Ein Geschäftsführer haftet nicht schon wegen seiner Organstellung als Geschäftsführer der GmbH persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, der von der Gesellschaft begangen wurde. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für einen Wettbewerbsverstoß durch die GmbH kann sich jedoch dann ergeben, wenn er hieran durch positives Handeln beteiligt war oder diesen nach den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen. Ferner kann sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers auch dadurch ergeben, dass er ein auf solche Wettbewerbsverstöße angelegtes Geschäftsmodell selbst entwickelt hat.

Haftung des Geschäftsführers beim Wettbewerbsverstoß der GmbH

In seinem Urteil vom 18. Juni 2014 (I ZR 242/12) hat der BGH die bisherigen Grundsätze zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers in Fällen des sog. Verhaltensunrechts – also bei Verletzung von Namens- oder Markenrechten sowie bei einem Wettbewerbsverstoß der GmbH – bestätigt und präzisiert. In dem zu entscheidenden Fall ging es um Haustürgeschäfte im Bereich der Gaslieferung, wobei die von der GmbH eingesetzten, selbständigen Handelsvertreter mit unzutreffenden und irreführenden Angaben versuchten, Verbraucher zur Kündigung ihrer bisherigen Gaslieferverträge und zum Abschluss neuer Verträge mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen zu bewegen.

Bei der Verletzung absoluter Rechte eines anderen kann nach st. Rechtsprechung des BGH derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 80/12, File-Hosting, mwN).

In Fällen des sogenannten Verhaltensunrechts ohne Verletzung eines absoluten Rechts eines anderen – also sowohl bei der Verletzung eines Markenrechts als auch bei Wettbewerbsverstößen – kann die Passivlegitimation allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien “Täterschaft und Teilnahme” begründet werden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08, Kinderhochstühle im Internet I; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 54/11, Solarinitiative). Hiernach ist derjenige Täter, der die unzulässige Handlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der GmbH also nur dann persönlich, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 – Ib ZR 15/62, Verona-Gerät; BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 – I ZR 18/83, Landesinnungsmeister). Darüber hinaus ist eine Haftung bei Unterlassen nur dann zu bejahen, wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Hierfür ist eine Garantenstellung des Geschäftsführers erforderlich. Eine solche kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens ergeben. Die bloße Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand jedoch aus.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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