Seit 01.01.2007 werden die Kosten für ein Arbeitszimmer von den Finanzämtern im Rahmen der Einkommensteuer sehr restriktiv beurteilt. Der Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer wird gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 nur noch in den folgenden Fällen anerkannt, dann jedoch in unbegrenzter Höhe:
- Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar.
- Die Räumlichkeit, deren Kosten abgesetzt werden soll, stellt kein “Arbeitszimmer” im gewöhnlichen Sinne dar. Nicht als “Arbeitszimmer” gelten Räumlichkeiten, die aufgrund der Ausstattung und der Funktion mit einem gewöhnlichen Arbeitszimmer nicht vergleichbar sind. Das gilt sogar dann, wenn der Raum in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Als Beispiele sind zu nennen: Werkstatt, Lagerraum, Ausstellungs- und Verkaufsraum, Tonstudio, Kunstatelier, Kanzlei- oder Praxisraum.
- Das Arbeitszimmer ist nicht in die häusliche Sphäre eingebunden, bildet also keine bauliche Einheit mit dem Wohnteil. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen ein von der eigentlichen Privatwohnung abgetrennter Raum in einem anderen Haus oder in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage genutzt wird.
- Das Arbeitszimmer wird aus vorrangig betrieblichen Interessen an den Arbeitgeber vermietet, der es dann als Arbeitszimmer zur Nutzung überlässt. Diese Gestaltung bietet sich vor allem zwischen GmbH und Geschäftsführer an, wenn der Geschäftsführer am Betriebssitz keinen geeigneten Arbeitsplatz hat.
- Das Arbeitszimmer stellt kein “häusliches” Arbeitszimmer dar, weil dort ein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr stattfindet. Das gleiche gilt, wenn fremde Angestellte im Arbeitszimmer beschäftigt sind.
- Handelt es sich bei dem Arbeitszimmer bei Selbstständigen um eine Betriebsstätte in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen, ist ebenfalls ein unbegrenzter Abzug der Kosten möglich.
Grenzfälle werden in einem nachfolgenden Beitrag erläutert.
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