Es gibt verschiedene Durchführungswege für eine betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer der GmbH. Die wesentlichen Unterschiede liegen im betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Bereich. In der Praxis ist die Kombination einer Grundversorgung durch eine Versorgungszusage der GmbH mit einer Ergänzung durch eine Direktversicherung sehr häufig.

Inhalt:

1. Durchführungswege für betriebliche Altersvorsorge

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sind folgende Durchführungswege zu unterscheiden, die jedoch auch miteinander kombiniert werden können.

Im wesentlichen unterscheidet man zwischen der unmittelbaren und mittelbaren Versorgungszusage.

Auf einen Blick können Sie hier die Unterschiede der einzelnen Durchführungswege erkennen.

2. Pensionszusage als unmittelbare Versorgungszusage

Die Pensionszusage als unmittelbare Versorgungszusage (Direktzusage) ist in Deutschland ein weit verbreitete Form der betrieblichen Altersvorsorge. Laut Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. entfallen fast die Hälfte aller Deckungsmittel auf Direktzusagen.

Mit der unmittelbaren Versorgungszusage verspricht die GmbH dem Geschäftsführer, bei Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar und direkt eine bestimmte Leistung zu erbringen. Die GmbH erbringt die Leistung selbst und schaltet hierzu keinen externen Versorgungsträger ein. Es handelt sich um ein direktes, zweiseitiges Versorgungsverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer.

Während der Ansparphase bildet die GmbH sog. Pensionsrückstellungen, die den Gewinn der Gesellschaft und somit die Steuerbelastung mindern. Der tatsächliche Abfluss der Liquidität erfolgt erst in der Auszahlungsphase der Versorgungsleistungen, während gleichzeitig die gebildeteten Pensionsückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst werden. In der Zwischenzeit ergibt sich für die GmbH ein Finanzierungseffekt, der jedoch durch die Prämien an den Pensionssicherungsverein geschmälert wird.

In der Praxis schließt die GmbH häufig eine Rückdeckungsversicherung in Form einer Lebensversicherung auf das Leben des Geschäftsführers ab, wobei die Gesellschaft als Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung eingetragen wird. Eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Geschäftsführer mindert dessen Insolvenzrisiko.

3. Durchführungswege für mittelbare Versorgungszusage

Bei der mittelbaren Versorgungszusage bezieht die Gesellschaft einen externen Versorgungsträger in den Aufbau und die Abwicklung der betrieblichen Altersvorsorge ein. Dadurch entsteht ein dreiseitiges Versorgungsverhältnis zwischen Gesellschaft, Geschäftsführer und einem der nachfolgenden Versorgungsträger:

a. Direktversicherung

Eine zunehmend beliebte Variante zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge ist die Direktversicherung, sei es alleinstehend oder in Kombination mit einer Pensionszusage. Laut Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. entfallen immerhin schon rund 10% aller Deckungsmittel auf Direktversicherungen.

Bei der Direktversicherung schließt die GmbH eine Lebensversicherung auf das Leben des Geschäftsführers ab, wobei letzterer (oder seine Hinterbliebenen) unwiderruflich als Bezugsberechtigter bei Auszahlung der Versicherungssumme eingetragen wird. Die GmbH verpflichtet sich (nur) zur Erbringung der vereinbarten Beiträge.

Die Direktversicherung bringt sowohl für die Gesellschaft als auch für den Geschäftsführer einige Vorteile mit sich:

  • Kalkulationssicherheit, da die Beitragszahlungen von Beginn an feststehen;
  • keine Beitragspflicht an den Pensionssicherungsverein zur Absicherung vor einer Insolvenz;
  • Übertragungsmöglichkeit auf einen neuen Arbeitgeber bei Wechsel des Geschäftsführers oder Fortführung mit eigenen Beiträgen nach Ende des Dienstverhältnisses.

Angesichts der steuerlichen Begrünstigung bleibt die Direktversicherung auch in Zeiten niedriger Zinsen ein interessantes Instrument der betrieblichen Altersvorsorge, zumal auch die Möglichkeit einer fondsgebundenden Direktversicherung zur Verfügung steht.

In der Praxis wird die Direktversicherung häufig mit einer Pensionszusage kombiniert.

b. Unterstützungskasse

Eine nicht ganz so häufige Variante der mittelbaren Versorgungszusage ist die Einschaltung einer Unterstützungskasse als Versorgungsträger. Laut Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. entfallen rund 5% aller Deckungsmittel auf die Unterstützungskassen.

c. Pensionskasse

Die Pensionskasse ist wie die Unterstützungskasse eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Laut Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. entfallen nicht ganz 30% aller Deckungsmittel auf die Pensionskassen. In der Praxis hat die mittelbare Versorgungszusage unter Einschaltung einer Pensionskasse somit eine große Bedeutung. Anders als die Unterstützungskasse gewährt die Pensionskasse dem Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen und sie unterliegen der Versicherungsaufsicht.

Wie bei der Direktversicherung entsteht auch in dieser Variante der mittelbaren Versorgungszusage ein dreiseitiges Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaft, Geschäftsführer und Pensionskasse.

d. Pensionsfonds

In 2002 wurde mit dem Pensionsfonds ein weiterer Durchführungsweg zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge eingeführt. Auch hier erfolgt eine mittelbare Versorgungszusage unter Einschaltung einer rechtlich selbständigen Versorgungseinrichtung. Im Vergleich zur Pensionskasse sind Pensionsfonds bei der Anlage der verwalteten Gelder etwas freier, verbunden mit höheren Risiken und besseren Renditechancen.

Die Gesellschaft haftet gegenüber dem Geschäftsführer subsidiär zumindest für einen Teil des möglichen Ausfalls (in Höhe der eingezahlten Beiträge minus eines biometrischen Ausgleichs). Ein weiterer bedeutender Unterschied zu den anderen Versorgungsträgern besteht darin, dass der Pensionsfonds ausschließlich Rentenleistungen an den Versorgungsberechtigten auszahlt. Ein Kapitalwahlrecht zu Gunsten des Versorgungsberechtigten ist dagegen nicht vorgesehen.

4. Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer

Der 3. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge befasst sich mit der Unverfallbarkeit der Anwartschaften der Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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