Geschäftsführer einer GmbH ohne eigenen Arbeitsplatz am Betriebssitz können durch eine einfache Gestaltung erreichen, dass ihr häusliches Arbeitszimmer trotz Änderung der Rechtslage seit 2007 unbegrenzt abzugsfähig ist.
Der Geschäftsführer vermietet sein Arbeitszimmer an die GmbH und diese überlässt es wiederum dem Geschäftsführer zur beruflichen Nutzung. Zahlt die GmbH Miete für das in der Wohnung des Geschäftsführer gelegene Arbeitszimmer, kann es sich um Mietzahlungen oder um Geschäftsführergehalt handeln, je nachdem, in wessen vorrangigem Interesse der Geschäftsführer das Arbeitszimmer nutzt:
1. Nutzung des Arbeitszimmer im betrieblichen Interesse
Nutzt der Geschäftsführer das Arbeitszimmer vor allem im betrieblichen Interesse der GmbH und beruhen die Zahlungen der GmbH auf einem gesonderten abgeschlossenen Mietvertrag neben dem Dienstverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer, führen die Zahlungen an den Geschäftsführer bei der GmbH zu abzugsfähigen Mietausgaben und beim Geschäftsführer zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Kosten für das Arbeitszimmer unterliegen beim Geschäftsführer nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
a) Vorrangiges betriebliches Interesse
Grundsätzlich ist ein vorrangiges betriebliches Interesse der GmbH anzunehmen, wenn die GmbH die Räume des Geschäftsführer ausschließlich zu dem Zweck anmietet, um diesem für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. In diesen Fällen handelt es sich objektiv um ein Büroraum der GmbH. Die gezahlten Mieten der GmbH sind beim Geschäftsführer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und bei der GmbH in voller Höhe Betriebsausgaben.
Folgende Anhaltspunkte führen gem. der Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel zur Annahme eines vorwiegend betrieblichen Interesse der GmbH (BMF-Schreiben vom 13.12.2005, BStBl. 2006 I S. 4):
Der Geschäftsführer hat am Betriebssitz der GmbH keinen geeigneten Arbeitsraum und Versuche zur Anmietung entsprechender Räume von fremden Dritten waren erfolglos bzw. von fremden Dritten angemietete Räume werden von der GmbH für andere Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist in jedem Fall eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen GmbH und Geschäftsführer über die Nutzungsbedingungen der angemieteten Räume.
Beispiele:
- GmbH mietet Räume von Außendienstmitarbeitern an, die ansonsten keinen festen Arbeitsplatz haben und stattet diese auch mit der erforderlichen Technik, insbesondere Telefon, PC, Drucker, Fax aus.
- Arbeitgeber mietet einen Raum an und bestimmt diesen als Dienstzimmer des Arbeitnehmer, z.B. bei Förster oder Pfarrer.
- Arbeitgeber mietet Raum als sog. Home-Office für Heimarbeiter oder Telearbeiter an.
- Arbeitgeber mietet Räume an und nutzt diese als Ladengeschäft oder als Zweigniederlassung.
b) Nutzung aus eigenen Interessen des Geschäftsführer
Nutzt der Geschäftsführer das Arbeitszimmer in erster Linie aus eigenen Interessen, werden die Zahlungen der GmbH in der Regel als Gegenleistung für die Dienste des Geschäftsführer geleistet, so dass ein Mietverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird. Gem. Rechtsprechung des BFH ist es ein gewichtiges Indiz für das Interesse des Geschäftsführer am häuslichen Arbeitszimmer, wenn am Betriebssitz der GmbH ebenfalls ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In diesen Fällen sind die Zahlungen der GmbH an den Geschäftsführer als Geschäftsführergehalt zu berücksichtigen, so dass die Kosten des häuslichen Arbeitszimmer nur unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG abzugsfähig sind. Die Kosten für das Arbeitszimmer können also nur berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Geschäftsführer darstellt.
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Leider unvollstaendig der Beitrag. Sie vergessen den Fremdvergleich. Wuerde die GmbH das Buero auch einem anderen Geschaeftsfuehrer zur Verfuegung stellen? Das ist in der Regel nicht der Fall, da kein seperater Zugang vorhanden ist.
Diese Frage stellt sich allenfalls bei einem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer! Zentraler Bestandteil der Gestaltung ist jedoch die Frage, ob der Geschäftsführer einen anderweitigen Arbeitsplatz am Betriebssitz der GmbH hat oder nicht? Ist dies zu verneinen, würde die GmbH auch einem anderen Geschäftsführer einen Arbeitsplatz in dessen eigenen Räumen zur Verfügung stellen. Ihren Einwand kann ich daher nicht ganz nachvollziehen.
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