Geschäftsführer (und auch Steuerberater) können sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig machen, wenn sie trotz eines erkennbaren Missverhältnis zwischen Umsatz und Personalkosten keine geeigneten Schritte ergreifen (oder darauf hinweisen), um rechtzeitig eine Entlastung von Personalkosten für die GmbH zu erzielen. Obwohl das Institut der Kurzarbeit hier ein Mittel zur schnellen und effektiven Reduzierung von Personalkosten ist, wird dies von kleinen und mittleren Unternehmen kaum genutzt. Sogar Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter können hiervor Gebrauch machen. Voraussetzung für den Einsatz von Kurzarbeit ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem oder den Arbeitnehmern bzw. eine  Betriebsvereinbarung. Ferner ist eine schriftliche Anzeige an die zuständige Agentur für Arbeit und ein Antrag auf Kurzarbeitergeld erforderlich. Das steuerfreie Kurzarbeitergeld beträgt 60% bzw. 67% des Nettoausfall.

1. Grundlagen

Die Kurzarbeit ist ein schnelles und effektives Mittel, um bei Finanz- und Wirtschaftskrisen kurzfristig mit einer Verringerung der Arbeitszeit zu reagieren und somit Einsparungen bei den Personalkosten zu erzielen. Nimmt der Geschäftsführer einer GmbH solche Angebote mangels Kenntnis nicht in Anspruch, können sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof daraus Schadenersatzsansprüche der GmbH ergeben (BGH, Urteil vom 04.11.2002, II ZR 224/00). Insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen wird die Möglichkeit der Kurzarbeit nur selten eingesetzt.

Kurzarbeit bedeutet “vorübergehende Verkürzung bzw. Einstellung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit bei entsprechender Reduzierung des Entgelts”. Vorübergehender Auftragsmangel oder Absatzschwierigkeiten können dadurch bei gleichzeitiger Reduzierung der Personalkosten überbrückt werden, ohne dass Arbeitnehmer entlassen werden müssen.

Während der Phase der Kurzarbeit erhalten die betroffenen Mitarbeiter als Ausgleich ein steuerfreies Kurzarbeitergeld in Höhe von 60% der Netto- Differenz, bzw. 67% bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen, insbesondere bei Versorgung eines Kindes.

2. Voraussetzungen

a) Arbeitsvertragliche Vereinbarung

Die Einführung der Kurzarbeit setzt zunächst eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen der GmbH und den betroffenen Mitarbeitern voraus. Hierfür ist eine einvernehmliche Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern bzw. eine Änderungskündigung erforderlich oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Hat die GmbH einen Betriebsrat, muss dieser gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BEtrVG eingeschaltet werden. Ein vorhandener Wirtschaftsausschuss ist ebenfalls zu unterrichten gem. § 106 BetrVG.

Ist bei der GmbH ein Betriebsrat vorhanden, sollte in der Regel eine Betriebsvereinbarung angestrebt werden, die gem. § 77 Abs. 4 BEtrVG für alle betroffenen Mitarbeiter bindend ist. Traifvertragliche Ankündigungsfristen sind zu beachten.

In einer GmbH ohne Betriebsrat ist zu prüfen, ob und inwieweit ein Tarifvertrag einschlägig ist und ob bestimmte Regelungen für die Einführung von Kurzarbeit getroffen wurden. Hier erfolgt die Einführung der Kurzarbeit durch entsprechende einzelvertragliche Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern oder u.U. auch durch entsprechende Änderungskündigung.

b) Verwaltungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit

Zur Einführung von Kurzarbeit muss der Geschäftsführer das zweigleisige Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit beachten. Zunächst ist eine schriftliche Anzeige gem. § 173 SGB III und weiter ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gem. § 323 ff SGB III erforderlich.

Bei der Anzeige ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die besonderen betrieblichen Voraussetzungen darzulegen und glaubhaft zu machen. Ist in der GmbH ein Betriebsrat vorhanden, ist die Stellungnahme des Betriebsrat beizufügen.

Im Antrag sind die persönlichen Daten der betroffenen Mitarbeiter zu erfassen. Der Antrag muss gem. § 325 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gestellt werden, gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem die Tage der Kurzarbeit liegen.

Die Auszahlung des Kurzarbeitergeld setzt gem. § 169, 170 SGB III voraus, dass ein

  • erheblicher,
  • vorübergehender und
  • nicht vermeidbarer Arbeitsausfall
  • mit Entgeltausfall vorliegt und
  • mindestens 1/3  der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.

Die Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Kurzarbeit durch

  • Gewährung von Urlaub,
  • Nutzung betrieblich zulässiger Arbeitszeitschwankungen,
  • Auflösung von Leiharbeitsverhältnissen,
  • Auflösung von Arbeitszeitkonten,

vermieden werden kann.

Im Ergebnis sollte der Geschäftsführer einer GmbH in einer Phase wie der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise das Mittel der Kurzarbeit prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch einsetzen, bevor auf betriebsbedingte Kündigungen (mit dem Risiko von Abfindungen) zurückgegriffen wird.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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