Stichwörter: : "Komplementär"

am in GmbH & Co. KG

Die Organisation der typischen GmbH & Co. KG erfolgt dahingehend, dass neben der Komplementär-GmbH keine weiteren persönlich haftenden Gesellschafter vorhanden sind und somit ausschließlich die GmbH die Geschäfte des Unternehmens führt. Die Komplementär-GmbH wird wiederrum vertreten durch einen oder mehrere Geschäftsführer, deren Geschäftsführungsbefugnis im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag der GmbH, in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer...

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Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich auch dann selbständig tätig, wenn er aufgrund einer mittelbaren Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierfür muss der Geschäftsführer aufgrund einer hinreichenden Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft in der Lage sein, maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse...

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Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. In dieser Konstellation unterliegt der Geschäftsführer nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Rechtsmacht kann sich auch aus einer mittelbaren Beteiligung an...

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Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Dies gilt auch dann, wenn er die Geschäfte einer GmbH führt, die Komplementärin einer GmbH & Co KG ist....

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Mit der Rechtsform der UG haftungsbeschränkt & Co. KG lassen sich die Vorteile der UG (haftungsbeschränkt) als Kapitalgesellschaft mit geringem Kapitaleinsatz mit deneneiner Kommanditgesellschaft kombinieren. Im Ergebnis bekommt man eine Personengesellschaft mit Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) alias Mini-GmbH....

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