Für eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung gilt seit 01.01.2019 eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers. Soweit die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung eine Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bewirkt, muss der Arbeitgeber einen Betrag i.H.v. 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an den Versorgungsträger entrichten. Bei einer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung vor dem 01.01.2019 gilt die Zuschusspflicht allerdings erst ab dem 01.01.2022.

Inhalt:

  1. Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
  2. Zuschusspflicht des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung
  3. Beispiel “Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

1. Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Sind Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche GmbH-Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, können sie von der GmbH die Umwandlung eines Teil des zukünftigen Gehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge verlangen. Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ist gedeckelt auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung*. Er ist mit der Regelung in § 1a BetrAVG am 01.01.2002 in Kraft getreten. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt diese Regelung nicht, da sie nicht in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes fallen.

Die Entscheidung über den Durchführungsweg verbleibt allerdings zunächst beim Arbeitgeber. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 nicht bereit, kann der Arbeitnehmer die Durchführung im Wege einer Direktversicherung verlangen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG).

2. Zuschusspflicht des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung

Zusätzlich zu dem Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung betrifft den Arbeitgeber seit 01.01.2019 eine Zuschusspflicht (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Voraussetzung ist, dass durch die Entgeltumwandlung eine Einsparung bei den Sozialversicherungsbeiträgen entsteht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Versorgungsträger weiterleiten.

Ist die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Geschäftsführer vor dem 01.01.2019 abgeschlossen worden, gilt die Zuschusspflicht allerdings erst ab dem 01.01.2022 (§ 26a BetrAVG).

Gesellschaften mit bereits bestehendem System einer betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung ist zu empfehlen, eine Betriebsvereinbarung bzw. die vertraglichen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung zu prüfen und an die neue Rechtslage anzupassen. Ferner ist mit dem Versorgungsträger zu klären, wie die Zuschusspflicht in die laufenden Verträge integriert werden kann.

3. Beispiel “Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Die Muster GmbH gewährt ihrem angestellten Geschäftsführer Müller (nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt) ein monatliches Grundgehalt in Höhe von EUR 4.000,00. Ab 01.11.2020 erhält der Geschäftsführer eine Versorgungszusage im Wege einer reinen Beitragszusage. Der monatliche Beitrag in Höhe von EUR 200,00 wird im Wege der Entgeltumwandlung erbracht.

Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitslohn des Geschäftsführers vermindert sich durch die Entgeltumwandlung auf EUR 3.800,00. Da sich hierdurch bei den Sozialversicherungsbeiträgen eine Einsparung ergibt, muss die Muster GmbH einen Zuschuss in Höhe von monatlich EUR 30,00 (15 % von EUR 200,00) zusätzlich an die Pensionskasse weiterleiten. Der Gesamtbeitrag von EUR 2.760,00 pro Kalenderjahr (= EUR 230,00 x 12) bleibt steuerfrei.

* Anmerkung: Die Werte zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West/Ost werden jährlich neu festgesetzt.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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