Sobald die GmbH den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfüllt und die Geschäftsführer diesen Zustand nicht innerhalb von 3 Wochen beseitigen können, sind sie zum Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht verpflichtet. Unterbleibt der Insolvenzantrag oder stellen sie diesen erst verspätet, setzen sich Geschäftsführer dem Risiko einer persönlichen Haftung aus.

 

1. Pflicht zum Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH

Eine Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig viel früher eingetreten, als dies der normale Sprachgebrauch vermuten lässt. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob Gläubiger ihre Forderungen ernsthaft einfordern oder nicht. Die Ermittlung der Zahlungsfähigkeit ist vielmehr eine reine Rechenaufgabe mittels Gegenüberstellung der liquiden Zahlungsmittel und fälligen Zahlungsverpflichtungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) definierte die Zahlungsunfähigkeit der GmbH in seinem Urteil vom 24.05.2005 wie folgt:

Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.

Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.

Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

BGH, Urteil vom 24. 5. 2005, IX ZR 123/04

Eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH ist also bereits dann anzunehmen, wenn länger als 3 Wochen eine Deckungslücke von 10 % oder mehr zwischen den vorhandenen liquiden Mitteln und den fälligen Gesamtverbindlichkeiten besteht. In diesem Fall muss der Geschäftsführer im nächsten Schritt einen sog. Finanz- und Liquiditätsplan erstellen oder erstellen lassen, aus dem sich die voraussichtliche Entwicklung der Liquidität in den nächsten 3 Wochen ergibt. Hier können auch alle sonstigen Möglichkeiten zur Generierung zusätzlicher liquider Mittel eingestellt werden, z.B. Veräußerung von Forderungen oder Anlagevermögen, Fremdkapital- oder Eigenkapitalmaßnahmen.

2. Pflicht zum Insolvenzantrag bei Überschuldung der GmbH

Ungleich schwerer ist die Feststellung der insolvenzrechtlichen Überschuldung einer GmbH, da man diesen Zustand erst anhand einer besonderen Überschuldungsprüfung feststellen kann.

In der Regel ist der Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages in der Bilanz ein unverkennbares Anzeichen. Spätestens, wenn der Jahresabschluss der GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, ist eine sog. Überschuldungsprüfung durchzuführen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne meist schon früher vorliegt. Anhaltspunkte für eine Krise ergeben sich schon durch dauerhafte Liquiditätsprobleme oder anhaltende Verluste in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen bzw. Zwischenabschlüssen.

Sinn und Zweck der Überschuldungsprüfung ist die Festzustellung, ob die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist oder letztere durch eine positive Fortbestehensprognose aufgehoben wird (§ 19 InsO).

Die Überschuldungsprüfung beginnt mit der Frage, ob eine positive Fortbestehensprognose besteht. Hierfür muß zwingend der Wille zur Fortführung des Unternehmens gegeben sein. Ferner wird vorausgesetzt, dass für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die überwiegend wahrscheinliche Zahlungsfähigkeit des Unternehmens fortbesteht. Ist eine positive Fortbestehensprognose zu bejahen, entfällt die Insolvenzantragspflicht wegen einer rechnerischen Überschuldung.

Letztere hat für sich genommen daher noch keine rechtliche Bedeutung. Eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung der GmbH liegt erst dann vor, wenn auch die Fortbestehensprognose negativ ausfällt oder die Geschäftsführer solche erst gar nicht geprüft haben.

3. Persönliche Haftung der Geschäftsführer

Unterlässt der Geschäftsführer die vorgenannten Maßnahmen oder stellt er den Insolvenzantrag zu spät, macht er sich nach § 15a InsO ggf. schadensersatzpflichtig. Neben dem Risiko einer persönlichen Haftung wird das Unterlassen oder der verspätete Insolvenzantrag auch regelmäßig strafrechtlich unter dem Stichwort “Insolvenzverschleppung” gewürdigt.

4. Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Ergänzung vom 31.03.2021:

Infolge der weltweiten Coronapandemie wurde die Insolvenzantragspflicht in Deutschland vorübergehend ausgesetzt.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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