Dies ist der 2. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersversorgung des GmbH- Geschäftsführers:
Versorgungsleistungen einer GmbH an ihren Geschäftsführer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind Gegenleistungen für erbrachte Dienstleistungen und Betriebstreue. Ein Verfall der erworbenen Versorgungsansprüche wäre bei frühzeitigem Ausscheiden aus der Gesellschaft daher grundsätzlich möglich und ebenso dramatisch, da gerade betroffene Gesellschafter- Geschäftsführer zumeist keine anderweitigen (ausreichenden) Rücklagen für ihre Altersvorsorge gebildet haben.
Notwendigkeit vertraglicher Regelungen
Nach den Regelungen in §§ 1b, 2 BetrAVG werden Arbeitnehmer vor einem Verfall ihrer Versorgungsansprüche geschützt, indem deren Unverfallbarkeit gesetzlich angeordnet wird. Diese Regelungen gelten jedoch nicht für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Ohne entsprechende vertragliche Regelungen riskiert dieser daher bei vorzeitigem Ausscheiden den Verfall sämtlicher Versorgungsansprüche. Das Gleiche gilt für Versorgungszusagen aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.3.1972. Auch für solche Versorgungszusagen muss eine individualvertragliche Vereinbarung zur Absicherung des Geschäftsführers getroffen werden, in der eine Unverfallbarkeit entsprechend der heutigen Kriterien des Betriebsrentengesetzes geregelt wird.
Fremd-Geschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen darauf achten, dass eine Unverfallbarkeit ihrer Versorgungsansprüche erst nach einer Übergangszeit von 5 Jahren eintritt. Aus diesem Grund besteht auch hier die Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung hinsichtlich der Unverfallbarkeit ihrer Ansprüche von Anfang an. Anderenfalls müssen sie dafür sorgen, dass die Fristen des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt werden.
Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung einer solchen Vereinbarung ist in jedem Fall jedoch die ratierliche Kürzung des Versorgungsanspruchs im Falle des vorzeitigen Ausscheidens.
Eine mögliche Formulierung für die Vereinbarung einer Unverfallbarkeit könnte wie folgt lauten:
Unverfallbarkeit der Ansprüche
- Scheidet der Geschäftsführer vor dem planmäßigen Eintritt des Versorgungsfalls aus der Gesellschaft aus, bleiben ihm seine Versorgungsanwartschaften erhalten (sofortige Unverfallbarkeit).
- In diesem Fall erhält der Geschäftsführer bei Eintritt des Versorgungsfalls eine ratierliche Versorgung, deren Höhe dem Verhältnis seiner tatsächlichen Dienstzeit ab Erteilung der Versorgungszusage zu der hypothetisch möglichen Dienstzeit ab diesem Zeitpunkt entspricht.
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