Das LG Berlin hat einen Schadensersatzanspruch eines Gastwirts gegen das Land Berlin wegen der corona-bedingten Schließung seiner Kneipe im Frühjahr 2020 abgelehnt. Es sieht unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin. Mit anderen Worten, es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.

Schadensersatzanspruch eines Gastwirts gegen das Land Berlin wegen corona-bedingter Schließung abgelehnt

Es kam, wie es in der 1. Instanz kommen musste. Das LG Berlin (Urteil vom 13.10.2020, 2 O 247/20) sieht offenbar keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch eines Gastwirts gegen das Land Berlin wegen der corona-bedingten Schließung im Frühjahr 2020.

Viele, wenn nicht gar alle Hoteliers und Gastwirte stehen aktuell vor sehr schwierigen Entscheidungen, da kaum abzusehen ist, ob Deutschland den Herbst und Winter 2020/2021 ohne nochmaligen Lockdown überstehen wird. Selbst ohne sind die wirtschaftlichen Aussichten eines Hoteliers oder Gastwirts derzeit alles andere als rosig. Manche haben zumindest eine Betriebsschließungsversicherung, die möglicherweise für den entstanden Schaden infolge des Lockdowns im Frühjahr 2020 einstehen muss. Schade nur, dass auch dort eine Entschädigung der Hoteliers und Gastwirte mit der Begründung abgelehnt wird, dass der Lockdown rechtswidrig war. Freilich sieht das LG Berlin das anders.

Als wäre nicht alles schon schlimm genug, profilieren sich manche Regierungsmitglieder und Landesfürsten mit immer neuen Ideen, den Unternehmern in Deutschland neue Belastungen aufzuerlegen. Ampeln, Beherbergungsverbote, Anspruch der Mitarbeiter auf Home-Office oder Lieferkettengesetz.

Kurzarbeitergeld hier, einmalige Liquiditätshilfe dort

Während Unternehmen und ihre Angestellten mit Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 über Wasser gehalten werden, gehen zu viele selbständige Unternehmer – ob solo-selbständig oder als geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH – nahezu leer aus. Dies ist “allgemeines Unternehmerrisiko”, wie das LG Berlin heute verkündete.

Berliner Szene-Kneipe ./. Land Berlin

Die Kanzlei Härting hat den Gastwirt der Berliner Szene-Kneipe Klo in dem Rechtstreit gegen das Land Berlin vertreten. Am 22.09.2020 war mündliche Verhandlung. Heute verkündete die Zivilkammer 2 des LG Berlin das Urteil in 1. Instanz.

Die erlittenen Nachteile infolge der corona-bedingten Schließung des Restaurants sind “nicht als ein unzumutbares Sonderopfer anzusehen” und bewegen sich im Bereich eines “tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos”.

LG Berlin, Urteil vom 13.102020, 2 O 247/20

Der Kläger hatte dazu vorgetragen, ihm seien aufgrund der Maßnahmen des Landes Berlin nach dem Infektionsschutzgesetz und der „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 in Berlin“ Gewinne entgangen. Diesbezüglich wollte er das Land Berlin auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 5.001,00 EUR in Anspruch genommen.

Urteil des LG Berlin vom 13.10.2020

Die Zivilkammer 2 des LG Berlin sieht jedoch unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin. Die Anordnung der Schließung von Gaststätten sei rechtmäßig gewesen. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Einschränkung der Gastwirte sei unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage durch den „Lock-Down“ veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen.

Zwar sei es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als sogenanntes unzumutbares „Sonderopfer“ anzusehen wären. Im konkreten Fall seien aber die durch die vorübergehende Gaststättenschließung von Mitte März bis Mitte Mai erlittenen Nachteile regelmäßig nicht als ein solches unzumutbares Sonderopfer anzusehen und würden sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos bewegen.

LG Berlin, Urteil vom 13.102020, 2 O 247/20

Dieses Urteil des LG Berlin ist freilich noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann dagegen innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Berufung einlegen. In dieser Thematik ist sicher noch nicht das letzte Wort gesprochen. Juristen warten nun gespannt auf die Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung.

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