In der Streitsache “Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH” untermauert das Sozialgericht Stuttgart mit einer aktuellen Entscheidung die Tendenz, dass es bei der Abgrenzung der versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung von der versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit in erster Linie um die Rechtsmacht geht, Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen oder zumindest zu verhindern. In den Worten des SG Stuttgart heißt es, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal für die Beurteilung sei, ob eine abhängige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werde.

Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer

Inzwischen hat die Jagd der Deutschen Rentenversicherung auf die GmbHs in Deutschland mit mehr als 2 Gesellschaftern offensichtlich volle Fahrt aufgenommen, was nicht nur die Zahl der Anfragen bei mir in Sachen Sozialversicherungspflicht bestätigt, sondern auch die aktuellen Urteile der Sozialgerichte gegen Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Berlin.

Urteil des SG Stuttgart vom 18.08.2016

Sozialgericht Stuttgart bestätigt den Trend i.S. Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers

In einem aktuellen Urteil hat das SG Stuttgart  in der Streitsache Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers am 18.08.2016 (Az. S 17 R 747/14) wie folgt entschieden:

Bei der Abgrenzung

  1. der versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung von
  2. der versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit

ist von Ersterer auszugehen, wenn Weisungsgebundenheit, Eingliederung in einen fremden Betrieb und persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber zu bejahen sind.

Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Dies gilt auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Verfügt dieser über einen Gesellschaftsanteil von lediglich 26 %, bezieht er eine feste Jahresvergütung, welche in gleichen monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt wird, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und einen Urlaubsanspruch, so sprechen diese Umstände deutlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (und somit für die entsprechende Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers).

Im entschiedenen Fall war der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung in Höhe von 26% am Stammkapital der GmbH beteiligt und leitete den Kölner Standort allein und selbstbestimmt. Die Deutsche Rentenversicherung Berlin hatte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden, dass seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Klage gegen Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Berlin

Hiergegen hat die GmbH Klage erhoben, die vom SG Stuttgart mit o.g. Begründung abgewiesen wurde.

In der Urteilsbegründung wird darauf hingewiesen, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

  • der Umfang der Beteiligung und
  • das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft

zu den wesentlichen Merkmalen für die Beurteilung gehören, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer über weniger als 50% am Stammkapital der GmbH (noch über eine umfassende Sperrminorität), verfügt er gerade nicht über die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit verhindern zu können.

Bedeutend ist auch der weitergehende Hinweis, dass es für das Gericht unerheblich war, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte am Kölner Standort der GmbH regelmäßig frei von Weisungen und eigenverantwortlich geführt hat.

Haftungsrisiko Sozialversicherungspflicht

Leider ist immer noch an vielen Stellen zu lesen, dass die

  • die Einzelvertretungsberechtigung eines Geschäftsführers,
  • die Befreiung von § 181 BGB oder
  • andere Freiheits-Klauseln im Geschäftsführervertrag

eines Gesellschafter-Geschäftsführers wichtige Kriterien bei der Abgrenzung zwischen der versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung von der versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit darstellen. Dies ist aus meiner Sicht eine trügerische Hoffnung, auf die man keinesfalls bauen sollte.

Steuerberater von GmbHs mit mit mehr als 2 Gesellschaftern sind vielmehr dazu aufgefordert, die Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer zu überprüfen oder (noch besser) von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. In den meisten Fällen ist es ohne großen zeitlichen oder finanziellen Aufwand möglich, für klare rechtliche Verhältnisse zu sorgen.

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