Die Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gehört zu den Themen, die ich nicht nur hier auf diesem Blog schon mehrfach behandelt habe und in der Praxis eine enorme Bedeutung hat. Die zunehmende Anzahl an Anfragen aus ganz Deutschland lässt bei mir keine Zweifel mehr aufkommen, dass auch die Deutsche Rentenversicherung seit einigen Jahren die Prüfung der Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zum Schwerpunkt der regelmäßigen Betriebsprüfungen gemacht hat. Selbst GmbHs ohne angestellte Mitarbeiter sind vor den neugierigen Augen der Deutschen Rentenversicherung nicht mehr sicher. Im Visier sind vor allem solche Gesellschaften, an der mehrere Gesellschafter beteiligt sind. Daher kann ich jeder GmbH mit mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern nur dringend empfehlen, den aktuellen Status im Rahmen des Sozialversicherungsrechts zu überprüfen oder (noch besser) überprüfen zu lassen. Das gleiche gilt für Steuerberater, unter deren Mandanten sich GmbHs mit mehreren Gesellschaftern befinden. Langjährige Übungen im Unternehmen oder mündliche Absprachen zwischen den Gesellschaftern spielen im Zweifel keine Rolle. Fehlbeurteilungen der Rechtslage können zu gravierenden Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung gegenüber der GmbH führen. Steuerberater müssen sich bei Fehlbeurteilung der Rechtslage nicht nur unangenehme Fragen gefallen lassen, da auch eine potentielle Haftung für Nachforderungen im Raum steht. Seit Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Jahre 2012 sind die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung in diese Richtung sehr sensibilisiert, um nicht zu sagen, sie sind auf der Suche nach potentiellen Opfern, von denen es sicher etliche gibt. Eine Überprüfung der vertraglichen Situation kostet noch nicht einmal viel Geld, da für versierte Rechtsanwälte ein Blick in die GmbH-Satzung, die aktuelle Gesellschafterliste und den Geschäftsführervertrag genügen.

Fallgruppen der Sozialversicherungspflicht

GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer

Wie bereits eingangs gesagt, sind vor allem die GmbHs mit mehreren Gesellschaftern im Visier der Deutschen Rentenversicherung. Im Falle einer GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Rechtslage hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht eindeutig und bedarf daher keiner umfangreichen Prüfung der Rechtslage. Ist der alleinige Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, ist er in der GmbH immer beherrschend tätig und daher nicht sozialversicherungspflichtig. Ist in der GmbH mit einem Gesellschafter dagegen ein Geschäftsführer ohne Anteile am Stammkapital beschäftigt, ist dieser immer sozialversicherungspflichtig. Beim mitarbeitenden Gesellschafter ist die Rechtslage ähnlich. Die Rechtslage beim Konstrukt der Familien-GmbH ist seit Änderung der Rechtsprechung des BSG ebenfalls einfach und schnell zu beantworten, da familiäre Beziehungen bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht keine Rolle mehr spielen.

GmbH mit mehreren Gesellschaftern

Deutlich komplizierter ist die Rechtslage bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern, wobei vor allem dem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Anteilsmehrheit am Stammkapital der GmbH dringend zu empfehlen ist, die Frage der Sozialversicherungspflicht auf Basis der bestehenden Verträge überprüfen lassen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Sozialversicherungspflicht zu ergreifen. Langjährige Übungen im Unternehmen oder mündliche Absprachen spielen im Zweifel keine Rolle. Fehlbeurteilungen der Rechtslage können zu gravierenden Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung gegenüber der GmbH führen (die im schlimmsten Fall auch zur Insolvenz einer GmbH führen kann). Sollte sich anlässlich einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung und eines nachfolgenden Statusfeststellungsverfahrens auf Betreiben der Betriebsprüfer nachträglich herausstellen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen der bisherigen Behandlung durch den Steuerberater oder das Lohnbüro sozialversicherungspflichtig ist, drohen der GmbH kräftige Nachzahlungen für die zurückliegenden 4 Jahre.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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