Inzwischen hat der Gesetzgeber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in 2021 nochmals bis 30. April 2021 verlängert, allerdings begrenzt auf die Fälle, in denen die Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaften zwischen 01. November 2020 und 28. Februar 2021 einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben (oder zumindest in den Kreis der Antragsberechtigten fallen).

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in 2021

Die Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer sowie zur Beschränkung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken im Zusammenhang mit der Fortführung eines pandemiebedingt insolventen Unternehmens sind in dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) enthalten.

Die maßgebliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in 2021 (aktuell begrenzt bis zum 30. April 2021) ist in § 1 Abs. 3 COVInsAG wie folgt geregelt:

„Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.“

Zur Entwicklung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Deutschland infolge der Coronapandemie verweise ich auch auf meinen Artikel zur Verlängerung der Aussetzung in 2020. Infolge der wiederholten Verlängerung der Aussetzung ist die Rechtslage inzwischen recht unübersichtlich geworden. Geschäftsführer einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt in der Krise müssen sich jedoch bewusst sein, dass sie die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nachweisen müssen.

Die Beantragung der staatlichen Hilfeleistung bzw. die Antragsberechtigung ist von demjenigen (wie insbesondere dem betroffenen Geschäftsleiter oder der betroffenen Geschäftsleiterin) darzulegen und ggf. zu beweisen, der sich auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beruft.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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