Angesichts der fortdauernden Covid19-Pandemie und den damit verbundenen staatlichen Maßnahmen zur Einschränkung der wirtschaftlichen Aktivität gibt es für betroffene Unternehmen und Freiberufler die sog. Corona-Überbrückungshilfe II. Der Bund zahlt für die Monate September bis Dezember 2020 bis zu 50.000 Euro pro Monat, maximal 200.000 Euro für den gesamten Zeitraum.

Corona Überbrückungshilfe II

Die Corona-Überbrückungshilfe II ist das Nachfolgemodell der Corona-Überbrückungshilfe I und wird für die Monate September bis Dezember 2020 gewährt. Im Wesentlichen gelten die gleichen Regelungen wie bei der 1. Auflage der Corona-Überbrückungshilfe. Allerdings gibt es doch einige Anpassungen bei den Antragsvoraussetzungen, Höchstgrenzen und Fördersätzen.

Antragsberechtigtige Unternehmen und Solo-Selbständige

Antragsberechtigt sind Unternehmen und selbständige Unternehmer sowie Freiberufler aus allen Branchen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Umsatzrückgang (gegenüber Vorjahr)Höhe der Überbrückungshilfe II
mindestens 70 % in 2 zusammenhängenden Monaten im Zeitraum 04/2020 bis 08/2020 ggü. den jeweiligen Vorjahresmonaten90 % der förderfähigen Fixkosten
mindestens 50 % in 2 zusammenhängenden Monaten im Zeitraum 04/2020 bis 08/2020 ggü. den jeweiligen Vorjahresmonaten60 % der förderfähigen Fixkosten
mindestens 30 % im Durchschnitt in den 04/2020 bis 08/2020 ggü. dem Vorjahres-zeitraum40 % der förderfähigen Fixkosten

Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum 29.02.2020 (Stichtag) zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Gemeinnützige Organisationen (i.S.d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt.

Weitere Details und Fragen zur Überbrückungshilfe II werden hier erläutert.

Muster und Vorlagen für Geschäftsführer:

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