Zum Jahreswechsel 2008/2009 gab es eine Vielzahl von Gesetzesänderungen mit weitreichenden Auswirkungen auf Existenzgründer, Unternehmer und Privatleute. Die Zahl der Reformen und das Tempo der Gesetzesänderungen ist inzwischen atemberaubend und Berater kommen inzwischen kaum noch mit, alle Veränderungen zu verarbeiten. Umso wichtiger ist es, sich mit den Änderungen zumindest in den Grundzügen zu beschäftigen. Das soll in den nächsten Beiträgen in einem Überblick geschehen.
Beginnen möchte ich mit den Änderungen im Erbschaftsteuerrecht und hier vor allem bei den Änderungen bei der der Erbschaftsteuer-Tarife und Freibeträge sowie bei der Bewertung von Betriebsvermögen und der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen.
Änderungen beim Erbschaftsteuertarif und bei den Freibeträgen
Während der Steuertarif im Rahmen der Steuerklasse I unverändert geblieben ist, wurde er für die Steuerklassen II und III deutlich angehoben. Dies bedeutet, dass die Schenkung bzw. Erbschaft in gerader Linie von der Erbschaftsteuer entlastet wurde, während die Schenkung bzw. Erbschaft in der Seitenlinie bzw. zwischen fremden Dritten erheblich belastet wurde.
Die neue Tabelle zur Erbschafts- und Schenkungssteuer sieht nun wie folgt aus:
| Steuerklasse |
I |
II |
III |
||||||
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Neu | Alt | Neu |
Alt | Neu |
Alt | |||
| neu: 75.000 Euro (bisher 52.000) | 7% |
7% | 30% |
12% | 30% |
17% | |||
| neu: 300.000 Euro (bisher 256.000) | 11% |
11% | 30% |
17% | 30% |
23% | |||
| neu: 600.000 Euro (bisher: 512.000) | 15% |
15% | 30% |
22% | 30% |
29% | |||
| neu: 6.000.000 Euro (bisher: 5.113.000) | 19% |
19% | 30% |
27% | 30% |
35% | |||
| neu: 13.000.000 Euro (bisher: 12.783.000) | 23% |
23% | 50% |
32% | 50% |
41% | |||
| neu: 26.000.000 Euro (bisher: 25.565.000) | 27% | 27% | 50% |
37% | 50% |
47% | |||
| darüber | 30% |
30% | 50% |
40% | 50% |
50% | |||
Die persönlichen Freibeträge wurden ebenfalls geändert:
| Steuerklassen |
Verwandschaftsverhältnis |
Freibetrag neu |
Freibetrag bisher | |||
| I |
Ehegatten | 500.000 |
307.000 | |||
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 |
205.000 | ||||
| Enkel, Urenkel | 200.000 |
51.200 | ||||
| Eltern und Großeltern im Falle der Erbschaft | 100.000 |
|||||
| II |
Eltern und Großeltern im Falle der Schenkung | 20.000 | 10.300 | |||
| Geschwister | “ | “ | ||||
| Stiefeltern | “ | “ | ||||
| Schwiegersohn, Schwiegertochter | “ | “ | ||||
| Schwiegereltern | “ | “ | ||||
| Geschiedene Ehepartner | “ | “ | ||||
| III |
Sonstige | 20.000 | 5.200 | |||
| Eingetragene Lebenspartner | 500.000 | 5.200 |
Der Beitrag wird fortgesetzt.
|
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Maßgeblich für die Höhe der Freibeträge ist der Zeitpunkt des Erbfalles. Diee Freibeträge gelten ab dem 01.01.2009. Sollte der Erbfall davor liegen, gelten andere Freibeträg Ab 01.01.2009 haben Urenkel einen Freibetrag in Höhe von 200.000 €. Dies ist in § 16 Erbschaftssteuergesetz geregelt. Zugegebener Maßen ist der Paragraf verwirrend formuliert. Unter § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen neben Enkelkindern ebenso Stief- und Urenkel.