Die Rechtsform der Europa-GmbH nimmt langsam Gestalt an. Die Europäische Kommission hat am 25.06.2008 einen Vorschlag für ein Statut einer Europäischen Privatgesellschaft (kurzum: SPE) vorgestellt, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Möglichkeit geben soll, in der gesamten EU tätig zu werden. Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

1. Hintergrund

Nach Auffassung der Europäischen Kommission muss es für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union einfacher werden, europaweit Unternehmen zu errichten, um den Zugang zum Binnenmarkt zu verbessern, ihr Wachstum zu erleichtern und ihr Geschäftspotenzial zu entfalten. KMU machen mehr als 99 % der Unternehmen in der EU aus, aber lediglich 8 % treiben grenzübergreifenden Handel und 5 % verfügen über Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen im Ausland.

Das hierfür errichtete Statut der Europäischen Privatgesellschaft (lateinisch „Societas Privata Europaea“, nachstehend „SPE“) ist Bestandteil eines Maßnahmenpakets zur Unterstützung der KMU im Rahmen des „Small Business Act” für Europa (SBA). Ziel des SBA ist es, die Geschäftstätigkeit der KMU im Binnenmarkt zu erleichtern und folglich ihre Marktleistung zu verbessern. Die SPE ist eine der prioritären Initiativen des Arbeitsprogramms der Kommission für 2008.

2. Ziele des Vorschlags

Die Europäische Kommission beabsichtigt, eine neue europäische Rechtsform zu schaffen, mit welcher die Wettbewerbsfähigkeit der KMU durch Erleichterung ihrer Niederlassung und Tätigkeit im Binnenmarkt erhöht werden soll. Das Statut der SPE gestattet den Unternehmern, in allen Mitgliedstaaten gemäß den gleichen einfachen und flexiblen Gesellschaftsrechtsvorschriften eine SPE zu gründen und bezweckt somit eine Senkung der Kosten für die Einhaltung von Gründungsvorschriften und den Betrieb der Unternehmen. Arbeits- und steuerrechtliche Vorschriften der Mitgliedstaaten bleiben hiervon unberührt.

3. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 308 EG-Vertrag, die schon Rechtsgrundlage für die bereits bestehenden Formen europäischer Gesellschaften war, und zwar die Europäische Gesellschaft, die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Europäische Genossenschaft.

4. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Durch die SPE soll der Binnenmarkt für KMU zugänglicher gemacht werden, für die Gründung einer SPE sollen jedoch keine grenzübergreifenden Anforderungen gestellt werden. In der Praxis kann also ein Unternehmer eine SPE im eigenen Mitgliedstaat gründen, bevor er in anderen Ländern überhaupt tätig wird. Daher soll den KMU eine Gesellschaftsform angeboten werden, die einheitlich, rechtlich sicher und auch noch flexibel ist. Im Gegensatz zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts in den Mitgliedstaaten lässt der vorliegende Vorschlag das nationale Recht weitgehend unberührt und bietet den KMU eine alternative und parallele Rechtsform an.

5. Erläuterung des Vorschlags

a) Allgemeine Bestimmungen

Die SPE wird eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit und einem Gesellschaftskapital, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gründung einer SPE ist durch einen oder mehrere Gesellschafter möglich, die natürliche Personen und/ oder Unternehmen sein können.

Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen für die SPE ergeben sich aus den direkt anwendbaren obligatorischen Bestimmungen einer EU- Verordnung und sind EU- weit gültig.

Der interne Aufbau der SPE soll durch Satzung geregelt werden, soweit die Grundsätze der SPE eingehalten werden. Durch die Verordnung (Anhang I) wird vorgegeben, welche Punkte mindestens in der Satzung zu regeln sind oder geregelt werden können. Das nationale Gesellschaftsrecht regelt nur die Fragen, die nicht von der Verordnung oder der Satzung der SPE im Sinne von Anhang I abgedeckt sind. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Arbeits-, Insolvenz- oder Steuerrecht. Das jeweils anwendbare Recht ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat und das auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung findet.

b) Gründung

Die SPE kann ex nihilo gegründet werden, ebenso durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung bestehender Gesellschaften (ohne Einschränkungen).

Auf den Namen der Europäischen Privatgesellschaft folgt der Zusatz „SPE“. Die SPE ist gehalten, ihren eingetragenen Sitz und Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu haben.

