Seit 01.01.2005 ist für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen. Das Statusfeststellungsverfahren wird auf Antrag der zuständigen Krankenkasse eingeleitet, nachdem die GmbH oder der beauftragte Steuerberater den Beginn der Beschäftigung angemeldet bzw. angezeigt hat. Die Statusprüfung der Deutschen Rentenversicherung Berlin erfolgt nach der Regelung in § 7a SGB IV.
Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren beim Gesellschafter-Geschäftsführer
In vielen Fällen erfolgt das Statusfeststellungsverfahren bezüglich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf Initiative der letzten gesetzlichen Krankenkasse, bei der diese anzumelden sind. Die Anmeldung ist mit einem gesonderten Kennzeichnen “geschäftsführender Gesellschafter” zu versehen (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV). Es ist daher sehr zu empfehlen, sich mit den entsprechenden Fragen und Rechtsfolgen eines solchen Statusfeststellungsverfahrens der Deutschen Rentenversicherung im Vorfeld zu beschäftigen.
Bindungswirkung des Statusfeststellungsbescheids
Der Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund ist für alle Sozialversicherungsträger bindend. Auch die Bundesagentur für Arbeit ist gem. § 336 SGB III an den Inhalt des Statusfeststellungsbescheids gebunden. Dies gilt jedoch nur für Statusfeststellungsbescheide im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, die nach dem 31.12.2004 erfolgten.
Antrag auf Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens
Daneben ist auch der Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. die GmbH jederzeit berechtigt, die Durchführung eines solchen Statusfeststellungsverfahrens zu beantragen. Aus Beweisgründen ist für den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung die Schriftform vorgeschrieben. Grundlage hierfür ist gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ein bestimmter Antrag in Verbindung mit einem ausgefüllten Fragebogen. Die Verwendung des Antrags und des ausgefüllten Fragebogens ist vor allem beim Gesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50% Anteil am Stammkapital der GmbH notwendig und geboten. Anhand der Angaben in dem Fragebogen ermittelt die Deutsche Rentenversicherung das Gesamtbild der Tätigkeit und stellt abschließend fest, ob der geschäftsführende Gesellschafter mit einem selbständigen Unternehmer zu vergleichen ist. Der Fragebogen bzw. der Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist unter dem Link als Formular-Download erhältlich.
Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:
Hallo, ich war letzte Woche auf einem Seminar der deutschen Rentenversicherung. In diesem wurde ein Fall durchgesprochen, wo ein Steuerberater eine SV-Statusfeststellung beurteilt hatte. Der Clou dabei war, das Landessozialgericht Baden-Württemberg kam zu dem Entschluss, das ein Steuerberater in Sozialversicherungsfragen nicht entscheiden darf. Diese Entscheidungen obliegen lediglich der Clearingstelle in Berlin und den Betriebsprüfern der deutschen Rentenversicherung.
Grundsätzlich kann man allen nur empfehlen, diese Stelle aufzusuchen, wenn es um eine Statusfeststelung geht.
Beste Grüße aus Karlsruhe
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Überprüfung der Sozialversicherungspflicht obliegt der Einzugsstelle der Sozialversicherungsabgaben, i.d.R. also der letzten gesetztlichen Krankenversicherung. Die Krankenversicherung stimmt sich in Laufe des Verfahrens dann mit weiteren Trägern, der Deutschen Rentenvbersicherung Bund und der Agentur für Arbeit ab.
Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund übernimmt proaktiv bestimme Überprüfungsverfahren für Betroffene, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 01.01.2005 oder nach dem 01.01.2008 eingerichtet wurde. Altfälle müssen weiterhin von der Krakenversicherung überprüft werden.
Mit besten Grüßen
Oliver Volk
http://www.partnerco.org