Die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist nach aktueller Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2011 für Rechtsanwaltsgesellschaften nicht geeignet. Die Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform einer KG setzt voraus, daß der Unternehmenszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Das ist gem. § 1 Abs. 2 HGB dann der Fall, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

 

Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist kein Gewerbe, so daß sich die Rechtsformen der OHG, KG und GmbH & Co. KG für Rechtsanwaltsgesellschaften nicht eignen. Das Urteil des BGH lässt sich aus meiner Sicht erweitern auf alle Freiberufler, also zumindest auf die sog. Katalogberufe, die in § 18 EStG und § 6 GewO explizit aufgeführt werden, es sei denn es existiert – wie in §§ 28 Abs. 1 WPO oder 50 Abs. 1 StBerG – eine gesetzliche Regelung, die eine Gründung in Form einer Handelsgesellschaft ausdrücklich zulässt.

Während die Rechtsformen OHG, KG und GmbH & Co. KG also für Freiberufler grundsätzlich ausscheiden, ist dies bei den Rechtsformen der

gerade nicht der Fall, da diese zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck und damit auch für freiberufliche Tätigkeiten gegründet werden können.

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