Das LG München I bejaht einen Anspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Coronakrise und verurteilt die Versicherungskammer Bayern zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1 Mio. Euro. Christian Vogler, Pächter des Münchner Augustinerkeller, gewinnt in 1. Instanz und gibt vielen anderen betroffenen Hoteliers und Gastwirten Grund zur Hoffnung, dass sie auch eine Entschädigung erhalten. Der Anspruch ergibt sich aus einer Betriebsschließungsversicherung, die der Gastwirt noch vor Ausbruch der #Covid-19 Pandemie bei der Versicherungskammer Bayern abgeschlossen hatte. Die Betriebsschließungsversicherung gewährt Versicherungsschutz für einen Betriebsausfall bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage, wenn Behörden eine Schließung des Betriebs wegen gewisser Krankheiten oder Krankheitserreger anordnen.

Münchner Augustinerkeller hat Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen Coronakrise

Im Rechtsstreit zwischen dem Pächter des Münchner Augustinerkeller hat die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des LG München I die Versicherungskammer Bayern zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 € verurteilt.

Die Versicherung hatte dem Kläger vorgerichtlich angeboten, eine Entschädigung in Höhe von 15% der vertraglich vereinbarten Pauschale pro Tag zu zahlen. Dieses Angebot der Versicherung ist im Frühjahr 2020 als „Bayerische Lösung“ unter Vermittlung der Bayerischen Regierung entstanden.

Das Urteil (Az. 12 O 5895/20) ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung der Versicherung erscheint mehr als wahrscheinlich. Es gibt dennoch allen anderen Betroffenen mit einer Betriebsschließungsversicherung allen Grund zur Hoffnung.

Leistungspflicht aus einer Betriebsschließungsversicherung

Laut Pressemitteilung des LG München I besteht in dem Streitfall eine Leistungspflicht der Versicherung.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat aufgrund des Coronavirus veranlasst, dass der Münchner Augustinerkeller (neben vielen anderen Hotels, Gaststätten und Einzelhandelsgeschäften in Bayern) ab 21.03.2020 geschlossen bleibt. Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung komme es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht an. Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen.

Pressemitteilung des LG München I vom 01.10.2020

Hieraus lässt sich schließen, dass die Versicherungskammer Bayern wie auch andere beklagte Versicherungen tatsächlich wie folgt argumentieren: Eine Zahlungspflicht aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht, weil die Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Schließung der Gaststätten wegen des Coronavirus nicht rechtmäßig gewesen sei. Die betroffenen Gastwirte hätten daher gegen die Anordnung gerichtlich vorgehen müssen.

Leistungspflicht aus Betriebsschließungsversicherung auch bei Allgemeinverfügung

Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen worden sei. Dies sei der Fall gewesen, nachdem sich die Allgemeinverfügung des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 – 32 IfSG bezogen hätten.

Pressemitteilung des LG München I vom 01.10.2020

Offenbar hat die beklagte Versicherung weiter argumentiert, dass der Münchner Augustinerkeller selbst nicht von dem Coronavirus betroffen gewesen sei. Das ist wohl richtig. Es hilft dem betroffenen Gastwirt dennoch nicht weiter, da er ungeachtet dessen schließen musste.

Keine Schadensminderungspflicht der Gastwirte im Sinne eines Außerhausverkaufs

Der Betrieb des Klägers sei vollständig geschlossen gewesen, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhausverkauf stattfand und letzterer dem Kläger auch unzumutbar gewesen sei. Nach Ansicht der Kammer stelle ein Außerhausverkauf keine unternehmerische Alternative dar, wenn er für die Gaststätte nur ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei. Daher müsse sich der Versicherungsnehmer hierauf nicht verweisen lassen.

Pressemitteilung des LG München I vom 01.10.2020

Dieser Punkt erscheint mir wichtig, da das LG München I demnach eine “Schadensminderungspflicht” im Sinne einer Aufrechterhaltung eines Außerhausverkaufs ablehnt.

§ 1 Ziff 2 AVB intransparent und daher unwirksam

Der Versicherungsumfang sei auch nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt. Die Parteien hätten den Versicherungsvertrag am 04.03.2020 – mithin während der Pandemie und im Hinblick darauf – abgeschlossen. Unabhängig davon sei § 1 Ziffer 2 AVB der beklagten Versicherung intransparent und daher unwirksam.

Pressemitteilung des LG München I vom 01.10.2020

Offenbar vertritt die beklagte Versicherung folgende Auffassung: Covid-19 steht nicht im IfSG und ist daher nicht geeignet, einen Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung zu begründen.

Kurzarbeitergeld und Corona-Liquiditätshilfen nicht anrechenbar auf Entschädigungsanspruch

Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.

Pressemitteilung des LG München I vom 01.10.2020

Eine Anrechnung von Kurzarbeitergeld oder Corona-Liquiditätshilfen auf die Entschädigung scheidet aus.

Fazit zum Urteil des LG München I

Der größte Teil der Versicherer lehnte einen Anspruch der Hoteliers und Gastronomen auf Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung ab. Die Versicherer begründeten dies im wesentlichen mit den folgenden beiden Argumenten:

  1. Eine Betriebsschließung infolge des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist zwar versichert, aber nur im Falle einer Krankheit, die wortwörtlich in den Vertragsbedingungen genannt wird. Covid-19 gehört in den meisten Fällen nicht dazu, da diese erst im Februar 2020 in das IfSG aufgenommen wurde.
  2. Hoteliers und Gastronomen haben nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Schließung aufgrund eines konkreten Falles im Betrieb erfolgte. Nicht jedoch bei einer Schließung wegen einer Allgemeinverfügung.

Beide Argumente standen von Anfang an auf wackligen Füßen, erscheinen angesichts der deutlichen Worte des LG München I sogar eher kurios.

Auch die sog. Bayerische Lösung erscheint vor diesem Hintergrund mehr als fraglich. Dazu an anderer Stelle noch mehr.

Klagewelle wegen Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherung im Rahmen der Coronakrise

Darüber hinaus hat das LG München I bekannt gegeben, dass in der Kombination Betriebsschließungsversicherung und Coronakrise aktuell bereits 86 Klagen eingegangen sind. Nunmehr werden sicherlich weitere folgen. Wie aus verschiedenen Quellen und Kommentaren zu entnehmen ist, haben die Versicherungen den betroffenen Gaststätten eine Entschädigung in Höhe von 15 % für 30 Betriebsschließungstage angeboten.

In den kommenden Tagen wird wohl das nächste medienwirksame Urteil gegen die Allianz ergehen. Hier klagten die Wirte der Paulaner-Gaststätte am Nockherberg auf 1,1 Mio Euro Entschädigung aus ihrer Betriebsschließungsversicherung bei der Allianz. Und der Münchner Pschorr-Wirt Jürgen Lochbihler klagt gegen die Haftpflichtkasse Darmstadt, die ebenfalls nicht zahlen will.

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