Im 4. Teil dieser Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge geht es nochmals um die Unverfallkeit der Versorgungsansprüche. Die durch das Betriebsrentengesetz angeordnete Unverfallbarkeit gilt grundsätzlich nur für arbeitnehmerähnliche Geschäftsführer der GmbH (zum Begriff siehe Teil 1 Grundlagen). Darüber hinaus gibt es unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Unverfallbarkeit bei arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersvorsorge und bei Finanzierung durch Entgeltumwandlung.

Inhalt:

  1. Unverfallbarkeit “arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge”
  2. Übergangsregelung für Altzusagen
  3. Ratierlicher Versorgungsanspruch

1. Unverfallbarkeit “arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge”

Im Falle der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge tritt die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche und Anwartschaften trotz vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnis unter folgenden Voraussetzungen ein (§ 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG):

  • Arbeitnehmer/Geschäftsführer hat das 25. Lebensjahr vollendet und
  • Versorgungszusage bestand bei Ausscheiden aus der Gesellschaft schon mindestens 5 Jahre. *1

Mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur EU-Mobiliäts-Richtlinie am 01.01.2018 haben sich die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche und Anwartschaften wie folgt geändert:

  • Arbeitnehmer/Geschäftsführer hat das 21. Lebensjahr vollendet und
  • Versorgungszusage bestand bei Ausscheiden aus der Gesellschaft schon mindestens 3 Jahre.

Die Neuregelung betrifft zunächst alle Neuzusagen ab 01.01.2018.

2. Übergangsregelung für Altzusagen

Für Altzusagen nach dem 01.01.2009 und vor dem 31.12.2017 gelten folgende Übergangsregelungen:

Nach § 1b Abs. 1 BetrAVG tritt Unverfallbarkeit ein, wenn das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat. In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage ab dem 31.12.2018 mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Für Altzusagen vor dem 01.01.2009 gilt die Regelung in § 30f Abs. 2 BetrAVG.

3. Ratierlicher Versorgungsanspruch

In § 2 Abs. 1 BetrAVG wird festgelegt, dass der vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter/Geschäftsführer einen proportionalen (= ratierlichen) Anspruch hat. Er entspricht dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der hypothetisch möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der fest vereinbarten Betriebszugehörigkeit oder der Regelaltersgrenze.

Beispiel:
Der Geschäftsführer Albert wird im Alter von 25 Jahren Geschäftsführer der ABC- GmbH und erhält folgende Versorgungszusage: Monatliche Altersrente in Höhe von EUR 1.000,00 bei Ausscheiden aus der Gesellschaft mit dem 65. Lebensjahr. Albert verlässt die Gesellschaft aus gesundheitlichen Gründen schon mit 60 Jahren.

Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Albert betrug somit 35 Jahre. Bei Leistungszusage war von einer hypothetisch möglichen Betriebszugehörigkeit von insgesamt 40 Jahren auszugehen (bis zum 65. Lebensjahr des Albert). Der Anspruch des Albert vermindert sich somit von EUR 1.000,00 auf EUR 875,00 (= 35/40 von EUR 1.000,00). Eine Auszahlung an Albert erfolgt mit Erreichen des 65. Lebensjahres.

Bezieht der Geschäftsführer die Altersrente darüber hinaus schon vor dem vereinbarten Termin des Versorgungsfalls, erfolgt eine doppelte ratierliche Kürzung. Bei dieser Berechnung wird im ersten Schritt (wie oben dargestellt) die Höhe des Rentenanspruchs auf Grundlage der hypothetisch möglichen Betriebszugehörigkeit ermittelt und entsprechend der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vermindert. In einem zweiten Schritt erfolgt eine weitere Kürzung des Rentenanspruchs, indem die Betriebszugehörigkeit seit Beginn des Dienstverhältnis bis zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Betriebsrente mit der hypothetischen Betriebszugehörigkeit seit Beginn des Dienstverhältnis bis zum 65. Lebensjahr ins Verhältnis gesetzt wird.