Die Verordnung schreibt auf der Grundlage der Ersten Gesellschaftsrechtrichtlinie (68/151/EWG) nur einige Anforderungen fest, mittels derer die Gründung einer SPE einfacher und kostengünstiger werden soll. So muss es zum einen möglich sein, dass eine SPE einen elektronischen Antrag auf Registrierung stellt. Zum anderen enthält die Verordnung eine erschöpfende Liste von Dokumenten und Angaben, die die Mitgliedstaaten für die Registrierung der SPE anfordern können. Änderungen dieser Dokumente und Angaben sind ebenfalls zu registrieren. Schließlich schreibt der Vorschlag eine einzige Überprüfung der Rechtsgültigkeit vor, und zwar im Rahmen der Registrierung der SPE entweder eine Kontrolle der Rechtsgültigkeit der Dokumente und Angaben durch eine Verwaltungs- oder eine Justizbehörde oder eine notarielle Beglaubigung. Den Gründern der SPE darf nicht vorgeschrieben werden, beide Bedingungen zu erfüllen.

c) Anteile

Bei Gesellschaftsanteilen finden Beschränkungen erforderlichenfalls nur im Interesse von Dritten oder Minderheitsgesellschaftern Anwendung. Jeder Anteilsbesitz ist in der Liste der Anteilseigner zu registrieren, die vom Leitungsorgan der SPE zu erstellen und zu führen ist. Sofern nicht anders nachgewiesen, dient diese Liste als Nachweis des Anteilsbesitzes. Anteilseigner oder Dritte können diese Liste auf Anfrage einsehen. Die Bedingungen für die Übertragung von Anteilen sind in der Satzung festzulegen.

d) Kapital

Das Mindestkapital wird auf 1 Euro festgelegt. Der Gläubigerschutz wird nach Ansicht der EU nicht durch ein hohes Kapital erbracht, sondern oftmals durch persönliche Garantien der Gesellschafter oder andere Sicherungsmittel, insbesondere bei Lieferanten durch Absicherung ihrer Forderungen mittels Eigentumsvorbehalten.

Den Gesellschaftern bleibt es überlassen, in der Satzung festzulegen, ob die Gründer Bar- oder Sacheinlagen zu leisten. Es steht ihnen auch frei, darüber zu entscheiden, welches Eigentum, welche Rechte, Dienstleistungen usw. als Entgelt für die Anteile akzeptiert werden und wann sie zu zahlen oder bereit zu stellen sind. Die Verordnung enthält einheitliche Regeln für die Ausschüttungen (z.B. Dividenden, Kauf von eigenen Anteilen der SPE, Schuldenaufnahme), die in Bezug auf die Vermögenswerte der SPE an die Anteilseigner vorgenommen werden. Eine Ausschüttung kann nur dann vorgenommen werden, wenn die SPE dem Bilanztest genügt, d.h. nach der Ausschüttung decken ihre Vermögenswerte ihre Schulden voll ab. Im Vorschlag wird keine Begriffsbestimmung von “Vermögenswerten” und “Schulden” vorgenommen.

e) Aufbau der SPE

Die Anteilseigner der SPE haben bei der Festlegung des Aufbaus der SPE einen großen Spielraum. Artikel 27 enthält eine nicht erschöpfende Liste der von den Anteilseignern zu fassenden Beschlüsse. Im Sinne von Artikel 27 muss die Satzung die erforderliche Mehrheit und die Beschlussfähigkeit festlegen. Es ist vorgesehen, dass einige dieser Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind (d.h. mindestens 2/3 der Stimmrechte der SPE, aber die Satzung kann auch eine größere Mehrheit vorschreiben, z.B. 3/4).

Eine physische Anwesenheitspflicht der Gesellschafter bei den Hauptversammlungen ist nicht vorgesehen.

Spezifische Minderheitsrechte sind vorgesehen.

Die Anteilseigner der SPE entscheiden über die Ernennung und Entlassung von Mitgliedern der Unternehmensleitung. In der Satzung sind die Laufzeit der Mandate der Mitglieder der Unternehmensleitung und etwaige Auswahlkriterien festzulegen. Die Verordnung untersagt jedem, der in einem Mitgliedstaat für die Ausübung der Aufgabe eines Mitglieds der Unternehmensleitung als ungeeignet erklärt wurde, als Mitglied der Unternehmensleitung einer SPE tätig zu werden.

Die Verordnung sieht die Haftung der Mitglieder der Unternehmensleitung für jeglichen Verlust oder Schaden vor, den eine SPE aufgrund der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen erleidet, die in der Verordnung, der Satzung oder in einem Beschluss der Anteilseigner festgeschrieben sind. Andere Aspekte der Haftung, z. B. die Folgen der Nichterfüllung der Pflichten oder ein jegliches Urteil über das Geschäftsgebaren, unterliegen dem nationalen Recht.

f) Arbeitnehmermitbestimmung

Hier gilt das aus der Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (2005/56/EG) herrührende Prinzip, dass die SPE den Arbeitnehmermitbestimmungsregeln des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie ihren eingetragenen Sitz hat.

g) Verlegung des eingetragenen Sitzes der SPE

Unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit und ohne Zwang zu einer Auflösung der Gesellschaft kann eine SPE ihren eingetragenen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

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