Betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers: Insolvenzsicherung

by Udo Schwerd on 04/07/2008

Dies ist der 6. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersversorgung des - Geschäftsführers:

Während die Anwartschaften des Fremdgeschäftsführers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch in der Insolvenz der Gesellschaft geschützt sind, kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Insolvenz der Gesellschaft ohne entsprechende (Schutz-) Vereinbarung leer ausgehen.

1. Gesetzlicher Insolvenzschutz gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG

Wird eine unmittelbare und unverfallbare Versorgungszusage durch die Insolvenz einer GmbH wertlos, haben Fremd-Geschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG gegen den Pensionssicherungsverein (PSV) einen Anspruch in Höhe der Leistung, welche die Gesellschaft auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen gehabt hätte. Ebenso sind die Durchführungswege der Unterstützungskasse und des Pensionsfonds über den Pensionssicherungsverein gegen den Ausfall durch Insolvenz der Gesellschaft abgesichert, sofern die Unverfallbarkeit der Anwartschaften eingetreten ist.

Versorgungsanwartschaften auf Grundlage

  • einer Pensionskasse oder
  • einer Direktversicherung

benötigen regelmäßig keine Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein, allenfalls für den Fall, dass das Bezugsrecht abgetreten oder beliehen wurde. Dann tritt gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BetrAVG eine Absicherung über den Pensionssicherungsverein ein.

Abgesichert werden gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG

  • laufende Versorgungsleistungen und
  • gesetzlich unverfallbare Anwartschaften des Geschäftsführers sowie
  • unverfallbare Anwartschaften der Hinterbliebenen.

Die Sicherung über den Pensionssicherungsverein ist im Normalfall auch in der Höhe ausreichend und beträgt im Monat das Dreifache der zum Zeitpunkt der ersten Rentenleistung maßgeblichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV i.V.m. § 2 der Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung.
Achtung:

Schutzlos sind gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG Anwartschaften, welche noch nicht gesetzlich unverfallbar geworden sind.
Sollen die Anwartschaften eines Geschäftsführers von Beginn an gegen den Ausfall durch Insolvenz der Gesellschaft geschützt werden, muss der Insolvenzschutz durch individuelle Vereinbarung begründet werden. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen eine Absicherung durch den Pensionssicherungsverein in der Höhe ausnahmsweise nicht ausreichend ist.

Eine individuelle Vereinbarung ist auch dann empfehlenswert, wenn der Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers unklar ist oder des öfteren gewechselt hat.

2. Vertraglich begründeter Insolvenzschutz

Soweit die Regelung in § 7 Abs. 1 BetrAVG auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anwendbar ist oder hierüber (auch bei nicht beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern) Zweifel bestehen, ist eine vertraglich begründete Insolvenzsicherung mittels einer Verpfändungsvereinbarung dringend geboten.

Im Falle einer unmittelbaren Versorgungszusage an einen Gesellschafter- Geschäftsführer sichert sich die Gesellschaft zur Finanzierung der Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mittels einer Rückdeckungsversicherung ab. Hier werden die Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft an den Geschäftsführer verpfändet. Sehr empfehlenswert ist eine derartige Rückversicherung auch aus präventiven Gründen für den Fall, dass der Geschäftsführer vorzeitig verstirbt und eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung zu finanzieren ist.

Achtung:

Zur Wirksamkeit der Verpfändung muss diese der Versicherungsgesellschaft schriftlich angezeigt werden.
Achtung:

Für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ist ein gesondertes Pfandrecht zu vereinbaren.
Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft hat der Geschäftsführer ein Recht auf sog. abgesonderte Befriedigung gem. § 50 i.V.m. §§ 166 ff. InsO.


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