Bei der Eröffnungsbilanz der GmbH handelt es sich um einen Vermögensstatus auf den Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft oder bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Sie dient in erster Linie zu Informations- und Dokumentationszwecken für die Gründungsgesellschafter und die bestellten Geschäftsführer. Ferner bildet die Eröffnungsbilanz die Basis für die Buchführung und die darauf aufbauende Schlußbilanz zum Ende des ersten Geschäftsjahres, das regelmäßig ein Rumpfgeschäftsjahr ist.

Inhalt:

  1. Dokumentation der Vermögens- und Kapitalverhältnisse
  2. Stichtag der Eröffnungsbilanz
  3. Aufstellungsfrist
  4. Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
  5. Gliederung der Eröffnungsbilanz

1. Dokumentation der Vermögens- und Kapitalverhältnisse

Genauso wie die Schlußbilanz zum Ende eines Wirtschaftsjahres hat die Eröffnungsbilanz die Aufgabe der Dokumentation und Information der Geschäftsführer und Gesellschafter über die Vermögens- und Kapitalverhältnisse der Gesellschaft. Auszuweisen ist der Umfang der Einlageansprüche gegenüber den Gesellschaftern oder Art und Wert der empfangenen Einlagen bei Errichtung zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister. Im Falle der Einbringung eines Unternehmens in die GmbH hat sie auch die Funktion einer Übernahmebilanz. Dasselbe gilt auch bei Umwandlung in eine GmbH nach Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie bei Formwechsel. Führt die GmbH die Buchwerte des übernommenen Unternehmens fort, entspricht die Eröffnungsbilanz der Schlußbilanz des übernommenen Unternehmens. Eine Ergänzung durch eine Gewinn- und Verlustrechnung oder einen Anhang ist nicht verpflichtend, kann in Einzelfällen aber zweckmäßig sein.

2. Stichtag der Eröffnungsbilanz

Nach § 242 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn des Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung anzufertigen, die das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellt. Die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften sind entsprechend auf die Eröffnungsbilanz anzuwenden.

Der exakte Stichtag zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz einer GmbH ist in der Literatur umstritten, da bei der Gründung unterschiedliche Phasen zu unterscheiden sind. Es  besteht jedoch Einigkeit darüber, dass diese

  • frühestens auf den Zeitpunkt der Errichtung und
  • spätestens auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister

aufzustellen ist.

Streng genommen entstehen GmbH und UG haftungsbeschränkt erst mit Eintragung ins Handelsregister, so dass eine Eröffnungsbilanz zu diesem Stichtag in Ordung wäre.

Dies erscheint jedoch nicht zweckmäßig, wenn man bedenkt, dass die gewerbliche Tätigkeit in der Praxis meist schon vor Eintragung ins Handelsregister aufgenommen wird. Um diese Geschäfte auch in der Buchführung zu dokumentieren, ist die Eröffnungsbilanz als Basis schon zu einem früheren Zeitpunkt notwendig. Aus meiner Sicht erwirbt die GmbH bereits mit der notariellen Beurkundung der Satzung Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter auf Leistung der Einlagen. Ferner entstehen Gründungskosten in Höhe der Notargebühren. Daher erscheint es richtiger, die Eröffnungsbilanz im Interesse einer lückenlosen Buchführung auf den Zeitpunkt der Errichtung aufzustellen. Ebenso geeignet ist die Aufstellung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäfte, wenn dieser vor dem Tag der Eintragung ins Handelsregister liegt.

3. Aufstellungsfrist

Es gibt keine gesetzlich explizit genannte Frist, innerhalb derer die Eröffnungsbilanz aufzustellen ist. Die Geschäftsführer der GmbH sind jedoch gehalten, die Aufstellung zeitnah zum oben genannten Stichtag avorzunehmen.

Eine Aufstellungsfrist von maximal 6 Monaten gem. § 242 Abs. 1 S. HGB wäre theoretisch denkbar. Dies erscheint jedoch problematisch vor dem Hintergrund, dass es um die anfängliche Basis der Buchführung geht.

Bei großen Gesellschaften muss die Aufstellung gem. §§ 264 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 242 Abs. 1 S. 2 HGB innerhalb einer Frist von 3 Monaten abgeschlossen sein. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß kann für die verantwortlichen Geschäftsführer schon strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Das gilt auch für die vorsätzlich unrichtige Wiedergabe der Vermögens- und Kapitalverhältnisse der Gesellschaft.

4. Wertansätze in der Eröffnungsbilanz

Für die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 246 bis 251 HGB und die ergänzenden Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung. Der Grundsatz der Vollständigkeit und das Einzelansatzgebot fordern die Aufnahme aller Vermögensgüter, die am Stichtag im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft stehen.

Im Falle der Bargründung der GmbH oder UG haftungsbeschränkt sind bei Aufstellung zum Zeitpunkt der Errichtung die (ausstehenden) Einlagen der Gesellschafter als Aktiva anzusetzen. Wird die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister aufgestellt, sind statt der Einlageansprüche die tatsächlichen empfangenen Einlagen anzusetzen. Im Rahmen der Passiva ist das Stammkapital der GmbH mit dem Nennbetrag anzusetzen.

5. Gliederung der Eröffnungsbilanz

Für die Gliederung der Eröffnungsbilanz gelten die allgemeinen Grundsätze des § 265 HGB. Nach § 266 Abs. 1 HGB muss diese in Kontoform und nach S. 2 in der vorgeschriebenen Postenreihenfolge aufgestellt werden. Aus § 266 Abs. 2 HGB ergibt sich ein Schema zur Gliederung. Im Falle der Bargründung und Aufstellung zum Zeitpunkt der Errichtung könnte die Eröffnungsbilanz wie folgt aussehen:

  • Aktiva: Ausweis der ausstehenden Einlagen der Gesellschafter.
  • Passiva: Ausweis des gezeichnete Kapitals, das streng genommen bis zur Eintragung ins Handelsregister als “Zur Durchführung der Gründung gezeichnetes Kapital” zu benennen ist.

6. Aufstellung, Unterschrift und Offenlegung

Für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz sind gem. §§ 35 Abs. 1, 41 GmbHG die Geschäftsführer verantwortlich. Nach §§ 245 S. 1 i.V.m. 242 Abs. 1 S. 2 HGB ist sie von allen Geschäftsführern persönlich unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Zweckmäßig ist auch eine Feststellung der Eröffnungsbilanz durch die Gründnungsgesellschafter, insbesondere im Falle der Sachgründung. Eine Prüfungspflicht besteht nicht. Jedoch ist ein etwaiger Abschlußprüfer bei Prüfung der Bilanz für das erste Rumpf-Wirtschaftsjahr gehalten, auch die Ansätze in der Eröffnungsbilanz zu prüfen. Eine Pflicht zur Offenlegung besteht nicht.

7. Kosten für Aufstellung

Die Kosten für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz sind abhängig von der Höhe des Stammkapitals. Für eine GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro sieht die Steuerberatergebührenordnung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV einen Gebührensatz von 5/10 bis 12/10 vor. Bei Ansatz einer mittleren Gebühr von 8/10 entstehen somit Kosten für die Aufstellung in Höhe von 129,60 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

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