Betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers: Anpassung der Versorgungsleistungen

by Udo Schwerd on 02/07/2008

Dies ist der 4. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersversorgung des - Geschäftsführers:

Eine Anpassung der betrieblichen Altersrente ist für den Fremd-Geschäftsführer und Gesellschafter- Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss nach § 16 BetrAVG gesetzlich vorgesehen. Diese haben einen Anspruch darauf, dass eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen alle drei Jahre überprüft und ggf. durchgeführt wird.

Diese Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG gilt jedoch nicht für den Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss, so dass für diesen eine vertragliche Vereinbarung der Anpassungspflicht bzw. einer bestimmten Dynamisierung existentiell wichtig ist, wenn er im Alter nicht wesentliche Einbußen durch Inflation hinnehmen will.

1. Anpassungspflicht gem. § 16 BetrAVG

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist die Gesellschaft alle drei Jahre zur Überprüfung und ggf. zur Entscheidung darüber verpflichtet, ob unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen erfolgen soll. Kriterien zur Anpassung sind zu entnehmen aus:

  • dem Anstieg des maßgeblichen Verbraucherpreisindex oder
  • dem Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen.

Bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung oder über eine Pensionskasse entfällt die Anpassungspflicht der Gesellschaft, wenn sämtliche Überschussanteile der abgeschlossenen Versicherung zur Erhöhung der laufenden Versorgungsleistungen verwendet werden und eine bestimmte Berechnung vorgenommen wird. Das Gleiche gilt gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2, 3 BetrAVG, wenn die Versorgungszusage auf dem Wege der Beitragszusage mit Mindestleistung erfolgt ist.

2. Vertragliche Regelung der Anpassung

Im Falle des beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführers kann es für die Gesellschaft sinnvoll sein, die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regelungen des § 16 BetrAVG hinsichtlich der Anpassungspflicht zu vereinbaren, um in Krisenzeiten eine Anpassung der Versorgungsleistungen zu vermeiden. Vorzuziehen ist jedoch in jedem Falle eine individuelle vertragliche Regelung mit Bestimmung der Kriterien einer Anpassung von Beginn an. Eine vertragliche Regelung ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil einer Vereinbarung hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung.

Im Falle einer Pensionszusage durch die Gesellschaft könnte eine Regelung wie folgt aussehen:

Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen

1. Die Gesellschaft wird die laufenden Versorgungsbezüge jährlich um … % erhöhen.

Derzeit wird von der Finanzverwaltung eine feste Dynamik von maximal 3 % anerkannt.

Im Fall einer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung bietet sich folgende Regelung analog § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG an:

Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen

  1. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung erfolgt über eine Direktversicherung. Mit Beginn der betrieblichen Altersversorgung werden sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet.
  2. Der festgesetzte Höchstzinssatz gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG zur Berechnung der Deckungsrückstellung wird zur Berechnung der garantierten Leistungen nicht überschritten.



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