Seit 01.01.2007 kann man die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur noch dann in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die entsprechende gesetzliche Regelung wurde in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG 2007 normiert. Bis 31.12.2006 konnte man die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben auch dann steuerlich absetzen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder wenn das Arbeitszimmer überwiegend (d.h. zu mehr als 50%) für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit genutzt wurde.

Inhalt:

  1. Häusliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
  2. Fallgruppen zur Ermittlung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
  3. Ermittlung des Schwerpunkts bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten
Arbeitszimmer

1. Häusliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit

Seit 01.01.2007 können selbständige Unternehmer und nicht-selbständige Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann unbeschränkt steuerlich absetzen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Für diese Beurteilung ist maßgebend, ob der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt oder nicht. Das ist nach der Entscheidung des BFH vom 13.11.2002 nur dann der Fall, wenn

“die für den Bertrieb oder Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten im Arbeitszimmer verrichtet werden”.

BFH, Urteil vom 13.11.2002 (Az. VI R 28/02)

Die zeitliche Nutzungsdauer des Arbeitszimmers ist zwar ein Indiz, aber nicht das entscheidende Kriterium.

2. Fallgruppen zur Ermittlung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit

Bei der Ermittlung des Mittelpunkts der gesamten betrieblchen oder beruflichen Tätigkeit ergeben sich folgende Fallgruppen, die zu unterscheiden sind:

a) Arbeitszimmer ist zeitlich und qualitativ Schwerpunkt

Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer dürfen (auch) in Zukunft in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden, wenn die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt.

Dies ist vor allem bei folgenden Tätigkeiten relevant:

  • Telearbeiter und Heimarbeiter, die ihre Tätigkeit ausschließlich zu Hause im Home-Office ausüben;
  • Freiberufliche Schriftsteller, Journalisten, Übersetzer;
  • Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, Immobilienmakler, Versicherungsvertreter, Ingenieure, Künstler, Hausgewerbetreibende mit Kanzlei oder Büro im eigenen Haus;
  • Rentner oder Pensionäre, die zu Hause eine Erwerbstätigkeit ausüben.

b) Betriebliche oder berufliche Tätigkeit erfolgt im Arbeitszimmer und außer Haus

Erfolgt die betriebliche oder berufliche Tätigkeit teilweise im häuslichen Arbeitszimmer und teilweise außer Haus, ist entscheidend, wo der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit ausgeübt wird. Mit den Worten des BFH kommt es darauf an,

“wo die für den Betrieb oder Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten ausgeübt werden.

BFH, Urteil vom 13.11.2002 (Az. VI R 28/02)

Dies betrifft insbesondere

  • Architekten,
  • Regisseure,
  • Unternehmensberater oder
  • Außendienstmitarbeiter.

Das Arbeitszimmer ist jedoch nicht mehr automatisch der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:

  • Kein anderweitiger fester Arbeitsplatz vorhanden;
  • Im Arbeitszimmer wird der größte Teil der Einnahmen generiert.

Nur wenn die Arbeiten im Arbeitszimmer die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit prägen, bildet das Arbeitszimmer den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit.

Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung

BFH, Urteil vom 26.6.2003 (IV R 9/03)

Bei einem Handelsvertreter oder Produkt- und Fachberaterin im Außssendienst bildet das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung, wenn die dort verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind.

BFH, Urteil vom 13.11.2002 (VI R 82/01)

3. Ermittlung des Schwerpunkts bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten

Bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt einer jeden einzelnen Tätigkeit bildet, sondern es sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit mehreren Erwerbstätigkeiten kann auch dann den Mittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

2. Als Haupttätigkeit ist jede Vollzeitbeschäftigung eines Steuerpflichtigen auf Grund eines privatrechtlichen Arbeits-/ Angestellten- oder öffentlich-rechtlichen Dienst-Verhältnisses anzusehen. Liegt eine solche Vollzeitbeschäftigung nicht vor, kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen sowie dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung der Haupttätigkeit zu.

BFH, Urteil vom 16.12.2004 (IV R 19/03) im Anschluss an BFH, Urteil vom 13.10.2003 (VI R 27/02).

Die Ermittlung des Mittelpunkts der gesamten Tätigkeit erfolgt anhand folgender Vorgehensweise:

  1. Es wird zunächst für jede einzelne Tätigkeit der jeweilige Mittelpunkt bestimmt.
  2. Auf dieser Grundlage ist der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln.

Kriterien zur Ermittlung des Schwerpunkts bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten

Zur Ermittlung des Schwerpunkts bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Bestimmend ist der Mittelpunkt der Haupttätigkeit. Liegt der Mittelpunkt der Haupttätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist dies ein Indiz für den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers. Haupttätigkeit ist immer eine nicht-selbstständige Vollzeitbeschäftigung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
  2. Bei Ausübung mehrerer selbstständiger Tätigkeiten oder einer nichtselbstständigen Teilzeitbeschäftigung sind weitere Kriterien zu prüfen, anhand derer der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit bestimmt wird: Wertigkeit, Höhe der Einnahmen oder Zeitaufwand der einzelnen Tätigkeiten.
  3. Sofern der qualitative Schwerpunkt der Haupttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, aber gleichzeitig noch eine weitere Tätigkeit mit Schwerpunkt außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, ändert dies nichts an der Beurteilung des Arbeitszimmers als Mittelpunkt. Das gilt natürlich erst recht, wenn auch für die Nebenätigkeit das Arbeitszimmer genutzt wird.

Ermittlung des Mittelpunkts der Tätigkeit ohne bestimmende Haupttätigkeit

Übt der Steuerpflichtige nebeneinander mehrere Tätigkeiten (ohne eine bestimmende Haupttätigkeit) im Arbeitszimmer aus, gelten folgende Grundsätze zur Ermittlung des Mittelpunkts der Gesamttätigkeit (BFH, Urteil vom 13.10.2003, VI R 27/02):

Bei allen Tätigkeiten liegt der qualitative Schwerpunkt im Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.

Der qualitative Schwerpunkt liegt bei allen Tätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers oder die Zuordnung eines Schwerpunkts ist nicht zweifelsfrei möglich. Das Arbeitszimmer kann auch in der Gesamtschau der Tätigkeiten nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bilden.

Der qualitative Schwerpunkt einer Tätigkeit befindet sich im Arbeitszimmer, aber bei anderen außerhalb des Arbeitszimmers. Hier ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im Arbeitszimmer liegt.

Bild von khiem tran auf Pixabay

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