Die Gründungskosten einer GmbH sind in erster Linie von der Zahl der Gründungsgesellschafter und von der Höhe des Stammkapitals abhängig und bestimmen sich bezüglich der zwingend anfallenden Notargebühren nach dem neuen Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das am 01.08.2013 in Kraft getreten ist.

Rechtsgrundlage GNotKG

Das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz, abgekürzt GNotKG) ist am 01.08.2013 in Kraft getreten. Im Aufbau ist das GNotKG den Gebührenverordnungen der Rechtsanwälte und Steuerberater ähnlich, wobei es zwei getrennte Bereiche für Gerichts- und Notargebühren gibt, ergänzt durch ein Kostenverzeichnis mit fünfstelligen Nummern, das ebenfalls in zwei Teile für Gerichts- und Notargebühren aufgeteilt ist. Die Höhe der Notargebühren für die jeweiligen Tätigkeiten des Notars ergibt sich aus dem Zusammenwirken des Paragraphenteils des GNotKG, dem Kostenverzeichnis und der dazugehörigen Gebührentabelle B.

GmbH-Gründung

Im Falle einer GmbH-Gründung mit zwei Gründungsgesellschaftern und einem Stammkapital in Höhe von EUR 25.000,00 (Bargründung) beurkundet der Notar zunächst

  • den Beschluß der Gesellschafterversammlung zur Gründung einer GmbH und Bestellung des ersten Geschäftsführers (§§ 97, 108, 105 GNotKG) sowie
  • den Gesellschaftsvertrag der GmbH (§§ 97, 107 GNotKG).

In beiden Fällen beträgt der Geschäftswert mindestens EUR 30.000,00. Das ist der Grund, warum in der Kostenrechnung der Notare der Betrag von EUR 30.000,00 erscheint und nicht EUR 25.000,00.

Gem. KNr 21100 erhält der Notar Gebühren mit einem Satz von 2,0, so dass er im Zusammenwirken mit der Gebührentabelle B und einem Geschäftswert von EUR 60.000,00 (= 2 x EUR 30.000,00) eine Gebühr in Höhe von EUR 384,00 berechnet. Im Falle eines einziges Gründungsgesellschafters reduziert sich der Gebührensatz für die Beurkundung der Satzung auf 1,0, so dass der Notar in der Summe einen Betrag in Höhe von EUR 375,00 berechnet.

Darüberhinaus erhält der Notar für die Einreichung der Gesellschafterliste beim Registergericht eine Vollzugsgebühr mit einem Satz von 0,5, bei einem Geschäftswert von EUR 60.000,00 also EUR 96,00. Bei einem Gesellschafter reduziert sich die Vollzugsgebühr bei einem Satz von 0,3 auf EUR 57,60.

In der Übersicht ergeben sich also folgende Kosten für eine GmbH-Gründung:

  • Bargründung einer GmbH mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00 und 1 Gesellschafter: EUR 375,00 + EUR 57,60.
  • Bargründung einer GmbH mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00 und zwei Gesellschaftern: EUR 384,00 + EUR 96,00.

Hinzukommen eine Dokumentenpauschale, die sog. Auslagenpauschale für Post und Telekommunikationsdienstleistungen und die gesetzliche Umsatzsteuer mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Handelsregisteranmeldung

Für den Entwurf “Anmeldung der Eintragung ins Handelsregister” erhält der Notar gem. §§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2, 105, 106 GNotKG i.V.m. 24102 eine Gebühr mit einem Satz von 0,5, basierend auf einem Geschäftswert in Höhe von mindestens EUR 30.000,00. Dies ergibt lt. Gebührentabelle B eine Gebühr in Höhe von EUR 62,50.

Für diese Anmeldung muss der Notar sog. XML-Daten erzeugen, wofür er gem. §§ 112 GNotKG i.V.m. Nr. 22114 eine o,3 Gebühr erhält, ebenfalls basierend auch einem Geschäftswert von mindestens EUR 30.000,00, also einen Betrag von EUR 37,50.

Im Zusammenhang mit der Überwachung der ordungsgemäßen Einzahlung des Stammkapitals erhält der Notar gem. §§ 113 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Nr. 22200 eine zusätzliche Betreuungsgebühr mit einem Satz von 0,5. Auch hier beträgt der Geschäftswert mindestens EUR 30.000,00, so dass der Notar hierfür nochmals eine Gebühr von EUR 62,50 berechnet.

In der Summe ergeben sich für die erstmalige Handelsregisteranmeldung also Kosten in Höhe von EUR 162,50. Hinzukommen eine Dokumentenpauschale und die gesetzliche Umsatzsteuer mit einem Umsatzsteuersatz von 19%.

Gerichtskosten für Veröffentlichung

Für die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erhebt das Registergericht nach der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 150,00.

Achtung vor Verlagen und Datenbanken

Achtung vor weiteren Rechnungen von Verlagen und Werbediensten, die unmittelbar nach Eintragung der GmbH ins Handelsregister ihre Angebote zur Eintragung in irgendwelche Branchenbücher oder Datenbanken versenden. Diese Angebote sehen der Gerichtskostenrechnung für die Eintragung ins Handelsregister täuschend ähnlich, haben aber mit der Eintragung ins Handelsregister nichts zu tun.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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