Die Gewerbesteuer bei GmbH und UG haftungsbeschränkt

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Die Gewerbesteuer ist die maßgebliche Einnahmequelle der Städte und Gemeinden in Deutschland und in dieser Form eine “deutsche Spezialität”. Es handelt sich gem. § 3 Abs. 2 AO um eine Realsteuer, die grundsätzlich jeden Gewerbebetrieb in Deutschland betrifft. Steuerschuldner ist gem. § 5 GewStG der Unternehmer, der dieses Gewerbe betreibt. GmbH und UG haftungsbeschränkt sind kraft Rechtsform und unabhängig vom Unternehmensgegenstand immer ein Gewerbebetrieb und somit gewerbesteuerpflichtig.

Inhalt:

  1. Rechtsgrundlage zur Erhebung der Gewerbesteuer
  2. Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Gewerbesteuer
  3. Verfahren zur Festsetzung der Gewerbesteuer
  4. Schema zur Berechnung der Gewerbesteuer

1. Rechtsgrundlage zur Erhebung der Gewerbesteuer

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), das durch die GewStDV und die Gewerbesteuer-Richtlinien ergänzt wird. Während der Gesetzgeber ursprünglich nur die Ertragskraft eines Gewerbebetriebs besteuern wollte, wird inzwischen zunehmend auch die Substanz des Unternehmens belastet. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die ertragsunabhängige Belastung der Unternehmenssubstanz zuletzt nochmals erweitert.

Die beschränkte Erhebung der Gewerbesteuer von Gewerbebetrieben in Abgrenzung von Freiberuflern ist gem.

2. Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Gewerbesteuer

Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der um zahlreiche Hinzurechnungen und Kürzungen für gewerbesteuerliche Zwecke korrigiert wird. Die Berechnung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

3. Verfahren zur Festsetzung der Gewerbesteuer

Zunächst erlässt das für die Gesellschaft örtlich zuständige Finanzamt einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag. Hierfür wird der Gewerbeertrag mit der sog. Steuermeßzahl multipliziert, die mit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 für alle Gewerbebetriebe auf 3,5 % vereinheitlicht wurde. Der Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag ist ein Grundlagenbescheid, auf dessen Basis die Stadt oder Gemeinde im zweiten Schritt per Gewerbesteuerbescheid die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer festsetzt und anschließend erhebt.

4. Schema zur Berechnung der Gewerbesteuer

Es ergibt sich folgendes Schema zur Berechnung der Gewerbesteuer:

Ausgangsbasis:Gewinn auf Basis der Vorschriften des EStG/KStG
+Hinzurechnungen, § 8 GewStG
./.Kürzungen, § 9 GewStG
Abrundung auf volle 100 Euro, § 11 Abs. 1 GewStG
=Gewerbeertrag
./.Freibetrag, § 11 Abs. 1 GewStG
=Maßgebender Gewerbeertrag (Bemessungsgrundlage)
xSteuermeßzahl 3,5% (seit 2008)
=Steuermeßbetrag
xGewerbesteuerhebesatz der Stadt München = 490%
=Zu zahlende Gewerbesteuer an die Stadt München
Schema zur Berechnung der Gewerbesteuer

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