Dies ist der 1. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersversorgung des GmbH- Geschäftsführers:
Für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH ist die betriebliche Altersversorgung oftmals der zentrale Baustein einer adäquaten Altersvorsorge und damit von existenzieller Bedeutung. Warum? Weil die Versorgungslücke des GmbH- Geschäftsführer schon allein auf Grund der regelmäßig weit überdurchschnittlichen Gehaltshöhe in der Regel sehr hoch ist.
I. Stützen der Altersversorgung
In der Regel stützt sich die Altersversorgung des GmbH- Geschäftsführers auf drei verschiedene Säulen:
- Gesetzliche Rentenversicherung (nur bei Fremd-Geschäftsführern bzw. bei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern)
- private Vorsorge und
- betriebliche Altersversorgung.
Achtung! Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer hat mangels Sozialversicherungspflicht i.d.R. keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die private Vorsorge und die betriebliche Altersversorgung letztlich die einzigen Stützen der Altersversorgung darstellen. Die ordnungsgemäße und wirksame Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung ist für den beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer von überragender Bedeutung.
II. Betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung beinhaltet die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung seitens der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer anlässlich dessen Dienstverhältnisses bei der GmbH, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
Fremd-Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung werden nach dem Betriebsrentengesetz den Arbeitnehmern in der Regel gleichgestellt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG).
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden dagegen nicht in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes einbezogen. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer und vor allem der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer wird grundsätzlich als Unternehmer behandelt und unterfällt daher nicht dem Betriebsrentengesetz. Ein beherrschender Einfluss des Gesellschafter-Geschäftsführers liegt hiernach grundsätzlich schon dann vor, wenn der mit 50 % beteiligte Gesellschafter- Geschäftsführer negative Entscheidungen gegen seinen Willen verhindern kann und seine Leitungsmacht daher so stark ausgestaltet ist, dass er das Unternehmen wie sein eigenes leiten kann.
Da der Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes sehr weit gehend ist, ist vorstehende Unterscheidung von großer Wichtigkeit. So beinhaltet das Betriebsrentengesetz beispielsweise
- die gesetzlich angeordnete Unverfallbarkeit von Renten- Anwartschaften,
- den gesetzlichen Anspruch auf die Anpassung der laufenden Leistungen,
- ein gesetzliches Auszehrungs- und Abfindungsverbot
- einen gesetzlichen Insolvenzschutz der Renten- Anwartschaften durch den Pensionssicherungsverein.
Aus diesem Grund sind vergleichbare vertragliche Regelungen mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern umso wichtiger, da auf diesen das Betriebsrentengesetz keine Anwendung. Auf der anderen Seite können sich durch die Nicht-Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes auch Vorteile ergeben, indem z.B. die Abfindung von Renten- Anwartschaften beim Ausscheiden des Gesellschafter- Geschäftsführers nicht verboten ist.
III. Begründung und Form einer betrieblichen Versorgungszusage
1. Begründung der Versorgungszusage
Die Gesellschaft ist in der Entscheidung über die Gewährung einer betrieblichlich finanzierten Altersversorgung grundsätzlich frei, da es keine Pflicht zur Einführung einer Altersversorgung gibt. Das gleiche gilt natürlich auch hinsichtlich der Höhe einer zugesagten Altersversorgung.
In der Regel erfolgt die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft mittels einer individualvertraglichen Vereinbarung, welche grundsätzlich keine besondere Form voraussetzt. Steuerlich wird eine Zusage der Altersversorgung jedoch nur dann anerkannt, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile klar und schriftlich vereinbart werden.
Für die Erteilung der Versorgungszusage bzw. für den Abschluss der Vereinbarung ist auf Seiten der Gesellschaft grundsätzlich die Gesamtheit der Gesellschafter zuständig. Die Gesellschafter können aber auch im Wege eines Gesellschafterbeschlusses bestimmen, dass die Gesellschaft bei Abschluss der Versorgungsvereinbarung von einem Geschäftsführer vertreten wird. In manchen Satzungen größerer Gesellschaften ist oftmals auch die Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder Beirats geregelt, so dass die Zusage der Entscheidung dieses Gremiums bedarf, um wirksam zu werden.
2. Formen der Versorgungszusage
Im Betriebsrentengesetz werden die folgenden Formen einer Versorgungszusage definiert:
- Leistungszusage
- beitragsorientierte Leistungszusage
- Beitragszusage mit Mindestleistung und
- Entgeltumwandlun
a) Leistungszusage
Grundsätzlich erfolgt die Versorgungszusage durch Zusage einer bestimmten Leistung an den Geschäftsführer im Versorgungsfall, d.h.
- bei Erreichen eines bestimmten Alters
- im Falle der Invalidität
- im Falle des Todes zugunsten der Hinterblieben
b) Beitragsorientierte Leistungszusage
Daneben gibt es die sog. beitragsorientierte Leistungszusage, bei der die Gesellschaft einen bestimmten Monats- oder Jahresbeitrag für die spätere zugesagte Altersversorgung des Geschäftsführers aufwendet
c) Beitragszusage mit Mindestleistung
Zum 1.1.2002 hat das Betriebsrentengesetz die Möglichkeit der sog. Beitragszusage mit Mindestleistung eingeführt, d.h. die Beitragszusage mit Mindestleistung ist an einen bestimmten Durchführungsweg gebunden. Zugelassen sind hierbei folgende Durchführungswege:
- Beitragszahlung an Pensionsfond,
- Beitragszahlung an Pensionskasse
- Beitragszahlung zugunsten einer Lebensversicherung als Direktversicherung
Hier verspricht die Gesellschaft keine bestimmte Leistung im Versorgungsfall, sondern nur die Einzahlung der Beiträge an einen Versorgungsträger, welcher im Versorgungsfall die aus dem Versorgungskapital resultierenden Leistungen an den Geschäftsführer erbringt.
d) Entgeltumwandlung
Nach § 1a Abs. 1 BetrAVG kann der Geschäftsführer auch fordern, dass künftige Bezüge im Wege der Entgeltumwandlung in eine Altersversorgung einbezahlt werden.
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Beispiel: Die Gesellschaft sagt dem angestellten (nicht beherrschend)Geschäftsführer eine Versorgung arbeitsvertraglich zu, gibt aber dem Geschäftsführer keinen Text vor (weil sie nicht dazu in der Lage ist oder es sich einfach machen will). Der Geschäftsführer wird selbst mit der Abfassung eines Textvorschlags beauftragt. Da er darin nicht spezialisiert ist, beauftragt er einen spezialisierten Berater (Anwalt, BAV-Beratungsfirma), die ihn dabei unterstützt. Ist dies Gesellschaftsienteresse, wer trägt das Beraterhonorar und liegt es in der Befugnis (oder ist es sogar seine Pflicht?) des GF, dies zu entscheiden?
MfG
Heller