Mit dem Urteil vom 26.03.2009 hat der BFH erneut streitige Fragen rund um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entschieden. Der Gesetzgeber hatte die Abzugsfähigkeit der Kosten eines häusliches Arbeitszimmers mit dem Steueränderungsgesetz beginnend ab 01.01.2007 deutlich verschärft. Im Gegenzug gab es einen unbegrenzten Abzug, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. 

BFH-Urteil zu Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 26.03.2009 (Az. VI R 15/07) erneut über die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer entschieden und die Gründe der Entscheidung heute veröffentlicht. In den Leitsätzen führt der BFH zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer folgendes aus:

  1. Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.
  2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus “häusliches Arbeitszimmer” zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in die häusliche Sphäre eingebunden sind.
  3. Ist die Zuordnung zum Typus “häusliches Arbeitszimmer” zu verneinen, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar.

Zum Sachverhalt des BFH-Urteils

Kläger war ein Diplom-Ingenieur, der für die Firma XY in den Bereichen BERatung, Verkauf und Kundenbetreuung nicht-selbständig tätig war. Die verwaltende Tätigkeit führte er ausschließlich in einem häuslichen Arbeitszimmer an seinem Wohnsitz aus. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2003 wollte er unter anderem die Kosten für sein Arbeitszimmer in Höhe von 3.325 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich absetzen. Das Finanzamt akzeptierte den vollständigen Abzug jedoch nicht und verwies auf § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG (alte Fassung). Es begrenzte den Abzug der Kosten auf den Betrag von 1.250 €.

Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid beantragte der Kläger die volle Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer, da diese wegen der ausschließlich beruflichen Nutzung unbeschränkt abziehbar seien. Das FA wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück.

Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf (FG) den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.271 Euro als Werbungskosten billigte, legte der Kläger gegen das Urteil die Revision ein.

Zu den den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils

In den Entscheidungsgründen zu dem Urteil vom 26.03.2009 führte der BFH wie folgt aus:

1. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

a) Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es beim häuslichen Arbeitszimmer um das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige BFH-Rechtsprechung m.w.N.).

Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH, Urteil vom 16.10.2002, XI R 89/00; BFH, Urteil vom 20.11.2003, IV R 3/02).

Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies betrifft in erster Linie Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder einen Ausstellungsraum (ständige BFH-Rechtsprechung m.w.N.). Im Einzelfall ist das häusliche Arbeitszimmer von anderen beruflich oder betrieblich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.

BFH, Urteil vom 26.03.2009 (Az. VI R 15/07)

Sorgfältige Gesamtwürdigung des Einzelfalls erforderlich

Von diesen Grundsätzen ist das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts abgewichen. Daher hat der BFH die Entscheidung aufgehoben und dem FG aufgegeben, den relevanten Sachverhalt unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise sorgfältiger zu ermitteln.

Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185). Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 EStG). Es ist aber zusätzlich erforderlich, dass die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

Begehrt der Steuerpflichtige den Abzug als Werbungskosten für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt dann in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Diese liegt aber nur vor, wenn verschiedene Räume nahezu identisch genutzt werden. Insoweit kann insbesondere auch ein als Archiv genutzter Raum unter Berücksichtigung seiner Ausstattung, Lage und Funktion als Teil des häuslichen Arbeitszimmers anzusehen sein.

BFH, Urteil vom 26.03.2009 (Az. VI R 15/07)

Ausschließlich berufliche Nutzung

Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Kläger war unstreitig in dem häuslichen Arbeitszimmer. Ebenfalls unstreitig sind die noch strittigen Räume (alle außer Büro und Archiv) nicht mit typischen Büromöbeln ausgestattet und erfüllen schon deshalb nicht die Funktion, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommt. Das FG hat jedoch nicht geprüft, ob die Kosten für diese Räume unabhängig davon abzugsfähig sind. Das wäre dann der Fall, wenn die streitigen Zimmer so gut wie ausschließlich beruflich, d.h. insbesondere für Kundenpräsentationen und -gespräche, genutzt werden. Das muss nun durch das FG noch geprüft werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zuzurechnen sind (BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463).

Aufteilung der Raumkosten nach Flächen in Ordnung

Werden die streitigen Räume so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, sind die durch die Nutzung veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Für die Berechnung der anteiligen Raumkosten sind grundsätzlich die nicht unmittelbar zuzuordnenden Kosten im Verhältnis der Fläche dieser Räume zur Gesamtwohnfläche des Gebäude zu verteilen. In Abhängigkeit vom Umfang der Nutzung der Räume ist für die variablen Kosten auch ein anderer Aufteilungsmaßstab möglich.

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