Im ersten Teil dieser Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer einer GmbH geht es zunächst um die Grundlagen und Bausteine einer adäquaten Altersversorgung. Angesichts der weit überdurchschnittlichen Versorgungslücke der GmbH-Geschäftsführer spielt der effektive und sichere Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge eine überragende Rolle. Dies gilt umso mehr für Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen und somit keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Inhalt:

  1. Die drei Säulen der Altersvorsorge
  2. Betriebliche Altersvorsorge
  3. Gesetzlicher Schutz des Betriebsrentengesetzes
  4. Begründung einer betrieblichen Versorgungszusage
  5. Formen einer betrieblichen Versorgungszusage
  6. Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge

1. Die drei Säulen der Altersvorsorge

In der Regel stützt sich die Altersvorsorge der Geschäftsführer einer GmbH auf die folgenden drei Säulen:

  • Gesetzliche Rentenversicherung (i.d.R. nur beim Fremdgeschäftsführer);
  • Private Absicherung zur Altersversorgung;
  • Betriebliche Altersvorsorge.

Achtung! Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer hat mangels Sozialversicherungspflicht i.d.R. keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Neben der privaten Absicherung ist hier die betriebliche Altersvorsorge letztlich die einzige Säule zur Deckung der Versorgungslücke bei Ausscheiden aus der GmbH. Eine ordnungsgemäße und wirksame Vereinbarung einer betrieblichen Altersvorsorge durch die GmbH ist für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer daher existenziell wichtig.

2. Betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer

Der Begriff “betriebliche Altersvorsorge” beinhaltet die Zusage von Leistungen seitens der GmbH für folgende Fälle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG):

  • Ausscheiden aus der GmbH bei Erreichen eines bestimmten Alters;
  • Eintritt der Invalidität durch Unfall oder Krankheit;
  • Versorgung der Hinterbliebenen beim Tod des Geschäftsführers.

Grundlage für die Zusage der Leistungen ist das Dienstverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer.

3. Gesetzlicher Schutz des Betriebsrentengesetzes

Beim Thema “betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer” muss immer die Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes berücksichtigt werden. Es schützt die Versorgungsberechtigten in mehrfacher Hinsicht, enthält aber auch Einschränkungen.

Fremdgeschäftsführer (Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital und geschäftsführende Gesellschafter ohne maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer) sind den Arbeitnehmern in der Regel gleichgestellt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Geschäftsführende Gesellschafter mit einem Anteil am Stammkapital zwischen 10% und 50% (genauer gesagt unter 50%) gelten grundsätzlich als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer. 

Das Betriebsrentengesetz ist auf diese Geschäftsführer grundsätzlich anwendbar. Der Teufel steckt jedoch wie immer im Detail (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2009, Az. 3 AZR 285/07). Sind mehrere geschäftsführende Gesellschafter gleichmäßig am Stammkapital der GmbH beteiligt oder besteht zwischen ihnen ein Stimmbindungsvertrag, ist die Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes im Einzelfall zu prüfen.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden grundsätzlich wie selbständige Unternehmer behandelt und fallen daher nicht in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes. Ein beherrschender Einfluss des Gesellschafter-Geschäftsführers ist grundsätzlich schon bei einer hälftigen Beteiligung am Stammkapital zu bejahen.

Da das Betriebsrentengesetz einen sehr weitgehenden Schutzbereich enthält, ist die vorstehende Unterscheidung zwischen den Varianten der Geschäftsführer sehr wichtig.

Im wesentlichen geht es um folgende Schutzwirkungen:

  • Unverfallbarkeit der Rentenanwartschaften;
  • Anspruch auf die Anpassung der laufenden Leistungen;
  • Auszehrungs- und Abfindungsverbot;
  • Insolvenzschutz der Rentenanwartschaften durch den Pensionssicherungsverein.