Fortführung des Beispiels:

Albert erhält schon nach Ausscheiden aus der Gesellschaft mit 60 Jahren eine vorgezogene Betriebsrente.

Der Rentenanspruch des Albert vermindert sich somit wegen der frühzeitigen Inanspruchnahme von EUR 875,00 auf EUR 765,60 (35/40 von EUR 875,00).

a) Betriebliche Altersvorsorge mittels Direktversicherung

Bei der betrieblichen Altersvorsorge mittels Direktversicherung werden in § 2 Abs. 2 BetrAVG zwei verschiedene Verfahren zur Berechnung der Höhe der Anwartschaft zur Verfügung gestellt. In der Praxis wird erfolgt die Berechnung jedoch zumeist nach der sog. versicherungsrechtlichen Verfahrensweise: Hier erhält der vorzeitig ausscheidende Geschäftsführer anstelle der ratierlichen Ansprüche nur die vom Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringenden Leistungen, wenn

  • das Bezugsrecht des Geschäftsführers spätestens drei Monate nach dessen Ausscheiden unwiderruflich ist und keine Abtretung oder Beleihung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag gegeben ist,
  • die Überschussanteile nach dem Versicherungsvertrag ab Beginn nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind,
  • der ausgeschiedene Geschäftsführer das Recht zur Fortsetzung des Versicherungsvertrages mit eigenen Beiträgen hat und
  • die Gesellschaft spätestens innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Geschäftsführers eine versicherungsrechtliche Lösung verlangt und dies dem Geschäftsführer und dem Versicherer mitteilt.

b) Betriebliche Altersvorsorge mittels Pensionskasse

Auch bei der Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge über eine Pensionskasse hat die Gesellschaft gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG die Wahl, die versicherungsrechtliche Lösung zu wählen. Der Geschäftsführer erhält dann die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans zu erbringende Leistungen.

c) Betriebliche Altersvorsorge mittels Pensionsfonds

Im Falle einer betrieblichen Altersvorsorge mittels eines Pensionsfonds gilt gem. § 2 Abs. 3a BetrAVG, dass die Gesellschaft für die Differenz haftet, sofern der ratierliche Anspruch des Geschäftsführers höher ist als die zur Verfügung stehenden Rücklagen des Pensionsfonds. Bei Erteilung einer Beitragszusage mit Mindestleistung und der Abwicklung über einen Pensionsfonds gilt § 2 Abs. 5b BetrAVG.

d) Betriebliche Altersvorsorge mittels Unterstützungskasse

Bei Zusage von Versorgungsleistungen mit Abwicklung über eine Unterstützungskasse findet § 2 Abs. 4 BetrAVG Anwendung, d.h. es ist das ratierliche Verfahren gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechend anzuwenden. Die versicherungsrechtliche Lösung scheidet aus.

2. Unverfallbarkeit bei arbeitnehmerfinanzierter Altersvorsorge

Wurde die betriebliche Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung durch den Geschäftsführer selbst finanziert, wird gem. § 1b Abs. 5 BetrAVG die sofortige Unverfallbarkeit der erworbenen Anwartschaften angeordnet. Die Berechnung der Höhe der sofort unverfallbar gestellten Anwartschaften erfolgt nach § 2 Abs. 5a BetrAVG. Im Ergebnis erhält der Geschäftsführer den Betrag, der sich aus den zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits umgewandelten Entgeltbestandteilen und ihren Erträgen ergibt. Auch hier ist jedoch – wie in den Grundlagen zur betrieblichen Altersvorsorge erläutert – zu beachten, dass die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer keine Anwendung finden und somit vertragliche Regelungen notwendig sind.

4. Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer

Der 5. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge betrifft die Anpassung der Versorgungsleistungen.

*1 Mit dem Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge wurde das Mindestalter für die Unverfallbarkeit mit Wirksamkeit ab 01.01.2009 auf 25 Jahre abgesenkt.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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