Aktuelle Steueränderungen: Erbschaftssteuer ab 2009

by Udo Schwerd on 12/05/2009

Zum Jahreswechsel 2008/2009 gab es eine Vielzahl von Gesetzesänderungen mit weitreichenden Auswirkungen auf Existenzgründer, Unternehmer und Privatleute. Die Zahl der Reformen und das Tempo der Gesetzesänderungen ist inzwischen atemberaubend und Berater kommen inzwischen kaum noch mit, alle Veränderungen zu verarbeiten. Umso wichtiger ist es, sich mit den Änderungen zumindest in den Grundzügen zu beschäftigen. Das soll in den nächsten Beiträgen in einem Überblick geschehen.

Beginnen möchte ich mit den Änderungen im Erbschaftsteuerrecht und hier vor allem bei den Änderungen bei der der Erbschaftsteuer-Tarife und Freibeträge sowie bei der Bewertung von Betriebsvermögen und der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen.

Änderungen beim Erbschaftsteuertarif und bei den Freibeträgen

Während der Steuertarif im Rahmen der Steuerklasse I unverändert geblieben ist, wurde er für die Steuerklassen II und III deutlich angehoben. Dies bedeutet, dass die Schenkung bzw. Erbschaft in gerader Linie von der Erbschaftsteuer entlastet wurde, während die Schenkung bzw. Erbschaft in der Seitenlinie bzw. zwischen fremden Dritten erheblich belastet wurde.

Die neue Tabelle zur Erbschafts- und Schenkungssteuer sieht nun wie folgt aus:

Steuerklasse
I
II
III
Steuerpflichtiger Erwerb bis Neu Alt Neu
Alt Neu
Alt
neu: 75.000 Euro (bisher 52.000) 7%
7% 30%
12% 30%
17%
neu: 300.000 Euro (bisher 256.000) 11%
11% 30%
17% 30%
23%
neu: 600.000 Euro (bisher: 512.000) 15%
15% 30%
22% 30%
29%
neu: 6.000.000 Euro (bisher: 5.113.000) 19%
19% 30%
27% 30%
35%
neu: 13.000.000 Euro (bisher: 12.783.000) 23%
23% 50%
32% 50%
41%
neu: 26.000.000 Euro (bisher: 25.565.000) 27% 27% 50%
37% 50%
47%
darüber 30%
30% 50%
40% 50%
50%

Die persönlichen Freibeträge wurden ebenfalls geändert:

Steuerklassen
Verwandschaftsverhältnis
Freibetrag neu
Freibetrag bisher
I
Ehegatten 500.000
307.000
Kinder und Stiefkinder 400.000
205.000
Enkel, Urenkel 200.000
51.200
Eltern und Großeltern im Falle der Erbschaft 100.000
II
Eltern und Großeltern im Falle der Schenkung 20.000 10.300
Geschwister
Stiefeltern
Schwiegersohn, Schwiegertochter
Schwiegereltern
Geschiedene Ehepartner
III
Sonstige 20.000 5.200
Eingetragene Lebenspartner 500.000 5.200

Der Beitrag wird fortgesetzt.


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Schenk August 10, 2010 um 10:35

Maßgeblich für die Höhe der Freibeträge ist der Zeitpunkt des Erbfalles. Diee Freibeträge gelten ab dem 01.01.2009. Sollte der Erbfall davor liegen, gelten andere Freibeträg Ab 01.01.2009 haben Urenkel einen Freibetrag in Höhe von 200.000 €. Dies ist in § 16 Erbschaftssteuergesetz geregelt. Zugegebener Maßen ist der Paragraf verwirrend formuliert. Unter § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen neben Enkelkindern ebenso Stief- und Urenkel.

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