Am 16.09.2020 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 vorgelegt. Vorgesehen ist insbesondere eine Verlängerung der Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, längstens bis 31.12.2021. Ferner sollen die Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) bis 31.12.2021 für alle Betriebe verlängert werden, die bis 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung will eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 bauen (Beschäftigungssicherungsgesetz). Gleichzeitig sollen die Sonderregelungen wegen der enormen finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie gestuft auslaufen. Nach derzeitiger Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis zum Jahr 2022 dauern, bis die Wirtschaftsleistung Deutschlands wieder das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie erreichen wird.

Im Wesentlichen will die Bundesregierung die Erleichterungen für den Bezug und die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021 verlängern. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.

Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021

Im Einzelnen geht es um folgende Sonderregelungen:

  1. Verlängerung der Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und auf 80/87 % ab dem 7. Monat) bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
  2. Verlängerung der bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis 31.12.2021, als das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob), die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.
  3. Stärkung der Anreize zur Nutzung der Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung, indem die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge hat die Bundesregierung folgendes im Sinn:

  1. Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis 30.06.2021.
  2. Hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge vom 1.07.2021 bis 31.12.2021, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.
  3. Wird der Arbeitsausfall zur beruflichen Weiterbildung genutzt, ist auch eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich.

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