Das Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung hängt nach wie vor wie ein Damokles-Schwert über der Rechtsform der GmbH und eine Vielzahl aktueller Entscheidungen der Finanzgerichte beweisen, dass es sich hier nicht nur um ein theoretisches oder akademisches Problem handelt. Gerade beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt es sich um ein sehr praktisches Problem, weil die Finanzverwaltung und auch die Finanzgerichte schon dann eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen, sofern es an einer schriftlichen und wirksamen Vereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer mangelt.

Fallgruppen  zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

Während das Körperschaftsteuergesetz (KStG) bezüglich einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 KStG nur lapidar feststellt, dass diese das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht mindert, hat die Rechtsprechung hierzu eine ganze Reihe von Fallgruppen herausgearbeitet, die sich mehr oder weniger immer um folgende Themenbereiche drehen:

  • unangemessen hohe Vergütung des Geschäftsführers,
  • zinsloses oder außergewöhnlich zinsgünstiges Darlehen,
  • überhöhter Zinssatz bei Darlehen an GmbH,
  • unübliche Preisgestaltung bei Geschäften zwischen GmbH und Gesellschafter,
  • unübliche Gestaltung bei Vermietung von Gegenständen,
  • Verzicht der GmbH auf Rechte gegenüber Gesellschafter,
  • Zahlungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (oder deren Angehörige) ohne vorherige wirksame vertragliche Vereinbarung.

Bei verdeckten Gewinnausschüttungen handelt es sich regelmäßig um Zahlungen der GmbH, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen und die vom Gesellschafter als Kapitaleinnahmen versteuert werden müssen. Und immer wieder müssen die Finanzgerichte in Streitigkeiten zwischen einer GmbH und dem Finanzamt entscheiden. Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte belegen, dass das Thema der verdeckten Gewinnausschüttung leider immer noch Teil der Unternehmenspraxis ist und auch bei der Beratung der Geschäftsführer einer GmbH durch Rechtsanwälte oder Steuerberater stets im Auge behalten werden sollte. In diesem Rahmen ist die Höhe des Geschäftsführergehalts bzw. die Höhe der Geschäftsführergehälter schon ein Klassiker.

Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Geschäftsführers

In dem Beschluss vom 09.02.2011 führt der BFH zur Bestimmung der angemessenen Gesamtausstattung eines oder mehrerer Geschäftsführer unter Bestätigung der früheren Rechtsprechung aus:

“Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Bestimmung der angemessenen Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern keinen festen Regeln. Regelmäßig ist eine Bandbreite von Beträgen als angemessen anzusehen (BFH vom 4. Juni 2003 I R 38/02, BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz 651, m. w. N.). Die Schätzung obliegt in erster Linie dem FG (BFH in BFH/NV 2010, 472; vom 17. Februar 2010 I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307), das dabei jede angemessene Methode der Wertfindung verwenden und zur Ermittlung der maßgeblichen Vergleichswerte auch auf Gehaltsstrukturuntersuchungen zurückgreifen darf (BFH vom 10. Juli 2002 I R 37/01, BFHE 199, 536, BStBl II 2003, 418; Rengers in Blümich, a. a. O., § 8 KStG Rz 651, m. w. N.). Bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer kann zwar nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass nur einer von ihnen ein Geschäftsführergehalt “verdient” und alle anderen nur wie leitende Angestellte entlohnt werden dürfen (BFH in BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139). Es ist aber ebenfalls geklärt, dass die als (höchstens) angemessen anzusehende Gesamtausstattung sich regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung bezieht und dass deshalb bei einem Einsatz mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer ein aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung abgeleiteter Vergleichswert nicht stets mit der Zahl der Geschäftsführer multipliziert werden darf (BFH in BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139). Vielmehr muss ein Vergleich mit einer GmbH mit mehreren Fremdgeschäftsführern – unter ansonsten vergleichbaren Umständen – erfolgen. Dabei kann es im Einzelfall (sogar) sachgerecht sein, einen für die Gesamtgeschäftsführung ermittelten Wert im Ausgangspunkt durch die Zahl der Geschäftsführer zu dividieren, insbesondere bei einer ertragschwachen GmbH.”

Zahlungen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung

Zahlreiche weitere Urteile der Finanzgerichte betreffen die Wirksamkeit eines Geschäftsführervertrages oder die nicht vertragsgerechte Durchführung, die bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. So hat bspw. das FG München mit Urteil vom 05.05.2011 entschieden, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt,

“wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer eine vertraglich vereinbarte monatliche Vergütung anstatt bei Fälligkeit erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit der GmbH gutgeschrieben erhält, weil der Geschäftsführeranstellungsvertrag dann nicht wie vereinbart durchgeführt wird (FG München, Urteil v. 5.5.2011, 7 K 1349/09).

Ähnlich hat auch das Hessische FG entschieden, dass ein unwirksamer Geschäftsführervertrag zwischen der GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer regelmäßig ein Indiz für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Zahlung ist, weil Dritte stets nur ein rechtlich korrektes Verhalten gegen sich gelten lassen würden (Hessisches FG, Beschluss v. 13.4.2011, 4 V 1964/10).

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