Obligatorische Statusfeststellung für Gesellschafter-Geschäftsführer

by Udo Schwerd on 27/05/2008

Für alle Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die nach dem 31.12.2004 eine Beschäftigung aufgenommen haben, muss ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a Abs. 1 S. 2 SGV IV durchgeführt werden. Zuständig für das Statusfeststellungsverfahren ist in diesem Fall die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Zu diesem Zweck ist bei der Anmeldung des Geschäftsführers zusätzlich anzugeben, dass es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH handelt (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e SGB IV). Die Krankenkasse gibt diese Meldung dann an die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens weiter.

 

Statusfeststellungsverfahren

Eine Entscheidung über die Statusfeststellung trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Verwaltungsakt, der gegenüber allen anderen Trägern der Sozialversicherung Bindungswirkung entfaltet, insbesondere auch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, § 336 SGB III.

Entscheidungsgrundlage ist zunächst die gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafter- Geschäftsführers sowie die Bestimmungen eines etwaigen Geschäftsführervertrags. Daneben wird die Entscheidung über die Frage der Sozialversicherungspflicht von einer Vielzahl weiterer wertungsabhängiger Faktoren beeinflusst, so dass diese Frage im Vorfeld nicht immer mit abschließender Sicherheit beantwortet werden kann.

Eine selbständige Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit in erster Linie durch das Unternehmerrisiko und die eigene Entscheidungsfreiheit des Gesellschafter-Geschäftsführers über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit bestimmt wird.

a. Beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer

Mehrheitlich beteiligte GmbH-Gesellschafter verfügen in der Regel über einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafter und sind daher nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig.

b. Gesellschafter- Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss

Wertungsabhängig ist die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern, die mit weniger als 50% am Stammkapital beteiligt sind.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht setzt zum einen voraus, dass der Geschäftsführer unangenehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung auf Grund von Sonderrechten oder aufgrund einer Sperrminorität verhindern kann.

Daneben werden vor allem die dienstvertraglichen Regelungen im Geschäftsführervertrag wertend darauf hin überprüft, ob der Geschäftsführer über die Gestaltung seines Arbeitseinsatzes und seiner Arbeitszeit wie ein selbständiger Unternehmer entscheiden kann.

Folgende Regelungen können einer Sozialversicherungsfreiheit dabei entgegen stehen:

  1. Umfassender Katalog mit zustimmungspflichtigen Geschäften
  2. Ausdrückliche Vereinbarung einer Weisungsgebundenheit

Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Anteil von 50% oder weniger) sollte daher bei der Gestaltung des Geschäftsführervertrages große Sorgfalt ausgeübt werden, wenn am Ende nicht eine ungewollte Sozialversicherungspflicht herauskommen soll.


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G.Becker Februar 18, 2009 um 13:17

Guten Tag,
wir haben eben unsere GmbH gegründet, an der ich 50% der Anteile halte. Ich werde der Geschäftsführer sein. Wie genau muss ich vorgehen, um mich von der Sozialversicherung befreien zu lassen? Ich bin mein ganzes Leben privat versichert gewesen.
Wie lange dauert das Prozedere?

Vielen Dank
G. Becker

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admin Februar 23, 2009 um 21:50

Zuständig ist die letzte Krankenversicherung, bei der Sie gesetzlich versichert waren. Den Fragebogen finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18858/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/gro_C3_9Fdruckvordrucke__versicherung/C3001__GD.html
Empfehlenswert ist jedoch eine professionelle Beratung, da 50% Beteiligung nicht automatisch zur Sozialversicherungsfreiheit führt.

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