Am 21. Mai 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen. Der handelsrechtliche Jahresabschluss soll zwar Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung bleiben, aber für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegung- Standards gestärkt werden. Im Vordergrund der Reform stehen die Deregulierung und Kostensenkung sowie die Verbesserung der Aussagekraft des HGB- Jahresabschlusses. Die wichtigsten Punkte im Einzelnen

 

1. Deregulierung und Kostensenkung

Einzelkaufleute mit nur einem kleinen Geschäftsbetrieb werden von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Auch für die Kapitalgesellschaften sind Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Insgesamt sollen die Kosten für Buchführung, Gewinnermittlung, Abschlussprüfung und Veröffentlichung um ungefähr 1,3 Mrd. € pro Jahr sinken. Konkret geht es um folgende Maßnahmen:

a) Befreiung von Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Einzelunternehmen, deren Unternehmen die Schwellenwerte beim Umsatz (500.000,- €) und beim Gewinn (50.000,- € pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach handelsrechtlichen Vorschriften befreit.

b) Anhebung der Schwellenwerte für die Einordnung in Größenklassen

Die Schwellenwerte für die Einordnung der Unternehmen in Größenklassen werden um 20% angehoben. Mehr Unternehmen können somit die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen. Der Umfang der Veröffentlichungspflichten wird reduziert.

2. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse

Die International Financial Accounting Standards (IFRS) sind auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten und bezwecken in erster Linie ein Informationsbedürfnis der Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern. Für die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen Unternehmen in Deutschland sind diese Standards daher untauglich und zu teuer.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz setzt daher auf das bewährte HGB-Bilanzrecht und baut es zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig ist, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben. Besonders zu erwähnen ist dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung bleibt und somit weiterhin eine Einheitsbilanz aufgestellt werden kann. Folgende Maßnahmen sollen die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich verbessern:

a) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie zum Beispiel Patente oder Know-How, sind künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen. Insbesondere für innovative Unternehmen in Forschung und Entwicklung und für Unternehmensgründungen mit hohem Zukunftspotential erbringt dies eine deutliche Entlastung, weil dadurch die Eigenkapitalbasis der Unternehmen gestärkt wird und sich dadurch die Möglichkeiten verbessern, am Kapitalmarkt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Dennoch bleiben die Aufwendungen steuerlich abzugsfähig und stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung.

b) Bewertung von Finanzinstrumenten zu Marktwerten

Finanzanlagen wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate werden künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert (Fair Value) bewertet, soweit sie zu Handelszwecken erworben worden sind. Die Aussagekraft des Jahresabschluss wird dadurch verbessert, da jederzeit realisierbare Gewinne und Verluste ausgewiesen werden. Noch nicht realisierte Gewinne werden jedoch grundsätzlich mit einer Ausschüttungssperre belegt.

c) Änderung der Rückstellungsbewertung

Rückstellungen für künftige Verpflichtungen werden in Zukunft realistischer bewertet, insbesondere im Falle der Pensionsrückstellungen für unmittelbare Versorgungszusagen. Die bisherigen Wertansätze sind nach übereinstimmender Einschätzung in der Praxis zu niedrig gewesen.

Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen künftige Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen.

Die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt bleiben jedoch unverändert, so dass es nicht zu Steuerausfällen kommen wird.

d) Abschaffung von Wahlrechten

Wahlrecht ohne informativen Zweck werden eingeschränkt oder aufgehoben. Dies gilt beispielsweise für die Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.

e) Transparenzerhöhung bezüglich Zweckgesellschaften

Der Gesetzentwurf enthält auch Vorschläge für mehr Information und Transparenz im handelsbilanziellen Umgang mit sog. Zweckgesellschaften im Verbund eines Konzern.

3. Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wird dem Bundesrat Anfang Juli im ersten Durchgang vorgelegt und unmittelbar nach der Sommerpause vom Bundestag beraten. Die neuen Vorschriften sollen nach bisheriger Planung erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen könnten ggf. schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

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