Im Falle eines beherrschenden Gesellschäfter-Geschäftsführers sind in der Versorgungszusage entsprechende vertragliche Regelungen aufzunehmen, um einen vergleichbaren Schutz der Ansprüche und Anwartschaften zu gewährleisten.

Auf der anderen Seite können sich für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auch Vorteile daraus ergeben, dass für sie das Betriebsrentengesetz nicht anwendbar ist. Das gilt insbesondere für die Abfindung von Rentenanwartschaften beim Ausscheiden aus der Gesellschafter.

4. Begründung einer betrieblichen Versorgungszusage

Die GmbH kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob sie einem Geschäftsführer eine betrieblich finanzierte Altersversorgung gewährt. Abgesehen von dem Anspruch arbeitnehmerähnlicher Geschäftsführer auf eine Entgeltumwandlung gibt es für die GmbH keine Pflicht zur Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer. Das gleiche gilt natürlich auch für die Höhe einer Versorgungszusage.

In der Regel erfolgt die Versorgungszusage einer GmbH mittels einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Geschäftsführer. Daneben kann sie auch in Form einer Gesamtzusage erteilt werden.

Steuerlich wird die Versorgungszusage nur anerkannt, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile klar und schriftlich vereinbart werden. In der Praxis erfolgt die Versorgungszusage im Rahmen des Geschäftsführervertrages oder als gesonderter Nachtrag hierzu.

Für die Erteilung der Versorgungszusage bzw. für den Abschluss der vertraglichen Vereinbarung ist auf Seiten der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig. Die Gesellschafter können per Beschluss aber auch bestimmen, dass die Gesellschaft bei Abschluss der Versorgungsvereinbarung von einem Geschäftsführer oder einem Dritten vertreten wird. In manchen Satzungen größerer Gesellschaften ist oftmals auch die Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder Beirats geregelt.

5. Formen einer betrieblichen Versorgungszusage

Im Betriebsrentengesetz werden die folgenden vier Formen einer Versorgungszusage definiert:

  • Leistungszusage;
  • Beitragsorientierte Leistungszusage;
  • Beitragszusage mit Mindestleistung;
  • Entgeltumwandlung.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) am 01.01.2018 ist die “reine Beitragszusage” hinzugekommen.

Grundsätzlich erfolgt die Versorgungszusage durch Zusage einer bestimmten Leistung an den Geschäftsführer im vertraglich definierten Versorgungsfall:

  • Bei Erreichen eines bestimmten Alters;
  • im Falle der Invalidität;
  • beim Tod des Geschäftsführers zugunsten der Hinterblieben.

Bei der sog. beitragsorientierten Leistungszusage wendet die GmbH einen bestimmten Monats- oder Jahresbeitrag für die spätere zugesagte Altersversorgung des Geschäftsführers auf.

Zum 1.1.2002 hat das Betriebsrentengesetz die Möglichkeit der sog. Beitragszusage mit Mindestleistung eingeführt, die an einen der folgenden Durchführungswege gebunden ist:

  • Pensionsfonds;
  • Pensionskasse;
  • Lebensversicherung als Direktversicherung.

Die GmbH verspricht keine bestimmte Leistung im Versorgungsfall, sondern nur die Einzahlung der Beiträge an einen Versorgungsträger. Dieser erbringt dann im Versorgungsfall die aus dem Kapital resultierenden Leistungen an den Geschäftsführer.

Ist der Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, kann er gem. § 1a Abs. 1 BetrAVG auch fordern, dass künftige Bezüge im Wege der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung genutzt werden.

Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 kann die GmbH mit dem Geschäfsführer auch eine reine Beitragszusage vereinbaren. Die GmbH schuldet hier nur die Zahlung eines bestimmten Beitrages, ohne dass damit eine Haftung für eine Versorgungsleistung in bestimmter Höhe verbunden ist.

6. Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer

Der 2. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer befasst sich mit der Durchführungswegen zur Altersvorsorge für Geschäftsführer.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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