicherungspflicht

Der Ausgang des Statusfeststellungsverfahrens ist im wesentlichen vom Inhalt der folgenden vertraglichen Vereinbarungen abhängig:

  • Gesellschaftsvertrag der GmbH (Satzung);
  • Geschäftsführeranstellungsvertrag.

Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist die Beteiligung des geschäftsführenden Gesellschafters am Stammkapital der GmbH alleine jedenfalls nicht ausreichend, um eine Sozialversicherungspflicht zu verneinen. Vielmehr ist die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht gem. § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung davon abhängig, ob die entsprechende Person wie ein selbständiger Unternehmer für die GmbH tätig sind oder wie ein abhängiger Beschäftigter in deren Arbeitsorganisation eingegliedert ist.

4. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Mehrheitlich beteiligte Gesellschafter einer GmbH verfügen grundsätzlich über einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung. Sie sind daher nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig.

5. Sonstige geschäftsführende Gesellschafter

Bei den anderen geschäftsführenden Gesellschaftern ist die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht im wesentlichen davon abhängig, ob diese auf Grund von Sonderrechten oder einer Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung ausüben können.

6. Regelungen im Geschäftsführervertrag

Ergänzend wird der Geschäftsführeranstellungsvertrag daraufhin überprüft, ob dieser einen umfassenden Katalog arbeitnehmerähnlicher Regelungen enthält. Bestes Beispiel ist die Frage, ob der geschäftsführende Gesellschafter über die Gestaltung seiner Arbeitszeiten und seines Dienstorts wie ein selbständiger Unternehmer entscheiden kann. Letztendlich spielen die Bestimmungen im Geschäftsführervertrag aber nur noch eine untergeordnete Rolle bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter.

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