Dieser Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer betrifft die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche (Anwartschaft) gegenüber der Gesellschaft. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Gesellschaft ist ein Verfall der Versorgungsansprüche grundsätzlich möglich. Für arbeitnehmerähnliche Geschäftsführer hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Unverfallbarkeit angeordnet. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer können sich jedoch auf die Regelungen des Betriebsrentengesetzes nicht berufen. Die Unverfallbarkeit muss daher vertraglich vereinbart werden.

Inhalt:

  1. Unverfallbarkeit gem. BetrAVG
  2. Unverfallbarkeit beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
  3. Gesetzliche Unverfallbarkeit erst nach Übergangszeit
  4. Muster einer vertraglichen Vereinbarung der Unverfallbarkeit
  5. Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge

1. Unverfallbarkeit gem. BetrAVG

Zum Schutz der Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber in den §§ 1b, 2 BetrAVG unter bestimmten Voraussetzungen die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf zugesagte Versorgungsleistungen angeordnet. Dieser gesetzliche Schutz gilt auch für arbeitnehmerähnliche Geschäftsführer der GmbH.

2. Unverfallbarkeit beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Wie ich bereits in den Grundlagen zur betrieblichen Altersvorsorge erläutert habe, gelten die Regelungen des Betriebsrentengesetzes nur für arbeitnehmerähnliche Geschäftsführer. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen dagegen nicht unter den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes.

Eine Unverfallbarkeit zugesagter Versorgungsansprüche muss beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls riskieren diese bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Gesellschaft den Verfall sämtlicher Versorgungsansprüche.

Das Gleiche gilt im Übrigen für Versorgungszusagen aus der Zeit vor der Entscheidung des BAG vom 10.3.1972. Auch für solche Versorgungszusagen ist zum Schutz der Geschäftsführer eine vertragliche Regelung zu treffen.

3. Gesetzliche Unverfallbarkeit erst nach Übergangszeit

In den §§ 1b, 2 BetrAVG hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche geregelt. Die dort genannte Frist von 3 Jahren und das Mindestalter von 21 Jahren gelten für alle Neuzusagen gegenüber arbeitnehmerähnlichen Geschäftsführern, die ab dem 01.01.2018 vereinbart werden (§ 30f Abs. 3 BetrAVG). Für sonstige Altzusagen gelten unterschiedliche Übergangsregelungen (§ 30f BetrAVG).

Soll eine sofortige Unverfallbarkeit eintreten, müssen die Parteien dies vertraglich vereinbaren. Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung einer solchen Vereinbarung ist in jedem Fall jedoch die ratierliche Kürzung des Versorgungsanspruchs im Falle des vorzeitigen Ausscheidens zu berücksichtigen.

4. Muster einer vertraglichen Vereinbarung der Unverfallbarkeit

Eine mögliche Formulierung für die Vereinbarung einer sofortigen Unverfallbarkeit könnte wie folgt lauten:

Unverfallbarkeit der Ansprüche

  1. Scheidet der Geschäftsführer vor dem planmäßigen Eintritt des Versorgungsfalls aus der Gesellschaft aus, bleiben ihm seine Versorgungsanwartschaften erhalten (sofortige Unverfallbarkeit).
  2. In diesem Fall erhält der Geschäftsführer bei Eintritt des Versorgungsfalls eine ratierliche Versorgung, deren Höhe dem Verhältnis seiner tatsächlichen Dienstzeit ab Erteilung der Versorgungszusage zu der hypothetisch möglichen Dienstzeit ab diesem Zeitpunkt entspricht.

Ungeachtet dieser Musterformulierung ist in diesem Bereich dringend zu empfehlen, einen im Arbeitsrecht und/oder Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, um den Geschäftsführeranstellungsvertrag insgesamt und die Versorgungszusage im Besonderen zu gestalten.

4. Weitere Artikel zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer

Der 4. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersvorsorge betrifft nochmals die Unverfallbarkeit der Anwartschaften der Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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