Die Kündigung einer stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht.

Stille Gesellschaft

Nach § 230 HGB entsteht eine stille Gesellschaft dadurch, dass sich ein sog. stiller Gesellschafter derart an einem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt, dass er diesem eine vertraglich definierte Vermögenseinlage gewährt, so dass diese in das Vermögen des Unternehmensträgers übergeht. Im Gegenzug wird der stille Gesellschafter am zukünftigen Gewinn des Unternehmensträgers beteiligt. Eine Sonderform der stillen Gesellschaft ist die sog. GmbH & Still, bei der sich ein stiller Gesellschafter an dem Handelsgeschäft einer GmbH beteiligt. Die Auflösung einer stillen Gesellschaft kann u.a. durch Kündigung des stillen Gesellschafters oder des Unternehmensträgers erfolgen, wobei der Unternehmensträger dann das Endguthaben des stillen Gesellschafters zu ermitteln hat, im Falle einer typisch stillen Gesellschaft durch Aufstellung einer Gewinnermittlungsbilanz, im Falle einer atypisch stillen Gesellschaft durch Aufstellung einer Vermögensbilanz.

Kündigung der stillen Gesellschaft

Neben einer vertragsgemäßen ordentlichen Kündigung der stillen Gesellschaft ist nach § 234 Abs. 1 S. 2 HGB, 723 BGB jederzeit auch eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist möglich. In beiden Fällen führt die Kündigung zur Auflösung der stillen Gesellschaft und zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des § 235 HGB, bei der die Einzelansprüche zu unselbstständigen Rechnungsposten werden (BGH, Urteil vom 8. November 2004 – II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84). Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens wird regelmäßig erst nach dieser Auseinandersetzung fällig (BGH, Urteil vom 29. Juni 1992 – II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553). Insoweit gilt – entsprechend der Durchsetzungssperre bei der Auflösung einer Personengesellschaft – auch für die Beendigung einer stillen Gesellschaft das Prinzip der Gesamtabrechnung, d.h. erst der Saldo der Auseinandersetzungsrechnung ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 43).

Vor Beendigung der Auseinandersetzung können Einzelansprüche nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn

  • dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und
  • insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht.

Dies ist nach der Rechtsprechung BGH z.B. dann der Fall, wenn vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass der stille Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag fordern kann (BGH, Urteil vom 29. Juni 1992 – II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553). Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt ist und somit jedenfalls den Betrag seiner Vermögenseinlage verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1992 – II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553; Urteil vom 8. November 2004 – II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84).

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