Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Webseite darauf hingewiesen, dass die ersten Ordnungsgeldverfahren bei Verstoß gegen die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 nach den Osterfeiertagen eingeleitet werden. Diese Entscheidung erfolgte in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen be­rücksichtigt werden.

Offenlegungspflichten der Geschäftsführer

Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, die Rechnungslegungsunterlagen der GmbH bzw. UG haftungsbeschränkt beim Bundesanzeiger elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder im Unternehmensregister zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein entsprechendes Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.

Quelle: Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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