Nach § 64 S. 1 GmbHG (= § 64 Abs. 2 GmbHG a.F.) haften die Geschäftsführer einer GmbH für den Schaden, der durch geleistete Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung entstanden ist. Hierbei handelt es sich um eine Haftungsregelung bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht (inzwischen geregelt in § 15a InsO = § 64 Abs. 2 GmbHG a.F.), die in der Praxis oft missachtet wird. Hiernach wird jeder einzelne Geschäftsführer einer GmbH zur unverzüglichen Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. In der Praxis ist eine Haftung der Geschäftsführer insbesondere dann wahrscheinlich,

  • wenn die Sanierung der GmbH nicht rechtzeitig bzw. nicht nachhaltig genug eingeleitet wurde,
  • die Insolvenzmasse in der Zeit zwischen Fristbeginn zur Stellung des Insolvenzantrag und der tatsächlichen Antragstellung zu Lasten der Gläubiger gemindert wird oder
  • der Insolvenzantrag schlicht zu spät eingereicht wird.

In einem aktuellen Urteil von 15.03.2016 (II ZR 119/14) hat der BGH entschieden, dass die Regelung in § 64 S. 1 GmbHG auch auf den Direktor einer Limited anzuwenden ist, wenn über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Haftung des Direktors einer Limited gem. § 64 S.1 GmbHG

Vor der maßgeblichen Entscheidung des BGH vom 15.03.2016 (II ZR 119/14) hat der Senat dem Europäischen Gerichtshof die Fragen vorgelegt,

  • ob das deutsche Insolvenzrecht auch auf einen Direktor einer Limited anzuwenden ist, wenn über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
  • eine Schadensersatzklage gegen den Direktor einer Limited wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49, 54 AEUV verstößt.

Die Antworten des EuGH sind in ZIP 2015, 2468 nachzulesen.

Im Einzelnen hat der BGH die entsprechende Anwendung der Regelung der §§ 64 S. 1 GmbHG i.V.m. 15a InsO damit begründet, dass der Gesetzeszweck auf beide Gesellschaftsformen gleichermaßen zutrifft, da bei beiden Gesellschaftsformen die Gefahr besteht, dass von dem Geschäftsführer bzw. dem Direktor nach Insolvenzreife noch Zahlungen veranlasst werden, durch die eine Insolvenzmasse verkürzt und somit die späteren Insolvenzgläubiger schädigt.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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