Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne beherrschenden Einfluss in der Gesellschafterversammlung sind ein beliebtes “Fressen” für die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung geworden, weil das Bundessozialgericht (BSG) in den vergangenen Jahren einige Entscheidungen getroffen hat, die den Spielraum für die betroffenen Personen in Richtung Sozialversicherungsfreiheit deutlich eingeschränkt haben. Umso brisanter waren diese Entscheidungen, da die frühere Betriebsprüfungspraxis und Rechtsprechung des BSG größtenteils überholt bzw. korrigiert wurden. So konnten vor wenigen Jahren Fremdgeschäftsführer in der Familien-GmbH oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungsfreie Angestellte behandelt werden, wenn der Geschäftsführervertrag ihnen weitgehende Weisungsfreiheit bot oder sie aus anderen Gründen “die Seele des Unternehmens” darstellten. Wesentlich war das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, das auf Basis einer Vielzahl von Kriterien gebildet wurde.

Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer

Seit den Urteilen des BSG vom 29.08.2012 (Az. B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) sind die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern auch bei sog. Familiengesellschaften anwendbar, d.h. ein Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Auch die Verwandtschaft mit dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH ändert hieran nichts (mehr), womit eine lang andauernde Praxis und Rechtsprechung des BSG schlagartig endete und eine Neubewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status der betroffenen Geschäftsführer erforderlich machte. Seitdem kommt es nur noch auf die abstrakte Rechtsmacht des zu beurteilenden Geschäftsführers an, d.h. die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten zu verhindern.

Fremdgeschäftsführer

Ohne eine Beteiligung am Stammkapital der GmbH hat der Fremdgeschäftsführer praktisch keine Möglichkeit, auf die Entscheidungen der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung Einfluss zu nehmen, geschweige denn solche zu verhindern. Infolgedessen unterliegen Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital regelmäßig der Sozialversicherungspflicht, selbst wenn es sich um eine Familien-GmbH handelt, wo verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und dem beherrschenden Gesellschafter bestehen. Brisant war diese Änderung der Rechtsprechung durch das o.g. Urteil des BSG auch vor allem deshalb, da sich die betroffenen Personen und Gesellschaften nur auf eine positive Statusfeststellungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung berufen können.

Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer

Die oben genannten Entscheidungen des BSG betrafen nicht nur die Sozialversicherungspflicht der Fremdgeschäftsführer einer GmbH. Wahrscheinlich noch viel überraschender war die Wende der Rechtsprechung für Gesellschafter-Geschäftsführer, die zwar auf Basis ihrer Geschäftsführeranstellungsverträge einen sehr weiten Gestaltungsspielraum in ihrer täglichen Arbeit für die Gesellschaft hatten, aber eben keinen beherrschenden Einfluss in der Gesellschafterversammlung.  Nichtsdestotrotz unterliegen sie nach der neuen Rechtsprechung des BSG fortan der Sozialversicherungspflicht , weil es seitdem eben nur noch auf die tatsächliche Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung auf Basis der vorliegenden Verträge ankommt.

Mitarbeitende Gesellschafter

Auch bei mitarbeitenden Gesellschaftern ist stets genau zu prüfen, ob diese aufgrund

  • ihrer Anteile am Stammkapital der GmbH oder
  • satzungsmäßiger Sonderrechte

eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft besitzen und somit wie ein selbständiger Unternehmer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage kann im Nachhinein sehr teuer werden oder mit einem erheblichen Risiko verbunden sein, sei es,

  • weil eine Sozialversicherungspflicht übersehen oder
  • zu Unrecht bejaht wurde.

Diesbezüglich muss man wissen, dass die Rechtslage beim mitarbeitenden Gesellschafter eine andere ist als beim Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

formblitz-muster-vorlagen-pakete