Betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers: Unverfallbarkeit II

by Udo Schwerd on 29/06/2008

Dies ist der 3. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersversorgung des GmbH- Geschäftsführers:

Die durch das Betriebsrentengesetz angeordnete Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche gilt grundsätzlich nur für Fremd-Geschäftsführer bzw. nicht beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche gesetzliche Regelungen über die Verfallbarkeit der Versorgungs- Anwartschaften, je nachdem ob es sich um eine arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung handelt.

1) Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung

Nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind Versorgungsanwartschaften aus arbeitgeberfinanzierten Leistungen trotz vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnis unverfallbar,

  • der Geschäftsführer das 30. Lebensjahr vollendet hat und
  • die Versorgungszusage bei Ausscheiden aus der Gesellschaft schon mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Im Gesetz zur Förderung der zusätzlichen wurde das Mindestalter für die Unverfallbarkeit auf 25 Jahre abgesenkt. Diese Regelung tritt zum 1.1.2009 in Kraft.

Hinsichtlich der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wird in § 2 Abs. 1 BetrAVG festgelegt, dass der Geschäftsführer einen proportionalen (= ratierlichen) Anspruch hat, der dem Verhältnis seiner tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der hypothetisch möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr entspricht.

Beispiel:
Der Geschäftsführer Albert wird im Alter von 25 Jahren Geschäftsführer der ABC- GmbH und erhält folgende Versorgungszusage: Monatliche Altersrente in Höhe von EUR 1.000,00 bei Ausscheiden aus der Gesellschaft mit dem 65. Lebensjahr. Albert verlässt die Gesellschaft aus gesundheitlichen Gründen schon mit 60 Jahren.
Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Albert betrug somit 35 Jahre. Bei Leistungszusage war von einer hypothetisch möglichen Betriebszugehörigkeit von insgesamt 40 Jahren auszugehen (bis zum 65. Lebensjahr des Albert). Der Anspruch des Albert vermindert sich somit von EUR 1.000,00 auf EUR 875,00 (= 35/40 von EUR 1.000,00). Eine Auszahlung an Albert erfolgt mit Erreichen dessen 65. Lebensjahres.

Bezieht der Geschäftsführer die Altersrente darüber hinaus schon vor dem vereinbarten Termin des Versorgungsfalls, erfolgt eine doppelte ratierliche Kürzung. Bei dieser Berechnung wird im ersten Schritt (wie oben dargestellt) die Höhe des Rentenanspruchs auf Grundlage der hypothetisch möglichen Betriebszugehörigkeit ermittelt und entsprechend der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vermindert. In einem zweiten Schritt erfolgt eine weitere Kürzung des Rentenanspruchs, indem die Betriebszugehörigkeit seit Beginn des Dienstverhältnis bis zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Betriebsrente mit der hypothetischen Betriebszugehörigkeit seit Beginn des Dienstverhältnis bis zum 65. Lebensjahr ins Verhältnis gesetzt wird.

Fortführung des Beispiels:
Albert erhält schon nach Ausscheiden aus der Gesellschaft mit 60 Jahren eine vorgezogene Betriebsrente.

Der Rentenanspruch des Albert vermindert sich somit wegen der frühzeitigen Inanspruchnahme von EUR 875,00 auf EUR 765, 60 (35/40 von EUR 875,00).

Bei der Direktversicherung werden in § 2 Abs. 2 BetrAVG zwei verschiedene Verfahren zur Berechnung der Höhe der Anwartschaften zur Verfügung gestellt. In der Praxis wird erfolgt die Berechnung jedoch zumeist nach der sog. versicherungsrechtlichen Verfahrensweise: Hier erhält der vorzeitig ausscheidende Geschäftsführer anstelle der ratierlichen Ansprüche nur die vom Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringenden Leistungen, wenn

  • das Bezugsrecht des Geschäftsführers spätestens drei Monate nach dessen Ausscheiden unwiderruflich ist und keine Abtretung oder Beleihung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag gegeben ist
  • die Überschussanteile nach dem Versicherungsvertrag ab Beginn nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind,
  • der ausgeschiedene Geschäftsführer das Recht zur Fortsetzung des Versicherungsvertrages mit eigenen Beiträgen hat und
  • die Gesellschaft spätestens innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Geschäftsführers eine versicherungsrechtliche Lösung verlangt und dies dem Geschäftsführer und dem Versicherer mitteilt.

Auch bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse hat die Gesellschaft gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG die Wahl, die versicherungsrechtliche Lösung zu wählen. Der Geschäftsführer erhält dann die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans zu erbringende Leistungen.

Im Falle einer betrieblichen Altersversorgung mittels eines Pensionsfonds gilt gem. § 2 Abs. 3a BetrAVG, dass die Gesellschaft für die Differenz haftet, sofern der ratierliche Anspruch des Geschäftsführers höher ist als die zur Verfügung stehenden Rücklagen des Pensionsfonds. Bei Erteilung einer Beitragszusage mit Mindestleistung und der Abwicklung über einen Pensionsfonds gilt § 2 Abs. 5b BetrAVG.

Bei Zusage von Versorgungsleistungen mit Abwicklung über eine Unterstützungskasse findet § 2 Abs. 4 BetrAVG Anwendung, d.h. es ist das ratierliche Verfahren gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechend anzuwenden. Die versicherungsrechtliche Lösung scheidet aus.

2) Arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung

Wurde die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert, wird gem. § 1b Abs. 5 BetrAVG die sofortige Unverfallbarkeit der so finanzierten Anwartschaften angeordnet. Die Berechnung der Höhe der sofort unverfallbar gestellten Anwartschaften erfolgt nach § 2 Abs. 5a BetrAVG. Im Ergebnis erhält der Geschäftsführer den Betrag, der sich aus den zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits umgewandelten Entgeltbestandteilen und ihren Erträgen ergibt.


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