Es gibt nicht mehr viele Wege, wie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne beherrschende Stellung die Sozialversicherungspflicht vermeiden können. Seitdem das Bundessozialgericht (BSG) vor wenigen Jahren das Ende der Sonderregelungen für die sog. Familien-GmbH ausgerufen hat und nach neuer Rechtsprechung nur noch auf die Rechtsmacht des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers abstellt, ist die Situation für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschende Stellung in der Gesellschafterversammlung nicht einfacher geworden.

Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit den nachfolgend genannten Entscheidungen des BSG im Jahre 2012 hat sich die bisherige Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH grundlegend gewandelt (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R; BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R). Seitdem stellt die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern ganz entscheidend darauf ab, ob der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund vertraglicher Regelungen in im Gesellschaftsvertrag der GmbH die tatsächliche Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung auf seiner Seite hat. Von dieser Wandlung in der Rechtsprechung sind nicht nur Gesellschafter-Geschäftsführer bei Gründung einer GmbH betroffen, sondern auch langjährige Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Stimmenmehrheit, sofern keine rechtskräftige Statusfeststellungsentscheidung vorliegt.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung ist die Rechtslage weiterhin klar. In der Praxis besitzen solche Gesellschafter-Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung insbesondere dann eine Stimmenmehrheit, wenn sie mindestens über 50% der Anteile am Stammkapital der GmbH verfügen, da Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden. In diesem Fall ist die Statusprüfung regelmäßig schon beendet, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Stimmenmehrheit als selbständiger Unternehmer angesehen wird und damit von der Sozialversicherungspflicht befreit ist.

Sperrminorität

Etwas komplizierter wird es für Gesellschafter-Geschäftsführer, die aufgrund ihrer Anteile am Stammkapital der GmbH und/oder des Gesellschaftsvertrages keine beherrschende Stellung in der Gesellschafterversammlung einnehmen und daher auf die Stimmen anderer Gesellschafter angewiesen sind. Solche Gesellschafter-Geschäftsführer können nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Sozialversicherungspflicht allein wegen ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Vielmehr ist nach aktueller Rechtsprechung erforderlich, dass sie aufgrund ihrer Beteiligung am Stammkapital zumindest eine sog. Sperrminorität besitzen und somit Entscheidungen der Gesellschafterversammlung wenigstens verhindern können. Ob das der Fall ist, kann nur anhand der Satzung und der Gesellschafterliste beurteilt werden und bedarf einer kritischen und fachmännischen Überprüfung. Ferner ist in diesen Fällen zu ergänzen, dass vollständige Rechtssicherheit (auch für die Zukunft) nur im Wege einer Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung zu erlangen ist.

Vetorecht

Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne die erforderliche Sperrminorität ist die Einräumung eines satzungsmäßigen Vetorechts eine mögliche Variante, um die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden. Es ist jedoch zu beachten, dass ein solches Vetorecht nach der Rechtsprechung des BSG nur in den Fällen ausreichend ist, in denen es

  • umfassend (also nicht auf einzelne Entscheidungsgründe beschränkt) sowie
  • auf Basis des Gesellschaftsvertrages (also satzungsmäßig)

eingeräumt wird.

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